2u2 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.18 283. März 1961
Artikel 21 (2) Zur Begeitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln,
Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf et- die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
waige weitergehende Befreiungen, die nach allgemeinen auftreten, Sowie zur Begeitigung von Härten auf Grund
Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diegem Abkom-
den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. men nicht geregelt Sind, werden ich die obersten Finanz-
Soweit auf Grund golcher weitergehenden Befreiungen behörden gegenseitig verständigen. Vor Erlaß von Bestim-
Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaate nicht besteu- mungen zur Durchführung des Abkommens werden Sie sich
ert werden, bleibt die Besteuerung dem Entgendestaate ins Einvernehmen Setzen.
vorbehalten.
Artikel 22 Artikel 26
(1) Weist eine Person mit Wohngitz in einem der Ver- (1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
tragstaaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden gofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
der Vertragstaaten für gie die Wirkung einer Doppelbe- land gegenüber der Königlich Niederländischen Regierung
Steuerung gehabt haben, die diesem Abkommen wider- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
Spricht, 80 kann gie Sich, unbeschadet eines innerstaat- kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
lichen Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des
Vertragstaates wenden, in dem gie ihren Wohngitz hat (2) Bei Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin
oder dessgen Staatsangehörigkeit gie begitzt. gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutsch-
(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, Jand aueh als Bezugnahmen auf das-Langd Berlin.“
80 Soll die nach Abgatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde .
verguchen, Sich mit der obersten Finanzbehörde des ande- Artikel 27
ren Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung (1) Dieses Abkommen gilt hingichtlich des Königreichs
zu vermeiden. der Niederlande nur für den in Europa belegenen Teil des
Artikel 23 Königreichs.
(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten (2) Dieges Abkommen kann, entweder in geiner Gegamt-
werden Sich die Mitteilungen machen, die zur Durchfüh- heit oder mit Änderungen anwendbar erklärt werden, auf
rung dieses Abkommens, insbesondere zur Vermeidung von jeden Teil des Königreichs der Niederlande außerhalb Eu-
Steuerverkürzungen notwendig gind. Die obersten Finanz- ropas, der Steuern erhebt, die ihrem Wegen nach den in
behörden können Auskünfte ablehnen, die nicht auf Grund Artikel 1 dieses Abkommens bezeichneten Steuern gleich
der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gege- oder ähnlich ind, wenn dieser Teil des Königreichs der
ben werden können, Sondern ausgedehnte Ermittlungen Niederlande das wünscht und die Bundesrepublik Deutsch-
notwendig machen würden. land damit einverstanden ist. Zu diesgem Zwecke werden
(2) Der Inhalt der auf Grund dieges Artikels zur Kennt- das Königreich der Niederlande und die Bundegrepublik
nis der obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen Deutschland Noten austauschen. In diesen Noten werden
iet geheimzuhalten, unbeschadet der Befugnis, ihn Per- die Änderungen und die Bedingungen festgelegt werden
gonen zugänglich zu machen, die nach den gegetzlichen (einschließlich derer, die Sich auf den Zeitpunkt der erst-
Vorschriften bei der Veranlagung oder der Erhebung der maligen Anwendung und auf die Kündigung beziehen),
Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese unter denen das Abkommen anwendbar Sein wird.
Pergonen haben die gleiche Verpflichtung wie die obersten
Finanzbehörden. Artikel 28
(3) Abgatz 1 ist in keinem Falle 80 auszulegen, daß (1) Dieses Abkommen ist auf die Steuern anzuwenden,
einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 erhoben wer-
a) verwaltungstechnische Maßnahmen durchzuführen, die den.
den Vorgschriften der beiden Vertragstaaten oder ihrer (2) In Abweichung von Abgatz 1 ist die in Artikel 13
Verwaltungspraxis widersprechen; Abs. 3 vorgesehene Begrenzung des Steuerabzugs auf Di-
b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den ge- videnden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957
Setzlichen Vorschriften der beiden Vertragstaaten nicht gezahlt werden.
gefordert werden kann.
(4) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Artikel 29
Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben wer- (1) Diesges Abkommen bedarf der Ratifizierung; die
den. Ratifikationgurkunden Sollen 80 bald wie möglich in Bonn
(5) Mitteilungen können aus Gründen allgemeiner ausgetauscht werden.
Staaszführung versngt werden. (2) Diesges Abkommen tritt einen Monat nach Austausch
Artikel 24 der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt 80 lange, als
. | es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird.
(1) Den Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten wird mindestens Sechs Monate vor Ablauf eines Kalender-
dürfen in dem anderen Staate nicht andere oder höhere jahres gekündigt, 80 verliert das Abkommen mit dem
Steuern auferlegt werden als den Staatsangehörigen dieses 1. Januar des nächtsfolgenden, andernfalls mit dem 1. Ja-
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen. Dies gilt nuar des zweitfolgenden Jahres geine Wirksamkeit. Das
auch für den Umfang der Steuerbefreiungen, Abzüge und Abkommen kann erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar
Ermäßigungen, die wegen des Familienstandes oder der 1962 gekündigt werden.
Zusammengetzung der Familie gewährt werden.
(2) Von einer Person mit Wohngitz in einem der Ver- ZU URKUND DESSEN haben die beidergeitigen Be-
fragstaaten betriebene Unternehmen Sollen grundsätzlich vollmächtigten dieses Abkommen unterfertigt und mit
hingichtlich ihrer Betriebstätten in dem anderen Vertrag- Siegeln vergehen.
Staate nicht Steuern im Sinne des Artikels 1 dieses Ab-
kommens oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen . . .
unterworfen werden, die anders, höher oder belastender GS ESCHNNNN zu Den Haag am 16. Juni 1959, in zwei
. 4 : | 2 rgchriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache,
Sind als die Steuern oder die damit zusammenhängenden WOheiieder Wortlaut Slecichenmaßern VERBndich iet
Verpflichtungen, denen Unternehmen unterworfen gind, die 3 8 *
von einer Person mit Wohngitz in dem anderen Vertrag- IENLTAEH
Staate betrieben werden Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 25 Löns
(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten .
können bei der Behandlung von Fragen, die gich aus die- .. „Für das
gem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander ver- Königreich der Niederlande:
kehren. T:Lr Un 8
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