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Volume Nummer 39, 6. Juni 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

924 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 
nur zum Ausbau, Umbau oder Anbau zwecks Vergrößerung bereits bestehender Wohnungen 
gegeben werden (BFH-Urteil vom 29.10.1953 -- BStBI III S. 358"]). 
(2) Hinsichtlich der Größe der begünstigten Wohnungen gind im öffentlich geförderten 
Wohnungsbau die Vorschriften des S8 39, im steuerbegünstigten Wohnungsbau die Vorschriften 
des S 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 
27. 6. 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523 -- BStBI I S. 388"]) maßgebend. Wegen der Berechnung 
der Wohnfläche wird auf die SS 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 17.10. 
SG 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719 -- BStBI I S. 508*]) - Anlage 4 -- hingewiesen. 
(3) Werden Darlehen zum Erwerb von Bauland gegeben, 80 Kann die Steuervergünstigung 
in Anspruch genommen werden, wenn die Errichtung des Wohnungsbaues in sicherer Aus- 
Sicht steht, z. B. wenn eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde über das 
Bauvorhaben vorliegt; Hinweis auf Abschnitt 75. Der Wohnungsbau muß regelmäßig inner- 
halb von zwölf Monaten nach Empfang der Darlehen begonnen werden; Hinweis auf Ab- 
gchnitt 69 Abs. 1. Zum Bauland im Sinn dieser Anordnung gehören außer der bebauten 
Fläche die erforderlichen und üblichen Grundflächen für Hofraum, Vorgärten usw. 
(2. 
(gestrichen) 
73. Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden 
(1) Beim Bau von Wohnungen durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz 
oder teilweise zerstörten Gebäuden ist es nicht erforderlich, daß die Gebäude auf dem alten 
Grundriß wieder aufgebaut werden. Voraussetzung ist aber, daß der Neubau als Wieder- 
aufbau eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten- Gebäudes angesehen 
werden kann. Ein Wiederaufbau liegt deshalb z. B. auch dann vor, wenn der Neubau infolge 
Zurückverlegung der Straßenfluchtlinie oder aus anderen Gründen nicht auf dem Grund- 
stück errichtet wird, auf dem sich das kriegszerstörte Gebäude befindet. Es ist außerdem 
nicht erforderlich, daß der Neubau dem kriegszerstörten Gebäude nach Art, Größe und Aus- 
Stattung entspricht. So ist z. B. der Bau eines Mietwohngrundstücks an Stelle eines kriegszer- 
| Störten Geschäftsgrundstücks als Wiederaufbau im Sinn des 8 7c Abs. 2 Ziff. 3 Buchstabe b 
EStG anzugehen. 
, (2) Beim Bau von Wohnungen durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung teilweise 
zerstörten Gebäuden ist es nicht erforderlich, daß das wieder aufgebaute Gebäude nach Art, 
Größe und Ausstattung dem durch Kriegseinwirkung teilweise zerstörten Gebäude entspricht. 
Die Wiederherstellung von Wohungen ist nur begünstigt, wenn die“ Wohnungen durch 
Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden sind. 
(3) Wegen des Wiederaufbaues von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten 
Gebäuden durch einen anderen als denjenigen, der im Zeitpunkt der Zerstörung Eigentümer 
war, wird auf 8 18 Abs. 3 EStDV hingewiegen. 
74. Gewinn bei Berechnung des berücksichtigungsfähigen Gesamitbetrags der im Wirtschafts- 
jahr gegebenen Darlehen bei Inanspruchnahme der Steuererleichterungen der 88 3 und 4 
AusfFördG 
(1) Bei Berechnung des berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr 
gegebenen Darlehen ist von dem Gewinn auszugehen, der sich vor Abzug des nach 8 7c Abs. 1 
EStG vom Gewinn abzuziehenden Betrags und vor Abzug der Steuererleichterungen nach 
dem Ausfuhrförderungsgesetz ergibt. Die Höchstgrenze des 8 6 AusfFördG ist nach dem 
Gewinn vor Abzug der Steuererleichterungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, aber nach 
Abzug des nach 8 7c Abs. 1 EStG vom Gewinn abzuziehenden Betrags zu berechnen. 
(2) Wird eine'nach 8 3 Abs. 1 bis 3 AusfFördG gebildete Rücklage nach 8 3 Abs. 4 Ausf- 
FördG aufgelöst, 80 ist bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrags der 
im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen von dem Gewinn auszugehen, der sich unter Berück- 
Sichtigung der Auflögung ergibt. 
1 75. Bescheinigung im Sinn des 8 7c Abs. 4 EStG 
(1) Beansprucht ein Steuerpflichtiger bei der Festsetzung von Vorauszahlungen oder bei 
Einreichung geiner Steuererklärung die Steuervergünstigung des 8 7c EStG, 80 muß er, wenn 
bis zu diesem Zeitpunkt die Wohnungen noch nicht fertiggestellt ind, eine vorläufige Be- 
I Scheinigung nach 8 7c Abs. 4 EStG vorlegen. Nach Fertigstellung der Wohnungen hat der 
Steuerpflichtige unverzüglich eine endgültige Bescbeinigung zu erbringen. 
(2) Das Finanzamt ist vorbebaltlich der Anordnung in Abgatz 3 berechtigt, die 
Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Bescheinigung nachzuprüfen. Von einer Nachprüfung 
ist in der Regel abzugeben, wenn die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung von einem 
Verwaltungsgericht bestätigt worden ist. Von einer Nachprüfung der Bescheinigung ist in 
jedem Fall ingoweit abzusehen, als sie Sich auf die Verwendung der Darlehen zur nachstelligen 
Finanzierung oder Restfinanzierung bezieht. 
(3) Die Bescheinigungen über öffentlich geförderte Wohnungen, für die die öffentlichen 
Mittel erstmals nach dem 31. 12. 1956 bewilligt worden sind, und über steuerbegünstigte 
a] StZBl. BIn, 1954 S. 156. =- P] GVBI. S. 795; StZBl, Bln, 1956 S. 791. -- *] GVBI. S. 1169; StZBl. Bln, 1957 S. 1726.
	        
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