316 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 26 28. April 1961
Nach den Akten hat sich die 1936 geborene Tochter des gind. Damit entfällt für die Finanzämter die kaum durch-
Bf. am 16. Juli 1957 verlobt. Die bürgerliche Ehe ist am zuführende Nachprüfung, ob den Töchtern das Heiratsgut
18. Juni 1959 geschlossgen worden, die kirchliche Trauung im Heiratsjahr oder bereits vorher übereignet ist.
fand am 19. September 1959 statt. Das Finanzgericht hat Steht eine Eheschließung in Sicherer Auggicht, 80 kann
rechtsirrig bereits die Leistung der Aussteuer in Teilbeträ- 4as Verfahren der Finanzämter gebilligt werden, eine
gen jeweils in den Jahren als erfolgt angesehen, in denen Auyssteuerbeschaffung im Jahr vor der Heirat bereits als
der Bf. die Aussteuergachen eingekauft und bezahlt hat. gewährte Aussteuer anzuerkennen. Diese Anerkennung
Eltern können bei der Begschaffung von Aussteuern ver- Kann nach der SAUzen Sachlage als vorliung crioigt He-
Schiedene Wege wählen. Sie können wie im Streitfall vor- Urtcit Werden, Went die VOrAUSZeSCHzie EIciral DIEN NACH
nE Ee ; 0 A . folgt. Ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang zwisSchen
gehen, Sie können aber auch so verfahren, daß gie zunächst TLOIF AL UNT AUSSTEUSPAUEWERUUNGEN. WIPE: 1m AUZEITEINEN
Gelder ansparen und den angesparten Betrag im Heirats- DGAann 5 NUNS Ut SCH die IE T den
jahre für den Ankauf von Aussteuergsachen verwenden. WE Zam u ie 85 5 7: ee un Jer airat 28:
Wenn z. B. in früheren Jahren erworbene Aussteuersachen SE en UT TD NEE: = BN rf M Or EE
der Tochter erst im Heiratsjahr zu Eigentum übertragen WIN m 7 4 On 7 ie 0 SEE s ee Os ter Z it-
werden, So ist bürgerlich-rechtlich und steuerrechtlich die RTE 2 un un ne AISI en SITE or. m
Aussteuer erst im Heiratsjahr gewährt. Denn erst mit der PIEIFAN: . GE BIS UN SCHAMIEN AS MW .
Eigentumsübertragung haben die Eltern die mit den Ein- Im Streitfall kann daher der gesamte Aussteueraufwand
käufen erlangten Gegenwerte aus der Hand gegeben INE 1959 Borne Mori SORE die . Zn
und gich dadurch mit Aufwendungen im Sinne von 8 33 ENlSCHCICQUNZEN CCS Senats vom (. Augus ,
EStG 1958 belastet. Diese Erwägungen berechtigen dazu, BStBI. 1959 III S. 383, Slg. Bd. 69 S. 32429, und VI 141/59.8
den gesamten Aussteueraufwand im Heiratsjahr als außer- Vom 7. August 1959, BStBI. 1959 III S. 385, Slg. Bd. 59
gewöhnliche Belastung anzuerkennen, und zwar unab- S- 330%, aufgestellten Voraussetzungen vorliegen.
hängig davon, ob Aussteuergachen in den Vorjahren oder 3 gz zu
erst im Heiratsjahr von den Eltern angeschafft und bezahlt 3 SIZPI: Ein: 4959 8: 1487
Körperschaftsteuer anlagung 1956 keinen Verlustabzug geltend gemacht habe.
| Aus der ab 1955 geltenden Fassung des 8 10d EStG ergebe
Urteil des BFH vom 15. November 1960-1. 189/59 59). Sich, daß der Steuerpflichtige ein Wahlrecht habe, in
(StZBI. Berlin 1961 8.316) welchem Veranlagungszeitraum er einen Verlustabzug
geltend machen wolle. Schließlich habe das Finanzamt
1. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß Schach- nicht berücksichtigt, daß die Zinglogigkeit der ihr von ihrer
telbegünstigte Einnahmen den abzugsfähigen Verlust Tochtergesgellschaft gewährten Darlehen bei der Tochter-
mindern. gegellschaft zur Annahme einer verdeckten Gewinnaus-
Führt die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch Schüttung geführt habe und daß deghalb die bei der Toch-
die Tochter entt an die Muttergesellschaft bei tergesellschaft unterstellten fiktiven Zingeinnahmen bei ihr
der Tochtergesellschaft zur Annahme einer verdeckten 218 Zinsaufwendungen den Gewinn minderten und den
Gewinnausschüttung in Höhe angemessener Zingen, 80 Verlust erhöhten. Daraus ergebe sich, daß die abzugs-
mindern die unterstellten Zinszahlungen den Gewinn fähigen Verluste der Vorjahre nur um den Gewinn 1953
der Muttergesellschaft auch dann, wenn die unterstell- zu vermindern und um den Verlust 1956 Sowie um die
ten Ausschüttungen nach 8 9 Abs. 1 KStG außer Ansatz Üngierten Zinsausgaben zu erhöhen Seien. Da ihr Ein-
bleiben. Die Voraussetzungen des 8 13 KStG liegen Kommen im Streitjahr 1957 niedriger als diese abzugs-
nicht vor. fähigen Verluste der Vorjahre gei, müsse die Körperschaft-
KStG 38 6Mbps. 1, 9 Abs. 1, 13; EStG 8 104. Steuer auf 0 DM festgegetzt werden.
Streitig Sind bei einer GmbH (Bfin.) die Berechnung der Die Sprungberufung der Bfin. blieb erfolglos. Das Finanz-
bei der Veranlagung 1957 vom Gewinn abzugsfähigen Ver- gericht billigte die Berechnung des Finanzamts mit der
luste der Vorjahre und die Anerkennung einer Sich aus folgenden Begründung. Daraus, daß das Gegetz zur Neu-
einer verdeckten Gewinnausschüttung einer Tochtergesell- ordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBI. 1954
Schaft ergebenden fiktiven Betriebsausgabe. I S. 373, BStBI. 1954 I S. 575) die Berechnung und Geltend-
Das Finanzamt kürzte die abzugsfähigen Verluste der AULREET eines Verlistabzugs m Wirkung vom 1. Januar
5 . 8 in. der besonderen Vorgchrift des 8 10d EStG 1955
Vorjahre um in den Vorjahren bezogene Schachteldividen- . | 2 :
den. Danach ergab Sich für 1957 kein abzugsfähiger Verlust geregelt und dabei den Wortlaut der bisherigen Vorschrift
ENTF 8 dahin geändert habe, daß die Verluste der Vorjahre abge-
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ie n. war der Auffassung, daß weder die im Jahr nunmehr entgegen der biSherigen Rechtsprechung dem
1952 noch die im Jahr 1956 vereinnahmten Schachteldivi- Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt werde, in
denden bei der Berechnung der abzugsfähigen Verluste welchem der folgenden Veranlagungszeiträume er den Ver-
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eichsfinanzhofs vom .- September Stünden Sinn und Zwec es Verlustabzugs und die von
(RStBlIL. 1931 S. 862) zurückgehende, vom Bundesfinanzhof der Bundegsregierung gegebene Begründung zum Gegetz
im Urteil I 46/50 U vom 16. Januar 1951 (BStBl. 1951 III zur Neuordnung von Steuern entgegen. Der Gegetzgeber
S. 63, Slg. Bd. 55 S. 166) bestätigte Rechtsprechung, wo- habe eine Änderung der bisherigen Rechtslage nicht beab-
nach Steuerfreie Schachtelgewinne den in den folgenden Sichtigt. Daraus folge, daß die Bfin. die Berücksgichtigung
Jahren abzugsfähigen Verlust minderten und in Verlust- der in den Veranlagungszeiträumen 1952, 1954 und 1955
anrechnungsjahren von den aus den Vorjahren abzugs- entstandenen Verlustabzüge bei der Veranlagung 1956 nicht
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ehandlung der steuerfreien Zinsgen ergangenen Urteil des Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs
Bundesfinanzhofs I 41/58 S vom 28. Juli 1959 (BStBIL. 1959 I 46/50 U) ergebe gich eindeutig, daß Sowohl die im Ent-
III S. 366, Sig. Bd. 69 S. 275?2)) nicht mehr aufrechterhalten stehungsjahr des Verlustes vereinnahmten, außer Angatz
werden. Sie widerspreche zudem dem Sinn und Zweck des bleibenden Schachteldividenden den in den folgenden Jah-
Schachtelprivilegs. Außerdem hätte das Finanzamt, Selbst ren anrechnungsfähigen Verlustabzug minderten als auch
wenn man von der biSherigen Rechtsprechung ausgehe, die die Verlustabzüge der Vorjahre durch im Anrechnungsjahr
Schachteldividende 1956 nicht mit den Verlustabzügen der bezogene Steuerfreie Schachteldividenden vermindert wür-
Vorjahre verrechnen dürfen, weil die Bfin. bei der Ver- den (vgl. auch KStR 1955 Abgchn. 30 Abs. 2). An dieger
Rechtsprechung Sei festzuhalten. Daraus, daß bei der Toch-
1) BStBl. 1961 III 8. 80 tergegellschaft der Bfin. in der Unverzinslichkeit der Kredit-
2) StZBIl. Bin. 1959 S. 1112. gewährungen an die Bfin. verdeckte Gewinnausschüttungen