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Volume Nummer 33, 18. Mai 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.33 18. Mai 1961 ze 
Schuldner der Erträge Sitz, Geschäftsleitung oder Wohngitz hat, für die Entgegen- 
nahme der Anträge zuständig ist. Entstehen während eines Kalenderjahres mehrere 
Erstattungsansprüche, für die dasselbe Finanzamt zuständig ist, 80 Sind gie möglichst 
zugammen in einem Antrag geltend zu machen. Vom gleichen Finanzamt zu beur- 
teilende Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. 
Gewinnanteile (Dividenden und gonstige Kapitalerträge), deren Ausschüttung von 
einer Körperschaft beschlossen wird, fließen an dem Tag zu, der im Begchluß als Tag 
der Ausschüttung bestimmt ist. Ist die Ausschüttung nur festgegetzt, ohne daß über 
den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluß gefaßt ist, 80 gilt als Tag des Zufließens 
der Zeitpunkt der BeschlußfasSung. 
In den einzelnen Ländern der Bundegrepublik gind folgende Finanzämter für 
die Entgegennahme der Anträge zuständig: 
Baden-Württemberg: Finanzamt Stuttgart-Körperschaften, Stuttgart W, Reinsburg- 
Straße 29 
Bayern: Finanzamt München-Körperschaften, München 37, 
Meisgerstraße 4 
Berlin: Hauptfinanzamt für Körpergchaften, Berlin-Charlottenburg 4, 
Bismarckstraße 48-52 
Bremen: Finanzamt Bremen-Mitte, Bremen, Richtweg 25 (Haus des 
Reichs) 
Hamburg: Finanzamt für Körperschaften, Hamburg 1, Steinstraße 10 
Hesgen: Finanzamt Frankfurt/Main-Hamburger Allee, Frankfurt/Main, 
Hamburger Allee 22-24 
Niedergachsen: Finanzamt Hannover-Nord, Hannover 1 W, Lavegallee 10 
Nordrhein-Westfalen: Finanzamt Düssgeldorf-Altstadt, Düsgeldorf, Kaiserstraße 52 
Rheinland-Pfalz: Finanzamt Ludwigshafen (Rhein), Ludwigshafen, Bayern- 
straße 39 
Saarland: Finanzamt Saarbrücken, Saarbrücken, Am Stadtgraben 2 
Schleswig-Holstein: Finanzamt Kiel-Nord, Kiel, Holtenauer Straße 183 
5. Inhalt des Antrags 
Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist Schriftlich zu stellen. Er ist 
in deutscher Sprache abzufassgen und muß folgendes enthalten: 
a) Gegenstand des Antrags: Erstattung der Kapitalertragsteuer nach Artikel 12 und 13 
des deutsch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens. 
vp) Name und Anschrift des Erstattungsberechtigten. Wird der Antrag von einem Be- 
vollmächtigten gestellt, 80 ist die Vollmacht des Erstattungsberechtigten beizu- 
fügen; gie ist für Spätere Anträge auf Verlangen des Finanzamts zu erneuern. 
») Anzahl der Aktien usw., Nennwert der Titel. Art des Kapitalvermögens: Aktien, 
Kuxe, Genußgeheine, Anteilscheine, Wandelanleihen, Gewinnobligationen, Beteili- 
gungen als stille Gegellschafter. 
Name, Sitz oder Gegschäftsleitung der ausschüttenden Gesellschaft bzw. Name und 
Wohnsgitz des Schuldners der Erträge. 
| Zeitpunkt des Erwerbs. Hier ist das genaue Datum nur dann anzugeben, wenn das 
Kapitalvermögen im Jahre des Zufließens der Erträge oder im vorangegangenen 
Jahre erworben wurde. Ist es früher erworben worden, genügt die Angabe „Vor 
19.. erworben“, wobei das Jahr anzugeben ist, das dem Jahr des Zufließens der 
Erträge vorangeht. 
+) Höhe der Dividenden je Einheit bzw. Zinssatz. 
Bruttobetrag der Erträge (einschließlich der Kapitalertragsteuer). Es ist eine-Be- 
Scheinigung der Stelle, die die Beträge ausgezahlt hat, 2. B. Coupon-Gutschrift 
einer norwegischen Bank, beizufügen. 
?) Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer und der zu erstattenden Kapitalertrag- 
gteuer. Die Höhe der deutschen Kapitalertragsteuer ist durch Beifügung einer Ab- 
rechnung der Stelle, die die Kapitalerträge ausgezahlt hat, nachzuweisen. 
Der Antragsteller hat zu vergichern, daß die Erträgenicht durch eine in 
der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin befindliche Betriebstätte 
im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr.4 des Doppelbesteuerungsabkommens erzielt 
worden gind. Sofern die Erstattung von einer Aktiengesellschaft (s. Abschnitt 3 b) für 
Dividenden beantragt wird, die nach dem 31. Dezember 1958 zugeflosgen gind, 
ist darüber hinaus zu Vergichern, daß dem Erstattungsberechtigten im Zeitpunkt des 
Zufließens der Dividenden weniger als 25v.H. der stimmberechtigten 
Anteile der deutschen Gegellschaft gehört haben. 
Ferner ist anzugeben, auf welches Bank- oder Postscheckkonto der zu 
erstattende Betrag zu überweisen ist. 
Ein begonderer Vordruck ist nicht vorgeschrieben. Der Antrag Soll jedoch möglichst 
entsprechend dem auf S. 61) wiedergegebenen Muster abgefaßt werden. 
1) StZBI. Bln. 1961 8. 428. 
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