DZu Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961
zu ] und 2:
Den mit der Fabrikation zusammenhängenden üblichen Lagerräumen werden die
Garagen und Stallungen für den dem Betrieb des Steuerpflichtigen dienenden Fuhr-
park gleichgestellt. In den Fällen 1 und 2 ist Voraussetzung, daß die Herstellungs-
kosten der dort bezeichneten Räume nicht mehr als 20 v. H. der gesamten Herstel-
lungskosten betragen. Gesamtherstellungskosten in diesem Sinn sind bei Gebäuden,
die zum Teil Fabrikations- oder Lagerzwecken und zum Teil Wohnzwecken dienen
(Ziffer 3), nur die Herstellungskosten, die auf die Teile des Gebäudes entfallen, die
als Fabrikations- oder Lagerräume und als übliche Nebenräume im Sinn der Ziffern
1 und 2 dienen (Beispiele in Absgatz 6).
) ein Gebäude zum Teil Fabrikations- oder Lagerzwecken und zum Teil Wohnzwek-
ken dient. Überwiegt jedoch der Wohnzwecken dienende Teil, 80 kommen nur die
erhöhten Absetzungen nach 8 7b EStG in Betracht, und zwar auch dann, wenn das
Gebäude nicht zu mehr als 662/, v. H. -- bei Gebäuden, die vor dem 1. 1. 1953 her-
gestellt Sind, zu mehr als 80 v. H. -- Wohnzwecken dient. Vgl. 8 22 Abs. 3 letzter
Satz EStDV und die Beispiele in Abgatz 6.
(5) Gebäude, deren Hauptzweck in der Unterstellung von Fahrzeugen (z. B. Straßen-
bahnen, Kraftwagen) und deren Schutz gegen Witterungseinflüsse besteht, gehören weder
zu den Fabrikgebäuden noch zu den Lagerhäusern, und zwar auch dann nicht, wenn in ihnen
nebenbei laufende Instandsetzungsarbeiten (Reinigen, Schmieren, kleinere Reparaturen)
vorgenommen werden, wie dies beispielsweise in Straßenbahndepots üblich ist.
(6) Beispiele zur Anwendung des 8 22 Abs. 1 bis 3 EStDV:
Von den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes entfallen auf
“ GEE übliche Neben- Role
abrikations- begünstigte räume (Kontor- 8 komm!
Beispiele TE | DRE und In Wohnräume andere Räume in nt
Lagerräume) |
vB v. H v.H v.D. vH 8
N 3 7e EStG
M 1 »: 7e EStG
41 : --
36 ' I 7b EStG
; EE + -. 55 7b EStG
30 : 0 55 --
."- 30 1. 55 -
H 29 60 =
[ 22 79 7b EStG
K 85 7b EStG
80. Begriff der landwirtschaftlichen Betriebsgebäude
(1) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gehören z. B. Ställe, Scheunen, Speicher,
Geräte- und Maschinenschuppen, Wohnhäusger einschließlich der üblichen Nebengebäude für
die Arbeitnehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.
(2) Nach 8 22 Abs. 5 EStDV gehört zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch
die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn gie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe
nicht überschreitet. Für diese Wohnungen und Wohngebäude kann, wenn auch die Voraus-
Setzungen des 8 7b EStG erfüllt Sind, nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder die Ver-
günstigung des 8 7b EStG oder des 8 7e EStG in Anspruch genommen werden. Wegen der
Steuervergünstigung zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen wird auf Ab-
schnitt 130 hingewiesen.
81., 82. und 83.
(gestrichen)
Zu 8 8 EStG
84. Einnahmen in D-Mark (Ost)
(1) Einnahmen in D-Mark (Ost), die im Geltungsbereich des Grundgegetzes oder in Berlin
(West) zur Einkommensteuer heranzuziehen Sind, ind zu den Durchschnittskursen umzu-
rechnen, die für jeden Kalendermonat im Bundessteuerblatt Teil I bekanntgemacht werden?).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Werbungskosten
und Sonderausgaben.
1) Für den V7 1960 kommt das toigende Umrechnungsverhältnis im Betracht:
ZT „Mm 1 DMtark (Oe) 1. Dla Wel Meme gG D-Mark (Ost) | D-Mark (Wesy
Januar. den 100 = 24,60 Juli uus a 1228 ! 100 = j 220
Februar. . . .--- | 100 = 24,70 Angust ee. 100 = | 21,70
März. 0 20441 200 100 = 24,45 September . . . . - 100 = 21,75
APRIL..25 lee 100 = 23.15 > Oktober. . «=... 100 = 21,65
Mai 14 20 al 100 = 21,55 November. . . . +. 100 = 21,65
Ju" 5 100 = 21.45 1 Dezember 100 = 21.70
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