Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.18 23. März 1961 233
Schlußprotokoll Begitzer nicht zum Unternehmer oder Mitunternehmer.
- BEinkünfte aus diegen Wertpapieren und Anteilen werden
BEI DER UNTERZEICHNUNG des Abkommens zwi- als Dividenden (Artikel 13) behandelt.
Schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Zu Artikel 7
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom n . . .
Vermögen Sowie verschiedener gonstiger Steuern und zur 4. Artikel 7 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharter-
Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete haben ten Fahrzeugen durchgeführt wird. Er gilt ebenfalls für
die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende überein- Agenturen, Soweit die Tätigkeit der Agentur unmittelbar
Stimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden mit dem Betrieb oder dem Zubringerdienst zusammen-
Teil des Abkommens gelbst bildet: hängt.
12. Artikel 7 gilt auch für Beteiligungen von Unter-
Zu Artikel 1 nehmen der Seegchiffahrt, der Binnengchiffahrt oder der
1. Das Abkommen erstreckt gich, vorbehaltlich der Be- SE an einem Pool oder an einer Betriebsgemein-
Stimmungen des Zugatzprotokolls, nicht auf einmalige ;
Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs. 13. Artikel 7 Abs.1 ist entsprechend auf die Gewerbe-
5.“Pie obergtan Fi BOHZPAST- AEFEVErt taut Steuer anzuwenden, die nach einer anderen BemesSUngs-
2. Die ODerSten BINANZBEHOr den SEN ESN We M eemndiage als den Binkünften! erhoben wird.
den gich ins Einvernehmen getzen, wenn Zweifel entstehen
Sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen an- ZAIACP TI 01-10
zuwenden ist, damit das Abkommen dahin ausgelegt oder
geändert werden kann, wie es erforderlich erachtet wird. 14. Als Einkünfte aus nichtgelbständiger Arbeit gelten:
Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen
zu Artikel 2 oder Sonstige Bezüge, geldwerte Vorteile und Entschädi-
gungen der in einem Dienstverhältnis beschäftigten natür-
3. Ein Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof in ichen Pergonen.
einem der Vertragstaaten, der auf Grund einer Verein- N .
barung zwigSchen den beiden Vertragstaaten errichtet wor- 15. Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, 80
den ist, wird nicht als Betriebstätte eines Eisenbahnunter- gilt als Wohnsitz im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Nr.2 der
nehmens des anderen Vertragstaates behandelt. Ort der Leitung.
16. Artikel 10 Abs. 1 gilt nicht für Studenten, die gegen
Zu Artikel 4 Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staate
nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres
4. Artikel 4 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften hbegchäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbil-
des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grund- dung zu erhalten.
Stücke unterliegen. .
5. Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweg- Zu artikeln
lichem Vermögen erzielt werden, gind auch Einkünfte aus 17. Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die die
der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Be- Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundegbahn, die Deut-
triebes und Spekulationsgewinne, die bei der Veräußerung Sche Bundesbank, die „Nederlandsche Spoorwegen“, der
von unbeweglichem Vermögen anfallen. Renten, die als „Staatsbedrijf der P.T.T.“ und die „Nederlandsche Bank“
Gegenleistung für die Veräußerung von unbeweglichen gewähren, fallen unter Artikel 11 Abs. 1 und nicht unter
Vermögensgegenständen gezahlt werden, können nur in Artikel 11 Abs. 2
dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Renten- .
empfänger geinen Wohngitz hat. Zu Artikel 13
18. Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz
zu Artikel 5 der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne nied-
> 8 HOE REL ELRE riger ist als der Steuergatz für nichtausgeschüttete Ge-
6. Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Be- winne, gilt für Beteiligungen im Sinne des Artikels 13
triebstätte erzielten Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2, iet Abs.4 das Folgende:
grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte aus- : . ;
zugehen. Dabei Sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren >) g9t Aeyorahaug In der Bundearepubiik Doutachland
usgaben eingschließlich eines Anteils an den Geschäfts- 15 v.H. der Dividenden nicht übersteigen;
führungs- und allgemeinen Verwaltungskosten des Unter- SIE 0 ?
nehmens berückgichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlage- b) beträgt der Unterschied 20 v. H. oder mehr, So darf
rungen ausgeschlosgen werden; insbesondere ist die Ver- bei Dividenden, die nach dem 31. Dezember 1958 ge-
einbarung von Zingen oder Lizenzgebühren zwiSchen den zahlt werden, der Steuerabzug in der Bundesrepublik
Betriebstätten desgSelben Unternehmens unbeachtlich. Deutschland 25 v. H. nicht übersteigen.
7. In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermitt- zu Artikel 15
lung der Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2 der Gegamtge- S . .
3 des Unternehmens aufgeteilt werden. Die EI 19. Soweit in Verträgen Entgelte als Lizenzgebühren
behörden der Vertragstaaten Sollen Sich zu einem mög- oder andere Vergütungen vereinbart werden, die gachlich
lichst frühen Zeitpunkt gegengeitig verständigen, wenn verdeckte Gewinnausschüttungen Sind, ist Artikel 13 anzu-
dies für die Zuweisung der Einkünfte im einzelnen Fall wenden.
erforderlich ist. zu Artikel 23
8. Artikel 5 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbe- 20. Die Verpflichtung der obersten Finanzbehörden, Aus-
Steuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungs- künfte zu erteilen, bezieht sich nicht auf Tatsachen, deren
grundlage als den Einkünften erhoben wird. Kenntnis die Finanzbehörden von Banken oder diegen
gleichgestellten Instituten erlangt haben.
Zu den Artikeln5,7 und 13 GESCHEHEN Den H 26 IUn1.4059.04 .
9. Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gegellschafter 1rgchriften, jede“ im EN SRT "Bid ieder er
behandelt, wenn mit Seiner Beteiligung eine Beteiligung Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. Tst- dies jst.
nicht der Fall, 80 werden die Einkünfte aus der Beteiligung Für die
als stiller Gesellschafter als Dividenden (Artikel 13) be- Bundesrepublik Deutschland:
handelt. Löns
10. Der Begitz von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und :
ähnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossengschaften SE Bn; Eür das
und Gegellschaften mit beschränkter Haftung Sowie von Königreich der Niederlande:
Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft macht den T. Luns