Edt Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 16. 16. März 1961
läuterung des Tarifs vor, nämlich eine negative Abgrenzung Entwicklung nicht übergehbare Zahl der möglichen Zwei-
des Warenbegriffs derjenigen Tarifnummer, bei der die felsfälle eine nicht löSbare Aufgabe bedeuten. Denn Sie
Ware ausgenommen wird, und eine pogitive dort, wohin die erfordert - Schon im Hinblick auf die im Rahmen der
Ware zugewiegen. wird. Von diesem Verfahren ist in den Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft immer bedeutungs-
Seit 1958 bestehenden Erläuterungen zum Deutschen Zoll- voller werdende einheitliche Anwendung des gemeingamen
tarif in weitem Umfange Gebrauch gemacht worden. Es Zolltarifschemas - eine Ständige Zusammenarbeit mit dem
entspricht dies auch dem Zweck der verbindlichen Erläute- Ausschuß für das Zolltarifschema des Brüggeler Zollrats
rungen. und der ihr zugrunde liegenden Ermächtigung. Die wie auch eine ständige Fühlungnahme mit den Organisa-
Erläuterungen haben zudem als nationales Recht die Auf- tionen der Wirtschaft, um bei der Anwendung des Zoll-
gabe, dazu beizutragen, daß die von der Bundesregierung tarifs den dauernd wechgelnden Erfordernisgen der Wirt-
übernommene Verpflichtung zu einer dem Brügsgeler Schema Schaft Rechnung tragen zu können. In diesem Zusammen-
und den dazu ergangenen Brüggeler Erläuterungen ent- hang verweist der Senat nochmals auf. den oben erwähnten
Sprechenden Tarifanwendung eingehalten wird. Es gind Beschluß des Bundegsverfasgungsgerichts gowie auf das
nach Angicht des Senats vom rechtlichen Standpunkt hier- ebenfalls bereits erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs vom
gegen Keine Bedenken zu erheben, Sofern eine Solche Aus- 14. Juli 1959, dem er hinsichtlich der darin enthaltenen all-
legung durch nähere Begriffsbestimmung innerhalb des gemeinen verfassungsrechtlichen Ausführungen beitritt.
erklärten Willens des Gesetzgebers möglich ist. Der Senat ist daher der Auffassung, daß 5 49 Abs. 3 ZG
Daraus ergibt Sich, daß auch das Ausmaß der Ermächti- nicht im Widerspruch zu Art. 80 Abs. 1 GG steht. Die - 80-
gung in der Fassung des 8 49 Abs. 3 ZG hinreichend kon- weit dem Senat bekannt - bis jetzt einzige gegenteilige
Kkretigiert ist. „Erläutern“ heißt eben, die Begriffe des Zoll- Stellungnahme im Schrifttum von Friedrich in Finanz-
tarifs näher zu bestimmen und, Soweit erforderlich, gegen- Rundschau vom 20. April 1958 S. 183, in der der Verfasger
einander abzugrenzen. Die Erläuterungen können daher den die Fassung der Ermächtigung aus 8 49 Abs. 3 ZG auf den
Zolltarif nicht abändern. Daß im Zuge der Abgrenzung gänzlich anders gearteten Inhalt des EStG überträgt, ver-
mehrerer im Zolltarif enthaltener Warenbegriffe gegenein- mag nicht zu überzeugen.
ander bestimmte Waren, die mehreren dieger Begriffe Sub- . 3 :
Sumierbar Sind, je nachdem, welchem der tariflichen Be- NACH ASG ISCCADEr zun Fur eins Heranziehung der
: 2 Te > * 5 Verkehrsanschauung zur Tarifauslegung nur noch be-
griffe gie im Wege der Tariferläuterungen zugewiegen . : Gn .. 7 .
4 . 0 . : Schränkt Raum. Sie kommt jedenfalls gegenüber einer mit
werden, unter Umständen einer höheren oder niedrigeren . ' : AE
. . < dem Tariftext zu vereinbarenden rechtsverbindlichen Aus-
Zollbelastung unterliegen, bedeutet keine Änderung des ; < eg
Zolltarifs und ist auch eine aus dem Ausmaß der Ermächti- jegung uren. die Erläuterungen zum Zolltarif nicht mehr
1 Heraus überzehbare Folge zum Tragen. Aus diesem Grunde fehlt auch der früher in
Sung Se: den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Zolltarif
Dem Gegetzgeber diese bis ins einzelne gehende Begriffs- 1951 angeordnete Rückgriff auf die Verkehrsanschauung in
begrenzung Sselbst zumuten zu wollen, würde für ihn im den entsprechenden Vorgchriften des Zolltarifs 1958.
Hinblick auf die als Folge der raschen wirtschaftlichen
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Zoll
Ürteil des BFH vom 9. November 1960 - VII 103/60 U.
(StZBI. Berlin 1961 8.212)
Randlochkarteikarten, die das innerhalb eines bestimmten
Arbeitsgebiets erschienene Schrifttum Systematisch er-
fassen Sollen, Sind, wenn gie ohne Eintragungen eingehen,
auch dann kein Forschungsmittel im Sinne des 8 69 Abs.1
Ziff. 17 ZG, wenn die Gestaltung der Karten auf einer nach
wisSenschaftlichen Gesichtspunkten erarbeiteten Einteilung
beruht.
ZG 8 69 Abs.1 Nr.17.
(BStBl. 1961 III S.15)
F. Nichtamtlicher Teil
Berichtigung.
(StZBI. Berlin 1961 S8. 212)
Der BdF-Erlaß vom 17. Dezember 1960 III C/4 -
V 4501 - 4/60
V 5201 - 1/60
betr. Änderung der Dienstanweisung zum Leuchtmittel-
Steuergesetz und zum Zuckergsteuergegetz - BZBI. 1961
S. 127*) - ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Übergchrift ist statt „Dienstanweisung“ zu
Setzen „Dienstanweisungen“.
2. In der ersten Zeile ist nach dem Wort „Leuchtmittel-
Steuergegetz“ das Wort „mit“ zu ändern in „und“.
*) StZBIL Bin. 1961 8. 139.
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