Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 30 9. Mai 1961 &:7
dd) Im bigherigen Satz 7 werden die Worte „der 80 v.H. -- 66% v. H. -
Grenze“ durch die Worte „der 662 v. H. -- 80 v. H. -- Grenze“ ergetzt.
b) In Abgatz 2 werden die Worte „zu mehr als 80 v.H. -- 6624 v.H.-“ durch die
Worte „zu mehr als 6624 v.H. -- 80 v.H. -“ ergetzt.
2) In Abgatz 3 wird der folgende Satz angefügt:
„Als begünstigter Zubau, Ausbau oder Umbau ist auch die nachträgliche Er-
Stellung von Garagen anzugehen, wenn diese unter. Berückgichtigung der
Grundsätze des 8 7 b Abs.6 EStG zu mehr als 80 v.H. als Wohnzwecken die-
nende Räume zu behandeln gind.“
23. In Absgchnitt 55 erhält der erste Satz die folgende Fassung:
„Die erhöhten Abgetzungen nach 8 7b Abs. 1 EStG können erstmals im Jahr der
Fertigstellung vorgenommen werden.“
24. Abgchnitt 56 erhält die folgende Fassgung:
„96. Kleinsiedlung und Kaufeigenheim
(1), Bei Kleingiedlungen und Kaufeigenheimen, die nach dem 31. 12.1952 er-
richtet worden Sind, kommen erhöhte Absetzungen für den Bauherrn --- Hergtel-
ler -- (8 7b Abs.1 EStG) und (nach Veräußerung) für den Ersterwerber (8 7b
Abs. 3 EStG) in Betracht.
(2) Wegen des Begriffs des Bauherrn wird auf 8 18 Abs. 1 EStDV, wegen der
Anwendung des 8 7b Abs.1 EStG durch den Bauherrn von Kleingiedlungen und
Kaufeigenheimen, die zum Umlaufsvermögen gehören, wird auf Abschnitt 53
Abs. 1 hingewiesen.
(3) Kaufanwärter können als wirtschaftliche Eigentümer die erhöhten Ab-
Setzungen nach 8 7b Abs.1 EStG in Anspruch nehmen, wenn gie bei wirtschaft-
licher Betrachtungsweise als Bauherren des Gebäudes anzugehen gind. Die Ent-
Scheidung ist nach den tatsächlichen. Verhältnisgen des Einzelfalls zu treffen. Auf
die Eintragung im Grundbuch oder auf die Aktivierung des Gebäudes durch das
Wohnungsunternehmen kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob der Kaufanwärter
auf Grund des Kaufanwartschaftsvertrags die Nutzungen zieht und die Lasten
trägt. Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt nach dem Vertrag die
Nutzungen und Lasten auf den Kaufanwärter übergehen. Ausschlaggebend ist
vielmehr, daß die Leistungen des Kaufanwärters mit dem Kaufpreis verrechnet
werden und der Kaufpreis den Bauaufwendungen entspricht (BFH-Urteil vom
15. 5. 1953 --- BStBl. III S. 19831]). Vorausgetzung ist ferner, daß der Kaufanwart-
Schaftsvertrag Schon bei Baubeginn, spätestens aber zu einem Zeitpunkt abge-
Schlogsen worden ist, in dem der Kaufanwärter noch auf den Bau Einfluß nehmen
konnte. Ist der Kaufanwartschaftsvertrag zu einem Späteren Zeitpunkt, insbeson-
dere erst nach Fertigstellung des Gebäudes abgeschlosgen worden, 80 kann der
Kaufanwärter die erhöhten Absetzungen nur als Ersterwerber auf Grund des 8 7b
Abs. 3 EStG geltend machen.
(4). Ersterwerber ist der erste Käufer, dem das Eigentum an der Kleinsiedlung
oder an dem Kaufeigenheim übertragen worden ist. Das Jahr des Ersterwerbs ist
das Jahr der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübertragung. Wird das bürgerlich-
rechtliche Eigentum wegentlich später als das wirtschaftliche Eigentum über-
tragen, Zz. B. weil der Ersterwerber noch die notwendige Eigenleistung aufbringen
muß, s0 können die erhöhten Absetzungen dem Ersterwerber aus Billigkeitsgrün-
den Schon als wirtschaftlichem Eigentümer zugebilligt werden.
(5) Hat der Kaufanwärter als wirtschaftlicher Eigentümer. die erhöhten Ab-
Setzungen in Anspruch genommen und wird der Kaufanwartschaftsvertrag nach
Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums, aber vor Übertragung des bürgerlich-
rechtlichen Eigentums aufgelögt, 80 Sind dem Kaufanwärter die geltend gemachten
erhöhten Absetzungen zu belassen, wenn die Auflögung des Kaufanwartschafts-
vertrags auf einem Ereignis beruht, das nach Erlangung des wirtschaftlichen
Eigentums eingetreten und nicht Schon im Verhältnis der Vertragspartner begrün-
det ist (Zz. B. unvorhergesehene Vergetzung des Kaufanwärters); das gilt auch
dann, wenn die AuflöSung des Vertrags mit Rückwirkung erfolgt und der Kauf-
anwärter für die Zeit der Nutzung des Grundstücks als Mieter behandelt wird
(BFH-Urteil vom 30.9.1960 --- BStBIL III S.46532]). Wird in einem Solchen Fall
über das Grundstück, das Gegenstand des aufgelösten Vertrags war, ein neuer
Kaufvertrag (Kaufanwartschaftsvertrag) abgeschlosgen oder tritt ein neuer Kauf-
anwärter in den Vertrag ein, 80 kommt für den neuen Käufer (Kaufanwärter)
weder die Begünstigung als Bauherr noch die als Ersterwerber in Betracht. Die
Anwendung des 8 7b Abs.1 EStG ist ausgegchlogsgen, weil beim neuen Käufer
(Kaufanwärter) nicht Herstellungskosten, Sondern Anschaffungskosten vorliegen.
Die erhöhten Absetzungen nach 8 7b Abs. 3 EStG kann der neue Käufer (Kauf-
anwärter). nicht geltend machen, weil die hierfür geforderten Voraussetzungen
nicht erfüllt Sind. Ist der erste Kaufanwärter als Bauherr behandelt worden, So
fehlt es an der Voraussetzung, daß er die Kleingiedlung oder das Kaufeigenheim
mit der Verpflichtung zur Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums er-
richtet hat; ist er als Ersterwerber behandelt worden, 80 kann der neue Käufer
(Kaufanwärter) nicht Ersterwerber, Sondern nur Zweiterwerber Sein. Nach
den vorstehenden Grundsätzen ist erstmals vom VZ 1961 an zu verfahren. Hat der
neue Käufer (Kaufanwärter) in den VZ bis eingchließlich 1960 auf Grund der
31] StZBI. Bln. 1953 S. 811.
32] StZBI. Bln. 1961 8.12.
447