Zu. Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.30 9. Mai 1961
bb) die Ziffer 13 gestrichen,
cc) die bigherigen Ziffern 14 bis 29 Ziffern 13 bis 28,
dd) hinter der neuen Ziffer 28 die folgende Ziffer 29 angefügt:
„29. den Deutschen Sängerbund e. V., Sitz Stuttgart, Bundesgeschäfts-
Stelle Herne (Westf.).“
69. Abgchnitt 112 wird wie folgt geändert:
a) In Abgatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,, die nach dem 23. 6. 1958 geleistet wer-
den,“ gestrichen.
b) Abgatz 2 wird gestrichen.
ec) Der bigherige Absatz 3 wird Absgatz 2.
70. In Abgchnitt 113 Abs.1 Satz 3 werden die Worte „Abschnitt 105 Abs. 2“ durch die
Worte „Abschnitt 105 Abs. 1“ ersetzt.
71. In Abgehnitt 114 Abs. 6 wird Nr. 3 gestrichen.
72. Abschnitt 115 wird wie folgt geändert:
a) In Abgatz 1 wird hinter Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe, 80 muß in dem Verlust-
jahr für alle Betriebe eine ordnungsmäßige Buchführung vorgelegen haben,
auch Soweit die Betriebe Gewinne erzielt haben (BFH-Urteil vom 8.5.1958 --
BStBI. TIT S. 35051]).“
b) Der folgende Abgatz 4 wird angefügt:
„(4) Ist der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung nach 8 4 Abs. 3 EStG
zur Gewinnermittlung nach 8 4 Abs. 1 oder 8 5 EStG übergegangen, 80 Sind die
infolge diesges Wechgels erforderlichen Zu- und Abrechnungen (vgl. Anlage 2 zu
den EStR) Teile des Gewinns nach 8 4 Abs.1 oder 8 5 EStG. Für die Anwen-
dung des 8 10.d EStG ist deshalb von dem Verlust nach Berücksichtigung- dieser
Zu- und Abrechnungen auszugehen. Steuerfreie Zinseinnahmen im Sinn des 8 3a
EStG gind nicht mit dem nach 8 10 d EStG abzugsfähigen Verlust zu verrech-
nen (BFH-Urteil vom 28.7.1959 --- BStBIL III S8. 36652]1).“
73. Absgschnitt 117 wird wie folgt geändert:
a) In Abgatz 2 werden
aa) Satz 4 gestrichen;
bb) in dem bigherigen Satz 5 die Worte „als“ und „zu berückgichtigen“
gestrichen; |
cc) im vorletzten Satz die Worte „vom 24. 1.1958 (BStBL III 8.117)“ durch die
Worte „vom 8.4.1960 (BStBl. III S. 27458] )“ ersetzt und
dd) der letzte Satz durch die folgenden Sätze erSetzt:
„Eine Trennung der Aufwendungen ist regelmäßig auch bei der Bewirtung
von Gegchäftsfreunden im Hause des Steuerpflichtigen Sowie bei
Geschenken, die teils betrieblich und teils privat veranlaßt .Sind, nicht
möglich. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf die
geschäftlichen Beziehungen die Bewirtung besonders kostspielig gestaltet
oder ein besonders wertvolles Geschenk gewählt hat.“
b) In Abgatz 3 wird der letzte Satz durch die folgenden Sätze ergetzt:
„Die Behandlung der Aufwendungen für die Bewirtung und Unterhaltung von
Geschäftsfreunden außerhalb des Hauses des Steuerpflichtigen richtet Sich
nach den Grundsätzen des Abgatzes 2. Soweit hiernach die Aufwendungen
Betriebsausgaben gind, können gie jedoch nur in den Grenzen des 8 4 Abs.5
Satz 2 EStG abgezogen werden (vgl. hierzu Abschnitt 20).“
c) Abgatz 4 wird gestrichen.
74. In Abgehnitt 118 Abs. 3 wird der folgende Satz angefügt:
„Erleidet ein Steuerpflichtiger auf einer ausgschließlich betrieblichen (beruflichen)
Fahrt ohne eigenes Verschulden einen Unfall mit Seinem Personenkraftwagen, 80
Sind nach dem BFH-Urteil vom 13.10.1960 (BStBI. III S. 51154]) die durch Zahlun-
gen Dritter nicht gedeckten Aufwendungen zur Begeitigung der durch den Unfall
verurgachten Gesundheitsschäden Betriebsausgaben (WerbungsKkosten).“
75. In Abschnitt 119 Abs. 4 Satz 1 wird in der Klammer hinter der Zahl „326“ die
Zahl “, 609“ eingefügt.
76. In Abgchnitt 120 Abs. 1 wird der letzte Satz durch die folgende Sätze ersetzt:
„StrafverteidigungsKosten eines vom Strafgericht fFreigesprochenen
Steuerpfliichtigen Sind Betriebsausgaben (Werbungskosten), wenn die ihm zur Last
gelegte Tat unter Anlegung eines Strengen Maßstabs nur aus Seiner betrieblichen
(beruflichen) Tätigkeit heraus erklärbar ist . (BFH-Urteil vom 13.10.1960 .--
BStBl. 1961 TII S.18551). Im übrigen können -- unbeschadet des Abzugsverbots nach
51] StZB1. Bln. 1959 8. 265. 51] StZBlL. Bln. 1961 S. 162.
52] StZBI. Bin. 1959 S,. 1112, 55] StZBI. Bin. 1961 S8. 179.
53] StZBlL. Bln. 1960 S. 756.
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