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Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 37 1.Juni 1961 (LA 823)
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Hypothekengewinnabgabe von Amts wegen ausgesprochen werden. ... Bei teil-
weiser Zerstörung ist möglichst vollständige Zerstö-
Urteil des BFH vom 25. November 1960 - III 238/59 U). rung zu unterstellen.“
(StZBl. Berlin 1961 8.467) Ein Zeuge hat angegeben: Er habe im Kriege den Ab-
gabepflichtigen, während er in Rußland eingegetzt ge-
Nach 8 100 Abs. 3 LAG ist eine Abgeltungslast nicht des- wegen Sei, vertreten. Am 10. September 1942 habe eine
halb von der Hypothekengewinnabgabe frei, weil das Luftmine den Hausgiebel, den Dachstuhl und zum Teil
Grundstück vor dem 21. Juni 1948 von einem Kriegssach- die Brandmauer abgesogen. Keine der Wohnungen Sei
Schaden betroffen worden ist. direkt nach dem Angriff benutzbar gewesen.
LAG 594 Abs. 3,272. Die Auskunft einer Mieterin hat ähnlich gelautet.
Streitig ist die Hypothekengewinnabgabepficht aus der Der Abgabepflichtige hat angeführt, er habe einen Be-
Abgeliungslagt für ein Dartchen ZUr Abzeitung or Ge- Scheid über die Abgeltung der Hauszinssteuer nicht emp-
bäudeentschuldungsteuer hingichtlich eines Grundstückes :91ven, weil er damals in Rußland und ab 1943 in Nor-
des Abgabepfichtigen (8 94 Abs. 3 Ziff. 2 LAG). SCH, REET -
wegen eingesetzt gewesen Sei. Erst am 10. August 1946,
Mit geinem Einspruch hat der Abgabepflichtige geltend 1ach Seiner Entlassung aus der Gefangenschaft, habe er
gemacht, das Gebäude gei bereits im Jahre 1942 durch &Stmals darüber von der im Jahre 1955 verstorbenen
Kriegseinwirkungen 80 stark beschädigt gewegen, daß es Hausverwalterin gehört.
unbewohnbar gewesen Sei. Dadurch gei die Hauszinssteuer- Das Finanzgericht hat die Festsetzung der Hypotheken-
Pp ERIN DOE ie ZU SEUia2e für as Ernebunz Ir gewinnabgabe hingichtlich der Abgeltungslast aufgehoben,
" DEE Me STIAen. Dr Abes EP ICh SCSCH dam 5 weil das Haus als totalzerstört Ende 1942 anzugehen ge-
M EST bennt Se ME NSGIGE 2 SEREN wegen gei und daher Keine Abgeltungslast und keine Hy-
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abgabe. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben, weil Hiergegen richtet Sich die Rb. des Vorstehers des Fi-
das Bauaufsichtsamt nach den Ausführungen des FinanZ- nanzamts.
amts festgestellt habe, daß ein Totalschaden durch Kriegs- .
einwirkung erst am 10. Juni 1943 eingetreten sei, während Nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäude-
bei dem Angriff am 10. September 1942 lediglich das Dach- entschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (RGBI. 1942 I S. 501)
geschoß leicht beschädigt worden Sei. und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom
gleichen Tage (a. a. O. 8.503) war das streitige Gebäude
Mit der Berufung hat der Abgabepfichtige daran fest- abgeltungspflichtig.
gehalten, bereits am 10. September 1942 sei das Haus So
Stark beschädigt worden, daß es unbewohnbar geworden Durch die rechtskräftige Entscheidung des Kataster-
Sei, und ein Lichtbild von dem zerstörten Haus vorgelegt. amts vom 10. November 1953 zu dem damaligen Antrage
Eine Wiederherstellung bis zum 31. Dezember 1942 sei un- des Abgabepflichtigen steht fest, daß die Abgeltungslast
möglich gewesen. Ein Mieter sei laut vorgelegter Beschei- am Stichtage bestanden hat. Dies entspricht auch den Be-
nigung vom 4. November 1956 wegen der Zerstörung Seiner Stimmungen der Verordnung und Durchführungsverord-
Wohnung Sogleich ausgezogen. Andere Mieter Seien zu- nung vom 31. Juli 1942, wonach Anträge auf BerückSichti-
nächst im Luftschutzkeller untergebracht worden, um zu gung von Kriegssachschäden spätestens Ende 1942 zu
Beginn des Jahres 1943 eine andere Unterkunft zu be- Stellen waren ( Ausschlußfrist).
Sue Welche Folgerungen auch immer aus der Preggenotiz
Demgegenüber hat das Finanzamt darauf hingewiegen, vom 26. Oktober 1942. im RStBI. 1942 S. 977 damals hätten
daß ein Antrag, Änderungen in den Verhältnisgen des gezogen werden können: tatsächlich Sind Vergünstigungen
Grundstückes (z. B. durch Eintritt von Kriegssachschäden) Zugunsten des Abgabepflichtigen nicht gewährt worden.
bei der Haugzinssteuer zu berücksgichtigen, bis zum 10. De- Vielmehr steht vom Standpunkte des heutigen Gegetz-
zember 1942, dem letztmöglichen Termin, nicht gestellt gebers (8 100 Abs. 3 LAG) in einem Falle, in dem die
und ein sSpäterer Antrag rechtskräftig abgelehnt worden Abgeltungslast tatsächlich nicht erlassgen, vielmehr vom
Sei. Abgabepflichtigen durch Zahlungen anerkannt worden ist,
2 E . fegt, daß die Abgeltungslast fortbestanden hat und Kriegs-
Das Ausgleichsamt hat die Auskunft gegeben, daß, wie gachschäden, die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten gind,
die Mietausfallakten ergeben, das Grundstück am 10. Sep- jediglich zu einer erhöhten Minderung der Hypotheken-
tember 1942 Schwer beschädigt worden ist; es iet danach gewinnabgabeschuld führen, wie dies auch im vorliegenden
aur noch die Wohnung einer Mieterin - als Notwohnung - Falle geschehen ist. Es kann aber keine Rede davon Sein,
bewohnt worden, wofür anstatt 60 RM nur noch 30 RM qagßg die Hypothekengewinnabgabe wegen eines Kriegsgach-
Monatsmiete zu entrichten waren. Schadens von vornherein völlig entfällt. Diese Annahme
Ferner befindet gich in den Akten des Finanzgerichts die want EE a R DILI Men ur 2 4 M
Abgehrift der Niederschrift über eine Besprechung zur u SIL 208 224 er 4 Zs RE - io k 7
Aufhebung der Hauszinssteuer (damals mitgeteilt vom SCHUSS us ORLDCSTSNend anaie . TE ENSE SCC2
ISEIIE R - Gi ber geht nicht davon aus, daß die Abgeltungslast bei
zuständigen Oberfinanzprägidenten durch Rundschreiben EE: 18chäd . . : B
vom 3. November 1942). Es heißt darin unter anderem: otalschäden weggefallen ist (Siehe auch Urteil des Bun-
desgerichtshofs V ZR 119/51 vom 24. Oktober 1952 - Der
„Den Kriegsteilnehmern goll weitgehend entgegenge- Betriebs-Berater 1952 S. 933 -). Danach gind Hauszins-
kommen werden ...“ Steuerabgeltungsdarlehen durch Kriegszerstörung des Ge-
Bei: Bombenzchiden/ die bis zum 31.12.1942 in' Form | 22.103 DICH weggefallen.
der Zerstörung eintreten, fallen Steuer und Abgeltung Dies hat das Finanzgericht verkannt. Das angefochtene
weg. Der Erlaß des Abgeltungsbetrags Soll möglichst Urteil iet daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die
Berufung des Abgabepflichtigen gegen die Einspruchs-
1) BStBl. 1961 III S. 106. entscheidung ist unbegründet.