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Volume Nummer 39, 6. Juni 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 JZ 
Wohnungen, die nach dem 30. 6. 1956 bezugsfertig geworden Sind, Sind im Verfahren für die 
Gewährung der: Einkommensteuervergünstigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht 
verbindlich und unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanz- 
gerichte (8 95 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes -- Wohnungsbau- und Familien- 
heimgezetz -- vom 27. 6. 1956 -- Bundesgesetzbl. 1 S. 523, BStBl I S. 388"]). Ist offensicht- 
lich, daß die ausstellende Behörde die Bescheinigung nach 8 7c Abs. 4 EStG für eine Wohnung 
ausgestellt hat, bei der die Voraussetzungen für die Anwendung des 8 7c EStG nicht vorliegen, 
80 ist die ausstellende Behörde zu bitten, die Bescheinigung nach 8 7c Abs. 4 EStG zurück-, 
zunehmen. 
76. Weitergeltung von Anordnungen zu 8 7c EStG in den vor dem 1. 1. 1955 geltenden 
Fassungen 
Für Zuschüsse und unverzinsliche Darlehen im Sinn des 8 7c EStG in den vor dem 1. 1. 1955 
geltenden Fassungen sind Abschnitt 70 Abs. 1 und 2, Abschnitt 71 Abs. 1 bis 4, 6, Abschnitte 
73, 73a, 74, 74a Abs. 1 EStR 1951 in der Fassung der EStER 1952 und die Abschnitte 49 
bis 58 EStR 1953 weiter anzuwenden. 
Zu 8 7d EStG 1957 
(88 21 und 21a EStDV) 
77. Bewertungsfreiheit bei Schiffen 
Zu den Schiffen im Sinn des 8 74 EStG 1957 gehören Wasserfahrzeuge, die nach dem Sprach- 
gebrauch und nach der Verkehrsauffassung als Schiffe anzusehen sind (z. B. auch Schwimm- 
bagger, Baggerkähne, schwimmende Getreideheber und schwimmende Kräne). 
78. Weitergeltung von Anordnungen zu 8 7d Abs. 2 EStG in den vor dem 1. 1. 1955 
geltenden Fassungen 
Für Zuschüsse und unverzinsliche Darlehen im Sinn des 8 7d Abs. 2 EStG in den vor dem 
1. 1. 1955 geltenden Fassungen sind Abschnitt 76a Abs. 2 EStR 1951 und Abschnitt 62 EStR 
1953 weiter anzuwenden. 
Zu 8 7e EStG 
(8 22 EStDV) 
79. Begriff der Fabrikgebäude und Lagerhäuser 
(1) Fabrikgebäude und Lagerhäuser sind Gebäude, die die Voraussetzungen des 8 7e 
Abs. 1 Buchstaben a bis d EStG erfüllen, gleichgültig, ob eie zum Betricbsvermögen eines 
Fabrik- oder Lagerbetriebs oder eines Betriebs des Handwerks gehören. Zu den Fabrikgebäu- 
den im Sinn des 8 7e Abs. 1 EStG gehören auch sonstige unmittelbar der Fertigung dienende 
Räume (Konstruktionsbüros, Laboratorien), ferner Betriebswerkstätten, Lehrlingswerkstät- 
ten, ganitäre Anlagen (einschließlich betriebsüblicher Duschräume), Aufenthaltsräume und 
Kantinen für die in der Fabrikation Beschäftigten. 
(2) Die Bewertungsfreiheit für Gebäude im Sinn des 8 7e Abs. 1 Buchstabe d EStG kommt 
nur für Lagerhäuser in Betracht, die ausschließlich der Lagerung von Waren für fremde 
Rechnung oder der Lagerung von solchen Waren dienen, die zum Absatz an Wiederverkäufer 
bestimmt sind. Werden Waren zum Verbrauch im eigenen Betrieb (z. B. Betriebstoffe) 
gelagert, 80 kommt die Bewertungsfreiheit nicht in Betracht. Werden Waren gelagert, die 
nach Bearbeitung oder Verarbeitung in Wirtschaftsgüter eingehen, die zum Absatz an einen 
anderen Unternehmer zur weiteren Veräußerung bestimmt sind (z. B. Roh- und Hilfsstoffe, 
Halbwaren), 80 kann die Bewertungsfreiheit für das Gebäude in Anspruch genommen werden. 
Land- und Forstwirte Sind nicht Wiederverkäufer im Sinn des 8 7e Abs. 1 Buchstabe d EStG. 
(3) Dient dasselbe Gebäude ausschließlich gleichzeitig mehreren der in 8 7e Abs. 1 EStG 
bezeichneten Zwecke, 80 kann die Bewertungsfreiheit für dieses Gebäude in Anspruch ge- 
nommen werden (8 22 Abs. 2 EStDV). 
(4) Dient dasselbe Gebäude nicht ausschließlich gleichzeitig mehreren der in 8 7e Abs. 1 
EStG bezeichneten Zwecke, 80 wird die Bewertungsfreiheit nicht dadurch ausgeschlosgen, daß 
! ein Fabrikgebäude oder Lagerhaus die mit der Fabrikation oder mit der Lagerung 
zusammenhängenden üblichen Kontorräume enthält. Bei Lagerhäusern von Groß- 
bandelsbetrieben können als begünstigte Kontorräume die gesamten brancheüb- 
lichen und unmittelbar dem Großhandel dienenden Büroräume angesehen werden 
(BFH-Urteil vom 5. 8.1958 -- BStBI II S.417"]); 
; ein Fabrikgebäude die mit der Fabrikation zusammenhängenden üblichen Lager- 
räume, die nicht die Voraussetzungen des 8 7e Abs. 1 Buchstabe d EStG erfüllen, 
enthält. Als mit der Fabrikation zusammenhängende übliche Lagerräume sind auch 
Solche Räume anzugehen, die der Lagerung der für die Fabrikation des Steuer- 
pflichtigen benötigten Betriebstoffe dienen: 
a] GVBl. S. 795; StZBl. Bln. 1956 8. 791. -- P] StZBI. Bln. 1959 S. 424 (Leitsatz). 
ims
	        
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