Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 511
Wartezeit verlangen, so ist die Pensionsverpflichtung bereits von dem Beginn der Warte-
zeit ab rückstellungsfähig. Bildet der Steuerpflichtige während der Wartezeit keine Rück-
Stellung oder führt er der Rückstellung nicht die zulässigen Höchstbeträge zu, so gilt insoweit
das Nachholverbot im Sinn des Absatzes 8 Satz 4. Hat der Steuerpflichtige aber während
einer am Beginn des Wirtschaftsjahrs 1955 bereits laufenden Wartezeit keine Rückstellungen
gebildet, 80 ist das Nachholverbot nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige im"
Wirtschaftsjahr 1955 oder im Wirtschaftsjahr 1956 mit der gleichmäßigen Rückstellungs-
bildung nach 8 6a EStG 1955 begonnen hat.
(11) Geht der Steuerpflichtige bei der Berechnung der Pensionsrückstellung wegen der Ver-
längerung der menschlichen Lebenserwartung zu neuen Sterbetafeln mit geringerer
Sterbenswahrscheinlichkeit über, 80 kann er den Sich auf Grund der höheren Lebenserwartung
ergebenden Fehlbetrag im Jahr des Übergangs der Pensionsrückstellung zuführen oder auf
die Zeit bis zu dem vertraglich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilen. Das gilt
Sinngemäß auch für andere Elemente der Rechnungsgrundlagen (z. B. Invalidität) mit Aus-
nahme des Rechnungszinsfußes. Ist eine Pensionsrückstellung bisher nicht in der zulässigen
Höhe gebildet worden, 80 kann der Fehlbetrag, 80weit er auf die bisher nicht gebildete RücKk-
stellung entfällt, wegen des Nachholverbots (Absatz 8 Satz 4) der Rückstellung nicht mehr
zugeführt werden.
(12) Bei der Berechnung des Höchstbetrags der jährlichen Zuführung ist nach 3 6a Abs. 2"
EStG ein Rechnungszinsfuß von mindestens 5,5 v. H. zugrunde zu legen (wegen der Sonder-
regelungen für Berlin [West] und die am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz bereits bestehen-
den Pengionsverpflichtungen vgl. die Ziffern 7 und 8 der Erlasse der Finanzminister -- Finanz-
Senatoren - der Länder im BStBI 1961 II S. 2 ff.). Der Steuerpflichtige kann auch einen
höheren Zinsfuß bei der Berechnung einer Zuführungen anwenden. Geht der Steuerpflichtige
in einem Wirtschaftsjahr von einem niedrigeren auf einen höheren Zinsfuß über, 80 braucht die
bisher zulässigerweise gebildete Rückstellung nicht aufgelöst zu werden. Geht der Steuer-
pflichtige in einem Wirtschaftsjahr von einem höheren auf einen niedrigeren Zinsfuß über,
80 gilt für den Unterschiedsbetrag zwischen der am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-
jahrs ausgewiesenen Rückstellung und dem Gegenwartswert an diesem Stichtag -- berechnet
auf der Grundlage eines Rechnungszinsfußes von 5,5 v. H. -- das Nachholverbot im Sinn des
Absgatzes 8 Satz 4. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 16. 12. 1960 enden, beträgt der Mindest-
zinsfuß, der der versicherungsmathematischen Berechnung der Pensionsrückstellungen zu-
grunde zu legen ist, 3,5 v. H. Wegen der Anpassung der vor dem 16. 12. 1960 gebildeten Rück-
Stellungen für Pensionsanwartschaften an die Erhöhung des Rechnungszinsfußes von 3,5v. H.
auf 5,5 v. H. vgl. 8 6a Abs. 3 EStG sowie die Ziffern 1 und 2 der Erlasse der Finanzminister
(Finanzsenatoren) der Länder im BStBI 1961 II S. 2ff."].
(13) Übernimmt ein Steuerpflichtiger in einem Wirtschaftsjahr eine Pensionsverpflichtung
gegenüber einem Arbeitnehmer, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig gewesen ist,
unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten, s0 kann er in diesem Wirtschaftsjahr
eine Rückstellung bis zur Höhe des Betrags der übernommenen Vermögenswerte bilden. Die
Rückstellung darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der in der letzten steuerlichen Schluß-
bilanz des anderen Unternehmens vor dem Übergang des Arbeitnehmers als Rückstellung
zulässigerweise ausgewiesen worden ist. Der Steuerpflichtige kann im Wirtschaftsjahr der
Übernahme der Pensionsverpflichtung der Rückstellung den für dieses Wirtschaftsjahr zu-
lässigen Höchstbetrag zuführen. Für diese Zuführung und für die Zuführungen in den folgen-
den Wirtschaftsjahren ist der in 8 6a Abs. 3 EStG bezeichnete Grundsatz Sinngemäß anzu-|
wenden.
(14) Pensionsrückstellungen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie auch in der
Handelsbilanz berücksichtigt sind. Die steuerlichen Zuführungen können jedoch in einem
Wirtschaftsjahr die in der Handelsbilanz vorgenommenen Zuführungen überschreiten, 80weit
in der Steuerbilanz keine höhere Rückstellung ausgewiesen wird als die in der Handelsbilanz
berücksichtigte Rückstellung.
(15) Nach dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls ist die"
Pensionsrückstellung in jedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen
am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs,
berechnet auf der Grundlage eines Rechnungszinsfußes von 5,5 v. H. (Barwert von 5,5 v. H.),
gewinnerhöhend aufzulögen (8 6a Abs. 4 Satz 1 EStG); die laufenden Pensionsleistungen
Sind dabei als Betriebsausgaben abzusetzen. Statt dieser versicherungsmathema-
rischen Auflösgung kann die Pensionsrückstellung auch in der Weise aufgelöst werden,
daß die laufenden Pensionsleistungen unmittelbar gegen die Rückstellung verbucht werden
(buchbhalterische Auflösung). Eine Pensionsrückstellung ist auch dann aufzulögen,
wenn der Pensionsberechtigte nach dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des
Versorgungsfalls noch weiter gegen Entgelt tätig bleibt („„technischer Rentner““), es Sei
denn, daß bereits die Bildung der Rückstellung nach Absatz 7 Satz 2 auf die Zeit bis zu dem
voraussichtlichen Ende der Beschäftigung des Arbeitnehmers verteilt worden ist. Ist die
Rückstellung am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in das der vertraglich vorgesehene Eintritt des
Versorgungsfalls fällt, niedriger als der versicherungsmathematische Barwert von 5.5 v. X
der künftigen Pensionsleistungen für diesen Stichtag, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Rückstellung erst von dem Wirtschaftsjahr ab aufgelöst wird, in dem der Barwert von 5,5 v. H.
der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs niedriger ist als der am
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ausgewiesene Betrag der Rückstellung. In dem,
a) StZBl. Bin. 1961 S. 19.