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Volume Nummer 18, 23. März 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

230 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 18 23. März 1961 
(4) Die Abgätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die dar- (2) Die Ausübung selbständiger Arbeit in dem anderen 
in genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerb- Staate liegt nur dann vor, wenn der Selbständig Tätige 
lichen Betriebsvermögen gehören. Seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig 
zur Verfügung Stehenden ständigen Einrichtung augübt. 
Artikel5 Diege Einschränkung gilt jedoch nicht für eine Selbständig 
5 ; . ausgeübte künstlerische, vortragende, Sportliche oder ar- 
(1) Bezieht eine Person mit Wohngitz in einem der tistijgehe Tätigkeit. 
Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Ein- . . . . 
künfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wir- (3) Artikel 5 Abs. 3 gilt Sinngemäß. 
kung gich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, (4) Bezieht eine natürliche Pergon mit Wohngitz in 
80 hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese einem der Vertragstaaten als Mitglied eines Aufgichtsrats 
Einkünfte nur ingoweit, als gie auf eine dort befindliche oder als nichtgeschäftsführendes Mitglied ähnlicher Or- 
Betriebstätte des Unternehmens entfallen. gane Vergütungen von einer juristischen Person, die ihren 
. . Is ET IUENE Et Wohngitz in dem anderen Staat hat, So hat der andere 
(2) Dabei Sollen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte ECH AIE IE, .: 
zugewiesen werden, die gie erzielt ROTRRNERIG Sie Sich als Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen. . 
Selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Artikel 10 
Geschäften -unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ELIR € 
befaßte und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen (1) Bezieht eine natürliche Peron mit Wohngitz in 
tätigte. einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständi- 
: .. : . ger Arbeit, 80 hat der andere Staat das Besteuerungsrecht 
Vv Ma iat EE el: "ir och aun ears für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat 
tung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des ausgeübt wird. 
gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, Sowie für (2) Abweichend von Abgatz 1 können Einkünfte aus 
Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebes im gan- nichtgelbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate be- 
zen, eines Anteiles ,am Unternehmen, eines Teiles des Be- steuert werden, in dem der Arbeitnehmer Seinen Wohngitz 
triebes oder eines Gegenstandes. der im Betriebe benutzt hat, wenn dieser Arbeitnehmer 
wird. 1. aich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage 
Artikel 6 im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat 
(1) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten 2 zu pit 35h : Zeit übte Tätigkeit 
vermöge Seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder Jur Seme während: dicser Zeit ausgeübte Tätigkeit von 
am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen einem Arbeitgeber entlohnt wird, der Seinen Wohnsitz 
Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder nicht in dem anderen Staat hat, und 
finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm golche auf- 3. für geine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem an- 
erlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unab- deren Staate befindlichen Betriebstätte oder ständigen 
hängigen Unternehmen vereinbart würden, 80 dürfen Ein- Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird. 
künfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise (3) Wenn eine natürliche Person ständig oder vorwie- 
erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt gend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen eines 
hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und Tnternehmens der Schiff- oder Luftfahrt Dienste leistet, 
entsprechend besteuert werden. 80 gilt die Arbeit als in dem Vertragstaat ausgeübt, in dem 
(2) Abgatz 1 gilt Sinngemäß im Verhältnis zweier Unter- Sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet. So- 
nehmen, an deren. Geschäftsführung oder Vermögen die- lange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit 
gelbe Pergon unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. nicht besteuert, hat der Wohngitzstaat das Besteuerungs- 
recht für diese Einkünfte. 
| E MAPLE 07 Artikel 11 
(1) Bezieht eine Persgon mit Wohngitz in einem der 4 2 SE 5 . . 
Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Ein- (4) Bezicht. eine natürliche Forson mit Wohnzitz 1 
künfte aus einem Unternehmen der Seeschiffahrt, der 27?em der Vertragstaaten Einkünfte 35 Löhnen, Gehälfern 
Binnensgchiffahrt oder der Luftfahrt, das den Ort der Lei- und ähnlichen Vergütungen, die einer. der beiden Staaten 
tung in einem der Vertragstaaten hat, So steht das Be- oder Länder, Provinzen, Gemeinden Ger Gemeindever- 
Steuerungsrecht für die unmittelbar mit dem Betriebe der bände und andere. Juristische Personen des öffentlichen 
Seeschiffahrt, der BinnengSchiffahrt oder der Luftfahrt Rechts GIN0S der beiden Staaten gewähren, 80 hat der Staat 
zusammenhängenden Einkünfte nur dem Staate des Ortes er öffentlichen Ra85e das Besteuerungsrecht für ieS. 
der Leitung zu, auch wenn gich in dem anderen Staat eine Einkünfte. Ist jedoch die natürliche Person Staatsangehö- 
Betriebstätie 168 Unternehmens -befindet riger des Wohngitzstaates, ohne zugleich Staatsangehöriger 
* des Staates der öffentlichen Kasse zu gein, und übt gie ihre 
(2) Solange der Vertragstaat, in dem gich der Ort der Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, 80 hat der Wohnsgitzstaat 
Leitung befindet, das Besteuerungsrecht gegenüber einer das Besteuerungsrecht. 
Person mit Wohngitz in dem anderen Staate nicht ausübt, (2) Auf Entgelte für Dienste, die in Verbindung mit 
hat dieser andere Staat das Besteuerungsrecht. einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätig- 
Keit eines Vertragstaates oder einer anderen juristischen 
Artikel 8 Pergon des öffentlichen Rechts geleistet worden" gind, ist 
(1) Bezieht eine Person mit Wohngitz in einem der Ver- Artikel 10, anzuwenden. 
tragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteili- Artikel 12 
gung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohngitz in e 2 2 . . 
dem anderen Staat hat, 80 hat der erstgenannte Staat das (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohngitz in 
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Wit- 
% . . n | T wen- oder Waisenpengionen, andere Bezüge oder geldwerte 
NE, DENE LINEAREN WEER MENG Vorteile für frühere Dienstleistungen, 80 hat der Wohn- 
GSE Staat hat Una die DINkÜnrte Me deSe Betrie amm ends CHE GOMS MINUTE: 
Stätte erzielt. In diegem Fall hat der andere Staat das (2) Abweichend von Abgatz 1 steht das Besteuerungs- 
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. recht für Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Wai- 
Senpengionen, andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für 
ALK 019 frühere Dienstleistungen, die einer der beiden Staaten oder 
Länder, Provinzen, Gemeinden oder Gemeindeverbände und 
(1) Bezieht eine Person mit Wohngitz in einem der Ver- andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eines 
tragstaaten Einkünfte aus gelbständiger Arbeit, 80 hat der der beiden Staaten direkt oder durch Vermittlung einer 
andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, hierzu ins Leben gerufenen Institution des öffentlichen 
wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder Rechts an Seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene 
ausgeübt worden isSt. zahlen, diegem Staate zu.
	        
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