230 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 18 23. März 1961
(4) Die Abgätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die dar- (2) Die Ausübung selbständiger Arbeit in dem anderen
in genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerb- Staate liegt nur dann vor, wenn der Selbständig Tätige
lichen Betriebsvermögen gehören. Seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig
zur Verfügung Stehenden ständigen Einrichtung augübt.
Artikel5 Diege Einschränkung gilt jedoch nicht für eine Selbständig
5 ; . ausgeübte künstlerische, vortragende, Sportliche oder ar-
(1) Bezieht eine Person mit Wohngitz in einem der tistijgehe Tätigkeit.
Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Ein- . . . .
künfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wir- (3) Artikel 5 Abs. 3 gilt Sinngemäß.
kung gich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, (4) Bezieht eine natürliche Pergon mit Wohngitz in
80 hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese einem der Vertragstaaten als Mitglied eines Aufgichtsrats
Einkünfte nur ingoweit, als gie auf eine dort befindliche oder als nichtgeschäftsführendes Mitglied ähnlicher Or-
Betriebstätte des Unternehmens entfallen. gane Vergütungen von einer juristischen Person, die ihren
. . Is ET IUENE Et Wohngitz in dem anderen Staat hat, So hat der andere
(2) Dabei Sollen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte ECH AIE IE, .:
zugewiesen werden, die gie erzielt ROTRRNERIG Sie Sich als Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen. .
Selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Artikel 10
Geschäften -unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ELIR €
befaßte und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen (1) Bezieht eine natürliche Peron mit Wohngitz in
tätigte. einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständi-
: .. : . ger Arbeit, 80 hat der andere Staat das Besteuerungsrecht
Vv Ma iat EE el: "ir och aun ears für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat
tung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des ausgeübt wird.
gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, Sowie für (2) Abweichend von Abgatz 1 können Einkünfte aus
Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebes im gan- nichtgelbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate be-
zen, eines Anteiles ,am Unternehmen, eines Teiles des Be- steuert werden, in dem der Arbeitnehmer Seinen Wohngitz
triebes oder eines Gegenstandes. der im Betriebe benutzt hat, wenn dieser Arbeitnehmer
wird. 1. aich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage
Artikel 6 im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat
(1) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten 2 zu pit 35h : Zeit übte Tätigkeit
vermöge Seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder Jur Seme während: dicser Zeit ausgeübte Tätigkeit von
am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen einem Arbeitgeber entlohnt wird, der Seinen Wohnsitz
Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder nicht in dem anderen Staat hat, und
finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm golche auf- 3. für geine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem an-
erlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unab- deren Staate befindlichen Betriebstätte oder ständigen
hängigen Unternehmen vereinbart würden, 80 dürfen Ein- Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird.
künfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise (3) Wenn eine natürliche Person ständig oder vorwie-
erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt gend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen eines
hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und Tnternehmens der Schiff- oder Luftfahrt Dienste leistet,
entsprechend besteuert werden. 80 gilt die Arbeit als in dem Vertragstaat ausgeübt, in dem
(2) Abgatz 1 gilt Sinngemäß im Verhältnis zweier Unter- Sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet. So-
nehmen, an deren. Geschäftsführung oder Vermögen die- lange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit
gelbe Pergon unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. nicht besteuert, hat der Wohngitzstaat das Besteuerungs-
recht für diese Einkünfte.
| E MAPLE 07 Artikel 11
(1) Bezieht eine Persgon mit Wohngitz in einem der 4 2 SE 5 . .
Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Ein- (4) Bezicht. eine natürliche Forson mit Wohnzitz 1
künfte aus einem Unternehmen der Seeschiffahrt, der 27?em der Vertragstaaten Einkünfte 35 Löhnen, Gehälfern
Binnensgchiffahrt oder der Luftfahrt, das den Ort der Lei- und ähnlichen Vergütungen, die einer. der beiden Staaten
tung in einem der Vertragstaaten hat, So steht das Be- oder Länder, Provinzen, Gemeinden Ger Gemeindever-
Steuerungsrecht für die unmittelbar mit dem Betriebe der bände und andere. Juristische Personen des öffentlichen
Seeschiffahrt, der BinnengSchiffahrt oder der Luftfahrt Rechts GIN0S der beiden Staaten gewähren, 80 hat der Staat
zusammenhängenden Einkünfte nur dem Staate des Ortes er öffentlichen Ra85e das Besteuerungsrecht für ieS.
der Leitung zu, auch wenn gich in dem anderen Staat eine Einkünfte. Ist jedoch die natürliche Person Staatsangehö-
Betriebstätie 168 Unternehmens -befindet riger des Wohngitzstaates, ohne zugleich Staatsangehöriger
* des Staates der öffentlichen Kasse zu gein, und übt gie ihre
(2) Solange der Vertragstaat, in dem gich der Ort der Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, 80 hat der Wohnsgitzstaat
Leitung befindet, das Besteuerungsrecht gegenüber einer das Besteuerungsrecht.
Person mit Wohngitz in dem anderen Staate nicht ausübt, (2) Auf Entgelte für Dienste, die in Verbindung mit
hat dieser andere Staat das Besteuerungsrecht. einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätig-
Keit eines Vertragstaates oder einer anderen juristischen
Artikel 8 Pergon des öffentlichen Rechts geleistet worden" gind, ist
(1) Bezieht eine Person mit Wohngitz in einem der Ver- Artikel 10, anzuwenden.
tragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteili- Artikel 12
gung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohngitz in e 2 2 . .
dem anderen Staat hat, 80 hat der erstgenannte Staat das (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohngitz in
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Wit-
% . . n | T wen- oder Waisenpengionen, andere Bezüge oder geldwerte
NE, DENE LINEAREN WEER MENG Vorteile für frühere Dienstleistungen, 80 hat der Wohn-
GSE Staat hat Una die DINkÜnrte Me deSe Betrie amm ends CHE GOMS MINUTE:
Stätte erzielt. In diegem Fall hat der andere Staat das (2) Abweichend von Abgatz 1 steht das Besteuerungs-
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. recht für Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Wai-
Senpengionen, andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für
ALK 019 frühere Dienstleistungen, die einer der beiden Staaten oder
Länder, Provinzen, Gemeinden oder Gemeindeverbände und
(1) Bezieht eine Person mit Wohngitz in einem der Ver- andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eines
tragstaaten Einkünfte aus gelbständiger Arbeit, 80 hat der der beiden Staaten direkt oder durch Vermittlung einer
andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, hierzu ins Leben gerufenen Institution des öffentlichen
wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder Rechts an Seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene
ausgeübt worden isSt. zahlen, diegem Staate zu.