234 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.18 23. März 1961
Zusatzprotokoll über die Anwendung des Abkommens das Besteuerungsrecht bleibt auch unberührt, wenn eine
zwiSchen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- natürliche Pergon die niederländische Staatgangehörigkeit
reich der Niederlande zur Vermeidung der Doppel- neben der deutschen Staatsangehörigkeit besessen hat oder
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen besgitzt.
und vom Vermögen Sowie verschiedener Sonstiger Steuern 402.207 85 >
und zur Regelung anderer Fragen auf Steuerlichem Gebiete 1 a (38 BEREUCHUNZSFECHE: 6 RUN Ie I NICH.
bei den einmaligen Abgaben vom Vermögen. Deutschland belegenen Vermögenswerte einer Person, die
ZUR VERMEIDUNG. DER DOPPELBESTEUERUNG iv dem für die Entstehung der Abgabe maßgebenden Zeit-
auf dem Gebiete der einmaligen Abgaben vom Vermögen Punkt nicht die deuütsche Staatsangehörigkeit besessen hat
(ausschließlich der Erbschaftsteuer), die in der Zeit vom oder begsitzt und ihren Wohnsitz im Sinne des Abkommens
1. Januar 1948 bis zum 31. Dezember 1959 in einem der im Königreich der Niederlande gehabt hat oder hat; das
Vertragstaaten eingeführt und entstanden ind oder ein- Besteuerungsrecht bleibt auch unberührt, wenn eine natür-
geführt werden und entstehen, haben liche Pergon die deutsche Staatsangehörigkeit neben der
niederländischen Staatsangehörigkeit besesgen hat oder
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND pegitzt.
und 4. Die Vorgehriften .des ZuSatzprotokolls werden auf Ab-
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE gaben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zugatz-
: . protokolls bereits entstanden gind, nur auf Antrag ange-
in Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepu- wendet. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von drei
blik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Jahren nach dem Inkrafttreten gestellt werden. Diege Frist
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der kann nicht verlängert werden.
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Sowie ver- . NETE E N
Schiedener gonstiger Steuern und zur Regelung anderer Dieses Zusatzprotokoll ist integrierender Bestandteil des
Fragen auf steuerlichem Gebiete die nachstehende Verein- Abkommens.
barung getroffen: ; 2 n E
a . 'GESCHEHEN zu Den Haag am 16. Juni 1959, in zwei
1. Artikel 19 des Abkommens findet vorbehaltlich der yrgchriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache,
Nummern 2 und 3 auf einmalige Abgaben vom Vermögen wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
entsprechende Anwendung.
2. Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutsch- Für die
land bleibt unberührt für die im Königreich der Nieder- Bundesrepublik Deutschland:
lande belegenen Vermögenswerte einer Pergon, die in dem Löns
für die Entstehung der Abgabe maßgebenden Zeitpunkt P
nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besesgen hat . , Für das
oder begitzt und ihren Wohngitz im Sinne des Abkommens Königreich der Niederlande:
in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat oder hat: TT, 1.108