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Volume Nummer 39, 6. Juni 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 527 
Zu 8 9 EStG 
(88 26 und 27 EStDV) 
85. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 
Es wird auf Abschnitt 25 LStR hingewiegen. 
Zu 8 9a EStG 
86. Pauschbeträge für Werbungskosten 
(1) Die Pauschbeträge für Werbungskosten können von den Einnahmen des Steuerpflich- 
tigen aus derselben Einkunftsart nur einmal abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 
3. 4. 1959 -- BStBI III S. 220*]). Hat der Steuerpflichtige Einnahmen aus mehreren der in 8 9a 
EStG bezeichneten Einkunftgarten, 80 ist der Pauschbetrag bei jeder Einkunftgart bis zur 
Höhe der jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Die Pauschbeträge sind nicht zu ermäßigen, 
enn die persönliche Steuerpflicht lediglich während eines Teils des Kalenderjahrs bestanden 
at. 
(2) Werden Ehegatten zusammen veranlagt (8 26b EStG) und haben beide Ehegatten Ein- 
nahmen aus nichtselbständiger Arbeit oder wiederkehrende Bezüge im Sinn des 8 22 Ziff. 1 
EStG, 80 Kann jeder Ehegatte ebenso wie bei geiner getrennten Veranlagung (8 26a EStG) den 
Pauschbetrag nach 8 9a Ziff. 1 oder 3 EStG bis zur Höhe seiner jeweiligen Einnahmen ab- 
Setzen (BFH-Urteile vom 3. 11.1955 -- BStBI III S. 390*] und vom 14. 2.1958 -- BStBI IT 
S. 207*]). Dagegen steht der in 8 9a Ziff. 2 EStG bezeichnete Pauschbetrag von 300 DM den 
Ehegatten im Fall ihrer Zusammenveranlagung gemeinsam zu. Nachgewiesene höhere Wer- 
bungskosten können deshalb nur abgezogen werden, wenn die Werbungskosten beider Ehe- 
gatten zusammen mehr als 300 DM betragen. Der Pauschbetrag kann vorbehaltlich des 8 9a 
letzter Satz EStG auch dann voll in Anspruch genommen werden, wenn nur einer der Ehe- 
gatten Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen hat. 
(3) Wird der Steuerpflichtige mit einem Kind zusammen veranlagt (8 27 EStG) und hat 
das Kind eigene Einnahmen aus Kapitalvermögen, so ist bei der Ermittlung der Einkünfte 
des Kindes der Pauschbetrag nach 8 9a Ziff. 2 EStG in Höhe von 150 DM zu berücksichtigen, 
und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige ebenfalls Einnahmen aus Kapitalvermögen 
bezogen hat. Das entsprechende gilt für den Pauschbetrag nach 8 9a Ziff. 3 EStG, wenn das 
Kind eigene wiederkehrende Bezüge im Sinn des 8 22 Ziff. 1 EStG hat (BFH-Urteil vom 
18. 4. 1958 - BStBI III S. 294*]). Der Pauschbetrag des Kindes kann auch insoweit nicht auf" 
den Steuerpflichtigen übertragen werden, als er vom Kind nach 8 9a letzter Satz EStG nicht 
in Anspruch genommen werden kann. 
(4) Beschränkt Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, stehen die 
in 8 9a EStG bezeichneten Pauschbeträge nicht zu (8 50 Abs. 1 letzter Satz EStG). 
Zu 8 10 EStG 
(88 29 bis 31, 43 und 44 EStDV) 
86a. Sonderausgaben, für die Wehrpflichtige und ihre Familienangehörigen Sonderleistungen 
nach dem Unterhaltssicherungsgesgetz erhalten 
Nach 8 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 26. 7. 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046) 
werden unter bestimmten Voraussetzungen den zur Erfüllung des Grundwehrdienstes oder 
zu Wehrübungen einberufenen Wehrpflichtigen und ihren anspruchsberechtigten Familien- 
angehörigen im engeren Sinn (8 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 8 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes) u. a. 
Sonderleistungen gewährt: 
1. für Beiträge zur privaten Krankenversicherung; 
2. für Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen; 
3. für Aufwendungen auf Grund von Lebensversicherungs-, Bauspar-, Heimstätten-, Sied- 
lungs- und steuerbegünstigten Kapitalansammlungsverträgen sowie für Aufwendungen 
auf Grund von Verpflichtungen aus dem Bau von Eigenheimen. 
Diese Sonderleistungen Sind nach 8 15 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes Steuerfreie 
Einnahmen. Deshalb können die bezeichneten Auswendungen insoweit, als ür sie Sonder- 
leistungen gewährt werden, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. 
87. Schuldzingen, Renten und dauernde Lasten 
(1) Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG 
iet 11. 4., daß Sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei 
der Veranlagung außer Betracht bleiben. Hierbei muß es sich um Einkünfte (8 2 EStG) 
handeln, die auf Grund einer besonderen Vorschrift nicht zur Einkommensteuer herangezogen 
werden, z. B. auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des 8 3a EStG. Schuld- 
zingen u8W., die mit Solchen steuerbefreiten Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang 
Stehen, können deshalb nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dagegen kann der Steuer- 
pflichtige Zingen für Schulden, die er z. B. zur Anschaffung von Hausrat oder zur Deckung 
von Krankheitskosten oder Ausbildungskosten aufgenommen hat. als Sonderausgaben ab- 
3] StZ Pin. 1959 S. 523. -- ?] StZBl. Bln. 1956 S. 65. -- <] StZBl. Bln. 1958 S. 1405. -- 9 StZBl. Bln. 1959 S. 310 
eitsatz).
	        
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