Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 33 18. Mai 1961 427
Der Antragsteller hat zu vergichern, daß die Vergütungen nicht durch
eine in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin befindliche Betrieb-
Stätte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens
erzielt worden gind.
Dem Antrag ist eine mit Unterschrift und Abdruck des Dienstgiegels versehene
Bestätigung des Reichssteueramts (RikssSskattestyret), Oslo, dar-
über beizufügen, daß der Gläubiger im Sinne des deutsch-norwegischen Doppelbesteue-
rungsabkommens in Norwegen angägsgig ist.
4. Entscheidung des deutschen Finanzamts und Rechtsmittel
Das zuständige deutsche Finanzamt erteilt dem Antragsteller in jedem Falle einen
Begcheid. Wird der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung abgelehnt und die Abzug-
Steuer einbehalten, 80 gilt hinsichtlich der Rechtsmittel das in Abschnitt 1,7 Ausgeführte.
5. Verfahren bei nachträglicher Geltendmachung der Steuerermäßigung - Antragsfrist
Wurden Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen, die dem norwegischen Gläubiger
zugeflosgen gind, zu einer Abzugsteuer von 25 v. H. herangezogen, 80 hat der Gläubiger,
wenn er die Steuerbefreiung geltend machen will, einen entsprechenden Antrag auf
Erstattung der Abzugsteuer an das zuständige Finanzamt zu richten. Der Antrag ist
bis zum Schluß des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Jahr der Entrichtung der
Abzugsteuer an das Finanzamt folgt. Im übrigen gilt Abschnitt 1.4 Abs. 1 entsprechend