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Volume Nummer 30, 9. Mai 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 30 9.Mai 1961 591 
können ohne Nachweis im allgemeinen bis zu 30 DM, bei Gallen-, Leber- oder 
Nierenleiden bis zu 40 DM und bei Tuberkulose oder Zuckerkrankheit bis zu 60 DM 
monatlich als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des 8 33 EStG, 8 64 EStDV 
anerkannt werden.“ 
113. AbsSschnitt 190 wird wie folgt geändert: 
a) In der mit Wirkung vom VZ 1959 an geltenden Fassung des Abgatzes 3 wird in 
Satz 2, Satz 6 und im zweiten Satz hinter dem Beispiel jeweils hinter dem 
Betrag von „480 DM“ die folgende Klammer angefügt: 
„(ab VZ 1961: 900 DM)“. 
b) In Abgatz 5 werden 
aa) in Satz 1 hinter dem Wort „Aufwendungen“ die Worte „in dieser Höhe“ 
und 
bb) hinter Satz 1 der folgende Satz 
„Sind die tatsächlichen Aufwendungen ausnahmsweise niedriger, 80 Kön- 
. nen nur diese angesetzt werden.“ 
eingefügt. 
114. In Abschnitt 191 Abs. 2 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze. ergetzt: 
„Nach 8 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG wird auf Antrag ein Betrag von 900 DM im 
Kalenderjahr vom Einkommen abgezogen, wenn dem Steuerpflichtigen für die 
auswärtige Unterbringung eines in der Berufsausbildung befindlichen 
Kindes Aufwendungen in dieger Höhe erwachsen. Sind die tatsächlichen Aufwen- 
dungen ausnahmsweise niedriger, 80 können nur diese abgezogen werden.“ 
115. In Absgchnitt 192 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz der folgende Satz eingefügt: 
„Wird eine Arbeitnehmerin teilweise im Betrieb und teilweise im Haughalt des 
Steuerpflichtigen beschäftigt, 80 kann gie in der Regel nur als Haughaltsghilfe an- 
gesgehen werden, es Sei denn, daß die zeitliche Inanspruchnahme für den Betrieb 
geringfügig ist.“ 
116. Abschnitt 194 und 195 erhalten die folgende Fassung: 
„194. Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene 
Art der Körperbehinderung und Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit 
(1) In den Fällen des 8 65 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b EStDV (Körperbehinderte 
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v.H., aber minde- 
Stens 25 v.H., denen wegen ihrer Behinderung Renten oder andere laufende Be- 
züge nicht zustehen) genügen innere Krankheiten (z. B. Zuckerkrankheit, Herz- 
erweiterung, Lungentuberkulose), Augenleiden, Soweit Sie nicht zur Erblindung 
geführt haben, Gehörleiden oder Altergerscheinungen für die Gewährung des 
Paugschbetrags allein nicht, es Sei denn, daß es Sich um eine typische Berufskrank- 
heit (vgl. BFH-Urteil vom 14.1.1954 -- BStBI. III S8. 86)*)1093] handelt oder die 
Krankheit zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der Körperlichen 
Beweglichkeit geführt hat. Der letztere Begriff ist nicht eng auszulegen. Auch 
beim Verlust des Sehvermögens auf nur einem Auge liegt eine dauernde äußerlich 
erkennbare Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vor; das gleiche gilt für Ge- 
hörloge (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1957 --- BStBI. 1958 III S. 42104] ). 
(2) Die Gewährung des Paugchbetrags von 3900 DM für Körperbehinderte, die 
Ständig so hilflos gind, daß Sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen 
können, ist nicht davon abhängig, daß eine Pflegeperson beschäftigt wird. 
Zusammentreffen mehrerer Körperbehinderungen bei einem Steuerpflichtigen 
(3) Einem Körperbehinderten, der wegen der Körperbehinderung aus mehreren 
Gründen Anspruch auf einen Pauschbetrag nach 8 65 Abs. 1 EStDV hat (z. B. als 
Kriegsbeschädigter und als Unfallbeschädigter), kann der Pauschbetrag nur ein- 
mal gewährt werden. Dabei ist jeweils der Grund maßgebend, der zu dem höchsten 
Pauschbetrag führt. Wird in diesen Fällen eine höhere Gesamtminderung der Er- 
werbsfähigkeit geltend gemacht, 80 muß deren Grad, falls er Sich nicht bereits aus 
den vorgelegten Unterlagen ergibt, besonders nachgewiesen werden (vgl. hierzu 
Abgatz 9). 
Nachweis der Körperbehinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbs- 
fähigkeit 
(4) Die für die Gewährung der Pauschbeträge für Körperbehinderte vorzu- 
legenden Ausweise, Begcheide oder Bescheinigungen (8 65 Abs. 3 EStDV) unter- 
liegen hingichtlich ihres Sachlichen Inhalts nicht der Nachprüfung durch die 
Finanzbehörden. 
(5) Bei Körperbehinderten, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit auf min- 
destens 50 v.H. festgestellt ist, dienen für den Nachweis der Körperbehinderung 
und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit in erster Linie die auf 
Grund der „Richtlinien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwererwerbs- 
beschränkte“ vom 3.8.1957 (Gemeingames Ministerialblatt, herausgegeben vom 
Bundesministerium des Innern, 1957 S. 396) von den dafür zuständigen Behörden 
*) Vgl. Fünfte Berufskrankheiten-Verordnung vom 26. 7. 1952 (Bundeggegetzbl. I S. 395). 
108] StZB1. Bln. 1954 S. 1098. 
104] StZBI. Bin. 1958 S8. 533. 
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