Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 527
Zu 8 9 EStG
(88 26 und 27 EStDV)
85. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Es wird auf Abschnitt 25 LStR hingewiegen.
Zu 8 9a EStG
86. Pauschbeträge für Werbungskosten
(1) Die Pauschbeträge für Werbungskosten können von den Einnahmen des Steuerpflich-
tigen aus derselben Einkunftsart nur einmal abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom
3. 4. 1959 -- BStBI III S. 220*]). Hat der Steuerpflichtige Einnahmen aus mehreren der in 8 9a
EStG bezeichneten Einkunftgarten, 80 ist der Pauschbetrag bei jeder Einkunftgart bis zur
Höhe der jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Die Pauschbeträge sind nicht zu ermäßigen,
enn die persönliche Steuerpflicht lediglich während eines Teils des Kalenderjahrs bestanden
at.
(2) Werden Ehegatten zusammen veranlagt (8 26b EStG) und haben beide Ehegatten Ein-
nahmen aus nichtselbständiger Arbeit oder wiederkehrende Bezüge im Sinn des 8 22 Ziff. 1
EStG, 80 Kann jeder Ehegatte ebenso wie bei geiner getrennten Veranlagung (8 26a EStG) den
Pauschbetrag nach 8 9a Ziff. 1 oder 3 EStG bis zur Höhe seiner jeweiligen Einnahmen ab-
Setzen (BFH-Urteile vom 3. 11.1955 -- BStBI III S. 390*] und vom 14. 2.1958 -- BStBI IT
S. 207*]). Dagegen steht der in 8 9a Ziff. 2 EStG bezeichnete Pauschbetrag von 300 DM den
Ehegatten im Fall ihrer Zusammenveranlagung gemeinsam zu. Nachgewiesene höhere Wer-
bungskosten können deshalb nur abgezogen werden, wenn die Werbungskosten beider Ehe-
gatten zusammen mehr als 300 DM betragen. Der Pauschbetrag kann vorbehaltlich des 8 9a
letzter Satz EStG auch dann voll in Anspruch genommen werden, wenn nur einer der Ehe-
gatten Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen hat.
(3) Wird der Steuerpflichtige mit einem Kind zusammen veranlagt (8 27 EStG) und hat
das Kind eigene Einnahmen aus Kapitalvermögen, so ist bei der Ermittlung der Einkünfte
des Kindes der Pauschbetrag nach 8 9a Ziff. 2 EStG in Höhe von 150 DM zu berücksichtigen,
und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige ebenfalls Einnahmen aus Kapitalvermögen
bezogen hat. Das entsprechende gilt für den Pauschbetrag nach 8 9a Ziff. 3 EStG, wenn das
Kind eigene wiederkehrende Bezüge im Sinn des 8 22 Ziff. 1 EStG hat (BFH-Urteil vom
18. 4. 1958 - BStBI III S. 294*]). Der Pauschbetrag des Kindes kann auch insoweit nicht auf"
den Steuerpflichtigen übertragen werden, als er vom Kind nach 8 9a letzter Satz EStG nicht
in Anspruch genommen werden kann.
(4) Beschränkt Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, stehen die
in 8 9a EStG bezeichneten Pauschbeträge nicht zu (8 50 Abs. 1 letzter Satz EStG).
Zu 8 10 EStG
(88 29 bis 31, 43 und 44 EStDV)
86a. Sonderausgaben, für die Wehrpflichtige und ihre Familienangehörigen Sonderleistungen
nach dem Unterhaltssicherungsgesgetz erhalten
Nach 8 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 26. 7. 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046)
werden unter bestimmten Voraussetzungen den zur Erfüllung des Grundwehrdienstes oder
zu Wehrübungen einberufenen Wehrpflichtigen und ihren anspruchsberechtigten Familien-
angehörigen im engeren Sinn (8 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 8 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes) u. a.
Sonderleistungen gewährt:
1. für Beiträge zur privaten Krankenversicherung;
2. für Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen;
3. für Aufwendungen auf Grund von Lebensversicherungs-, Bauspar-, Heimstätten-, Sied-
lungs- und steuerbegünstigten Kapitalansammlungsverträgen sowie für Aufwendungen
auf Grund von Verpflichtungen aus dem Bau von Eigenheimen.
Diese Sonderleistungen Sind nach 8 15 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes Steuerfreie
Einnahmen. Deshalb können die bezeichneten Auswendungen insoweit, als ür sie Sonder-
leistungen gewährt werden, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
87. Schuldzingen, Renten und dauernde Lasten
(1) Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG
iet 11. 4., daß Sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei
der Veranlagung außer Betracht bleiben. Hierbei muß es sich um Einkünfte (8 2 EStG)
handeln, die auf Grund einer besonderen Vorschrift nicht zur Einkommensteuer herangezogen
werden, z. B. auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des 8 3a EStG. Schuld-
zingen u8W., die mit Solchen steuerbefreiten Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
Stehen, können deshalb nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dagegen kann der Steuer-
pflichtige Zingen für Schulden, die er z. B. zur Anschaffung von Hausrat oder zur Deckung
von Krankheitskosten oder Ausbildungskosten aufgenommen hat. als Sonderausgaben ab-
3] StZ Pin. 1959 S. 523. -- ?] StZBl. Bln. 1956 S. 65. -- <] StZBl. Bln. 1958 S. 1405. -- 9 StZBl. Bln. 1959 S. 310
eitsatz).