Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 30 9.Mai 1961 591
können ohne Nachweis im allgemeinen bis zu 30 DM, bei Gallen-, Leber- oder
Nierenleiden bis zu 40 DM und bei Tuberkulose oder Zuckerkrankheit bis zu 60 DM
monatlich als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des 8 33 EStG, 8 64 EStDV
anerkannt werden.“
113. AbsSschnitt 190 wird wie folgt geändert:
a) In der mit Wirkung vom VZ 1959 an geltenden Fassung des Abgatzes 3 wird in
Satz 2, Satz 6 und im zweiten Satz hinter dem Beispiel jeweils hinter dem
Betrag von „480 DM“ die folgende Klammer angefügt:
„(ab VZ 1961: 900 DM)“.
b) In Abgatz 5 werden
aa) in Satz 1 hinter dem Wort „Aufwendungen“ die Worte „in dieser Höhe“
und
bb) hinter Satz 1 der folgende Satz
„Sind die tatsächlichen Aufwendungen ausnahmsweise niedriger, 80 Kön-
. nen nur diese angesetzt werden.“
eingefügt.
114. In Abschnitt 191 Abs. 2 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze. ergetzt:
„Nach 8 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG wird auf Antrag ein Betrag von 900 DM im
Kalenderjahr vom Einkommen abgezogen, wenn dem Steuerpflichtigen für die
auswärtige Unterbringung eines in der Berufsausbildung befindlichen
Kindes Aufwendungen in dieger Höhe erwachsen. Sind die tatsächlichen Aufwen-
dungen ausnahmsweise niedriger, 80 können nur diese abgezogen werden.“
115. In Absgchnitt 192 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz der folgende Satz eingefügt:
„Wird eine Arbeitnehmerin teilweise im Betrieb und teilweise im Haughalt des
Steuerpflichtigen beschäftigt, 80 kann gie in der Regel nur als Haughaltsghilfe an-
gesgehen werden, es Sei denn, daß die zeitliche Inanspruchnahme für den Betrieb
geringfügig ist.“
116. Abschnitt 194 und 195 erhalten die folgende Fassung:
„194. Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene
Art der Körperbehinderung und Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(1) In den Fällen des 8 65 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b EStDV (Körperbehinderte
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v.H., aber minde-
Stens 25 v.H., denen wegen ihrer Behinderung Renten oder andere laufende Be-
züge nicht zustehen) genügen innere Krankheiten (z. B. Zuckerkrankheit, Herz-
erweiterung, Lungentuberkulose), Augenleiden, Soweit Sie nicht zur Erblindung
geführt haben, Gehörleiden oder Altergerscheinungen für die Gewährung des
Paugschbetrags allein nicht, es Sei denn, daß es Sich um eine typische Berufskrank-
heit (vgl. BFH-Urteil vom 14.1.1954 -- BStBI. III S8. 86)*)1093] handelt oder die
Krankheit zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der Körperlichen
Beweglichkeit geführt hat. Der letztere Begriff ist nicht eng auszulegen. Auch
beim Verlust des Sehvermögens auf nur einem Auge liegt eine dauernde äußerlich
erkennbare Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vor; das gleiche gilt für Ge-
hörloge (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1957 --- BStBI. 1958 III S. 42104] ).
(2) Die Gewährung des Paugchbetrags von 3900 DM für Körperbehinderte, die
Ständig so hilflos gind, daß Sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen
können, ist nicht davon abhängig, daß eine Pflegeperson beschäftigt wird.
Zusammentreffen mehrerer Körperbehinderungen bei einem Steuerpflichtigen
(3) Einem Körperbehinderten, der wegen der Körperbehinderung aus mehreren
Gründen Anspruch auf einen Pauschbetrag nach 8 65 Abs. 1 EStDV hat (z. B. als
Kriegsbeschädigter und als Unfallbeschädigter), kann der Pauschbetrag nur ein-
mal gewährt werden. Dabei ist jeweils der Grund maßgebend, der zu dem höchsten
Pauschbetrag führt. Wird in diesen Fällen eine höhere Gesamtminderung der Er-
werbsfähigkeit geltend gemacht, 80 muß deren Grad, falls er Sich nicht bereits aus
den vorgelegten Unterlagen ergibt, besonders nachgewiesen werden (vgl. hierzu
Abgatz 9).
Nachweis der Körperbehinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit
(4) Die für die Gewährung der Pauschbeträge für Körperbehinderte vorzu-
legenden Ausweise, Begcheide oder Bescheinigungen (8 65 Abs. 3 EStDV) unter-
liegen hingichtlich ihres Sachlichen Inhalts nicht der Nachprüfung durch die
Finanzbehörden.
(5) Bei Körperbehinderten, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit auf min-
destens 50 v.H. festgestellt ist, dienen für den Nachweis der Körperbehinderung
und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit in erster Linie die auf
Grund der „Richtlinien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwererwerbs-
beschränkte“ vom 3.8.1957 (Gemeingames Ministerialblatt, herausgegeben vom
Bundesministerium des Innern, 1957 S. 396) von den dafür zuständigen Behörden
*) Vgl. Fünfte Berufskrankheiten-Verordnung vom 26. 7. 1952 (Bundeggegetzbl. I S. 395).
108] StZB1. Bln. 1954 S. 1098.
104] StZBI. Bin. 1958 S8. 533.
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