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Volume Nummer 18, 23. März 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin' 11. Jahrgang Nr.18 23. März 1961 231 
(3) AbSgatz 2 ist auch anzuwenden auf Artikel 17 
1. Bezüge, die aus der gegetzlichen Sozialversicherung HFochschullehrer oder Lehrer mit Wohngitz in einem der 
gezahlt werden; Vertragstaaten, die während eines vorübergehenden Auf- 
» Pengionen, Leibrenten Sowie andere wiederkehrende enthaltes von höchstens zwei Jahren für eine Lehrtätigkeit 
oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der an einer Univergität, Hochschule, Schule oder einer ande- 
Vertragstaaten oder einer anderen juristischen Person ren Lehranstalt in dem anderen Staat eine Vergütung er- 
des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates halten, werden hingichtlich dieser Vergütung nur in dem 
als Vergütungen für einen Schaden gezahlt werden, Wohngitzstaate besteuert. 
der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer 
Verfolgung entstanden ist. Artikel 18 
Artikel 13 Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre aus 
einem der Vertragstaaten, die Sich nur zu Studien- oder 
(1) Bezieht eine Peron mit Wohngitz in einem der Ver- zu Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, 
tragstaaten aus dem anderen Staate Dividenden, 80 hat werden wegen der von ihnen für Lebensgunterhalt, Studien 
der Wohngitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Ein- und Ausbildung empfangenen Bezüge von diesem anderen 
künfte. Staate nicht besteuert, wenn diese ihnen von außerhalb 
(2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von dieses Staates zufließen. 
Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben N 
wird, bleibt das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs Artikel 19 
unberührt. (1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person 
(3) Der Steuerabzug nach Abgatz 2 darf 15v.H. der mit Wohngitz in einem der Vertragstaaten, Soweit es be- 
Dividenden nicht übersteigen. Steht aus: 
(4) Der Steuerabzug nach Abgatz 2 darf jedoch 10 v.H. a) unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zu- 
der Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden von behörs), 
einer Kapitalgesellschaft mit Wohngitz in einem der Ver- bh) durch Hypotheken oder andere Grundpfandrechte ge- 
IEASNRIEN 5 Hine ROHR USSESUSENSN iu Me 3 gicherten Forderungen, 
DE ANG eN SIA SCZAE Werden des Md nR DV: ce) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen, 
MEER EEN Anteile der .erstgenannten Gesell- einschließlich der Unternehmen der Seegchiffahrt, Bin- 
(5) Die AHSILEG 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person HONSHU LADE Lt EEA 5 it 
mit Wohngitz in einem .der Vertragstaaten eine Betrieb- a) NEI En das der Ausübung selbständiger Arbeit 
Stätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch ? . 
diese Betriebstätte erzielt. In diesgem Fall hat der andere Pat der Staat, der nach diesem Abkommen das Besteue- 
Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. rungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hat. 
(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer 
Artikel 14 Person mit Wohngitz in einem der Vertragstaaten hat die- 
"(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver- Ser Staat. 
tragstaaten aus dem anderen Staate Zingen, 80 hat der Artikel 20 
Wohnsgitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. (1) Wenn der Wohnzgitzsetaat nach den vorhergehenden 
(2) Abgatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz Artikeln für Einkünfte oder Vermögensteile das Besteue- 
in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem rungsrecht hat, 80 darf der andere Staat diese Einkünfte 
anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betrieb- oder Vermögensteile nicht besteuern. Artikel 13 Abs. 2 und 
Stätte erzielt. In diegem Fall hat der andere Staat das Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt. 
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. (2) ISt die Bundesrepublik Deutschland der Wohnsitz- 
(3) Zingen im Sinne -dieses Artikels gind Einkünfte aus Staat, 80 wird gie die Einkünfte und Vermögensteile aus 
Darlehen, Obligationen, Wechseln oder aus irgendeiner der Bemessungsgrundlage ausnehmen, für die nach den 
anderen Schuldverpflichtung, mit Ausnahme der Einkünfte, vorhergehenden Artikeln die Niederlande ein Besteuerungs- 
für die Artikel 4 Abs. 3 gilt. Für Einkünfte aus Wandel- recht: haben. Die Steuern für die Einkünfte oder Ver- 
anleihen und Gewinnobligationen ist Artikel 13 Abs. 1, 2, 3 Mögensteile, die der Bundesrepublik Deutschland zur Be- 
und 5 anzuwenden. Steuerung überlasgen Sind, werden jedoch nach dem Satz 
: erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen 
Artikel 15 der steuerpflichtigen Person entspricht. Dividenden, mit 
(1) Bezieht eine Pergon mit Wohngitz in einem der Ver- Ausgnahme der unter Artikel 13 Abs. 4 fallenden Dividen- 
tragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenz- den, und Zinsen für Wandelanleihen und Gewinnobligatio- 
gebühren oder anderen Vergütungen für die Benutzung nen gind abweichend von Satz 1 nicht aus der Bemessungs- 
oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Paten- grundlage auszunehmen; die von diesen Einkünften im 
ten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzei- Abzugsweg erhobene niederländische Steuer wird auf die 
chen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Aus- nach einem durchschnittlichen Steuergatz berechneten Steu- 
beutung von Grund und Boden betreffen), 80 hat der Wohn- ern der Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte 
Sitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. angerechnet. 
(2) Abgatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Ver- (3) Sind die Niederlande der Wohnsitzstaat, 80 Sind gie 
äußerung der dort genannten Rechte. berechtigt, auch die Einkünfte und Vermögensteile in die 
(3) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähn- Bemessungsgrundlage einzubeziehen, für die die Bundes- 
liche Vergütungen für die Überlasgung kKinematographi- republik Deutschland nach den vorhergehenden Artikeln 
Scher Filme, für die Benutzung gewerblicher, kaufmänni- ein Besteuerungsrecht hat; jedoch werden die Niederlande, 
Scher oder wisgenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Unbeschadet ihrer innerstaatlichen Vorschriften über die 
Überlassung gewerblicher Erfahrungen behandelt. . Vermeidung der Doppelbesteuerung bezüglich des Verlust- 
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person ausgleiches, von der errechneten Steuer den Teil der Steuer 
2 ns . : ? : . in Abzug bringen, der auf die Einkünfte oder Vermögens- 
mit Wohngitz in einem der Vertragstaaten eine Betrieb- Feile. entfällt, Für die nach den Artikeln 4:5, 6,7. 8 AbS:2 
Stätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch . ? . CE 7 
diege Betriebstätte erzielt. In diesgem Fall hat der andere den Artikeln 9, 10 Abs. 1, den Artikeln 11, 12 Abs. 2 und 3, 
Staat das Bet n Dt für diege Einkünfte Artikel 13 Abs.5, Artikel 14. Abs. 2, Artikel 15 Abs. 4 und 
BAL. Gas. HeSTEUCXUNSSTTE REIMS * Artikel 19 Abs. 1 die Bundesrepublik Deutschland das Be- 
Artikel 16 Steuerungsrecht hat. Die in Abzug zu bringende Steuer 
errechnet gich aus dem Verhältnis, in dem die Einkünfte 
Bezieht eine Person mit Wohngitz in einem der Ver- oder Vermögensteile, für die nach den im vorigen Satz 
tragstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden Ar- genannten Artikeln die Bundesrepublik Deutschland das 
tikeln keine Regelung getroffen ist, 80 hat der Wohnsitz- Besteuerungsrecht hat, zum Gesamteinkommen oder Ge- 
Staat das Besteuerunzgsrecht für diese Einkünfte. Samtvermögen stehen.
	        
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