Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.24 21. April 1961 305
Reichsabgabenordnung-Einkommensteuer im Streitfall - um ein Vielfaches überschreitet, Schließt die
. Anwendbarkeit des 8 33 EStG in aller Regel aus. Die Aus-
Urteil des BFH vom 2. Dezember 1960 - VI 50/60 U?). Steueraufwendungen des Bf. gind bei der Höhe geines Ver-
(StZBl. Berlin 1961 8. 305) mögens nicht als Belastung des Einkommens, Sondern als
Ll. Steuerpflichtige mit erheblichem Vermögen Konnten Ben5tu02 uE M LINE I 2 POUPIent.
Schon vor Erlaß der Entscheidungen des Senats VI Der Bf. rügt, daß er nicht 80 behandelt werde wie andere
7/59 82) und VI 141/59 83) vom 7. August 1959 (BStBl Steuerpflichtige. Richtig ist, daß die für das Jahr 1955 er-
1959 III S. 383, 385, Slg. Bd. 69 S. 324, 330) Aussteuer- lasSenen Verwaltungsanweisungen im weiteren Umfang als
aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen die Rechtsprechung des Senats Aussteueraufwendungen als
absetzen. außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Die Bundes-
| . E regierung hat angeordnet, daß die EStR 1955/56 auch noch
Abschnitt 188 EStR 1958, wonach die frühere Verwal- auf Aussteueraufwendungen anzuwenden gind, die in den
tungsübung für den Abzug von Aussteueraufwendungen Jahren 1958 und 1959 geleistet worden Sind (Abschnitt 188
in allen Fällen bis einschließlich 1959 anzuwenden ist, Ahg. 1 letzter Satz EStR 1958 - BStBl. 1959 I S. 391 -
ist als Sogenannte AnpasSungsregelung auch von den 481 ). Darin liegt eine Regelung zur Anpassung der Ver-
Steuergerichten zu-beachten. waltungsausübung an die neuere Rechtsprechung des Bun-
AO 8 131; EStG 8 33. desfinanzhofs. Der Senat hat anerkannt, daß Solche An-
48 ; . pasSungsregelungen, die von den Finanzbehörden unter
21788 1NANZZEIICHT Dar AUSSTOUSTAUTWENGUNSON dos Bf: Beachtung der in 8 131 AO gesetzten Grenzen zur Wahrung
Ss außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil der der Gleichmäßigkeit in der Best Tie rden
Bf. erhebliches Vermögen begitze, aus dem die Aussteuer er GICICHMÄBISKEeIt in der „BeSteuerung erias5en we ?
zu bestreiten gei auch von den Steuergerichten zu beachten Sind (Urteil des
ä Bundesfinanzhofs VI 134/58 U vom 1. April 1960, BStBI.
Die Tochter des Bf. hat 1948 geheiratet. Der Bf. macht 1960 S. 231, Sig. Bd. 70 S. 6219). Nach Abschnitt 188
für 1955 Aussteueraufwendungen in Höhe von 14 115 DM Abs.1 EStR 1955 sind Aussteueraufwendungen, die aus
geltend. Die Tochter habe erst im Jahre 1955 eine ange- einer fälligen Aussteuervergicherung oder aus einem nicht
meggene Familienwohnung erhalten. Außerdem geien geine geringfügigen Vermögen einer Tochter bestritten wer-
Binkünfte wegen Ertraglosigkeit Seines Aktienbegitzes in den können, nicht berücksichtigungsfähig. Die Frage, ob ein
den Vorjahren 80 niedrig gewegen, daß gie kaum zur Be- erhebliches Vermögen der Eltern die Steuerermäßigung
Streitung Seines eigenen Lebensunterhalts ausgereicht hät- nach 8 33 EStG ausschließt, wird in den EStR 1955 nicht
ten. Das Finanzgericht hat das Vermögen des Bf. ermittelt behandelt. Der abgeänderten FasSsung des Abschnitts 188
auf 1000 DM land- und forstwirtschaftliches Vermögen EStR 1958 (BStBl. 1960 II S. 87) läßt Sich ebenfalls nicht
(Kinheitswert), Grundvermögen mit einem Einheitswerte eindeutig entnehmen, ob und inwieweit Vermögen der
von 24 350 DM und Aktien bekannter Industriefirmen im Eltern nach der „bisherigen Verwaltungspraxis“ der An-
Nennbetrage von über 300 000 DM. wendung des 8 33 EStG hinderlich gewesen ist und in-
: ; ; wieweit es. der Gewährung einer Steuerermäßigung für
Die Rb. ist nicht begründet. die Vergangenheit bis einschließlich 1959 entgegenstehen
Der Senat hat in den Entscheidungen VI 7/59 8?) und Soll. Der Senat hat in der Entscheidung VI 7/59 S darauf
VI 141/59 83) vom 7. August 1959 (BStBI. 1959 III S. 383, hingewiesen, daß der Reichsfinanzhof Ausgsteueraufwen-
385, Slg. Bd., 69 S. 324, 330) die Aussteuer als eine regel- dungen nicht als eine außergewöhnliche Belastung des
mäßig das Vermögen belastende Aufwendung beurteilt, die Einkommens beurteilt hat, wenn die Eltern ein entsprechen-
bei nicht unerheblichem Vermögen der Eltern im allgemei- des Vermögen begitzen. Davon ist der Senat auch bereits
nen eine Steuerermäßigung nach 8 33 EStG ausschließt. vor Ergehen der Grundsatzentscheidungen VI 7/59 S und
Der Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt der Be- VI 141/59 S in ständiger Rechtsprechung ausgegangen. Der
Schaffung der Aussteuer iet maßgebend dafür, ob das Ver- Hinweis des Bf., daß er nicht wie andere Steuerpflichtige
mögen erheblich ist. Ein Vermögen, das die im 8, 5 des behandelt werde, entbehrt also der Grundlage. Bei Seinem
Vermögensteuergegetzes festgegetzten Freibeträge - wie erheblichen Vermögen kann er Sich weder auf das Gesetz
noch auf Verwaltungsanweisungen berufen, um eine Steuer-
1) BStBl. 1961 III 8. 73. ermäßigung für die Aussteuerleistungen zu erreichen.
2) StZBIL. Bin. 1959 S. 1148. eltern
3) StZBI. Bin. 1959 S. 1158. 4) StZBIL. Bln. 1960 S8. 652.
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Erbschaftsteuer | Grunderwerbsteuer
Bescheid des BFH und Urteil des BFH vom 3. August / Urteil des BFH vom 7. Dezember 1960 - II 211/58 U.
7. Dezember 1960 - II 280/58 U.
(StZBI. Berlin 1961 8.305) USTE BEB ISGE S0)
8 18 Abs. 1 Ziff. 12 ErbStG 1951 erfordert Identität des 1. Soll das Grundstück dem Erwerber erst nach dem Tode
übertragenen und wieder zurückgefallenen Vermögens. Ein des Veräußerers übereignet werden, während der Er-
nur wertmäßiger Rückfall von Vermögen reicht für die An- werber geine Verpflichtungen Schon zu Lebzeiten des
wendung der Befreiungsvorschrift nicht aus. Veräußerers zu erfüllen hat, 80 handelt es Sich nicht um
ErbStG 1951 8 18 Abs. 1 Ziff. 12. einen Vertrag, dessen Wirksamkeit vom Eintritt einer
Bedingung oder Zeitbestimmung abhängt, Sondern um
(BStBI. 1961 III S. 49) einen solchen, bei dem lediglich der Zeitpunkt der Fällig-
Z keit der Veräußererleistung hinausgeschoben ist und der
Erbschaftsteuer Somit gemäß 8 1 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG von vornherein
Urteil des BFH vom 21. Dezember 1960 -- II 244/56 U. Schlechthin der Steuer unterliegt.
(StZBI. Berlin 1961 8. 305) 2. Die Befreiungsvorschrift des 8 3 Ziff. 2 GrEStG kommt
: . . nur zum Zuge, Soweit der Wert des zugewendeten Grund-
MG Mors Gee Bde me Aae Stücks die vereinbarte Gegenleistung übersteigt. Soweit
erkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter ZiO5On eine Ge SE BCN mire Kompe eint
die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt, 80 Befreiun Sener des 8 3 Ziff. 2 GrEStG nicht an-
iSt die ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Ehe gegen db 8 5: *
den erbenden Verlobten ergangene Erbschaftsteuerfest- WEr:
Setzung gemäß 8 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG zu berichtigen. GrEStG 88 1 Abs.1 Ziff.1, 3 Ziff. 2; StAnpG 8 3 Abs.5
StAnpG S8 4 Abs. 3 Ziff. 2. Ziff. 5 8; BGB 8 163.
(BStBI. 1961 III 8.77) (BStBl. 1961 III S. 78)