166 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.12 24. Februar 1961
Bilanzstichtag zugelassen habe. Diese steuerliche Aus- den den Überschuß mindernden Betriebsausgaben (vgl. auch
wirkung könne weder in der Handels- noch in der Steuer- Urteil des Reichsfinanzhofs I A 81/30 vom 14. Juli 1932,
bilanz durch eine echte Rückstellung berückSichtigt werden, RStBl. 1932 S. 737). Diese Behandlung kann weiter damit
weil am Bilanzstichtag noch keine Verbindlichkeit gegen- begründet werden, daß der Verordnungsgeber ausdrücklich
über den Genossgen bestanden habe. Die nach dem Bilanz- bestimmt, daß die Warenrückvergütung auch nach Ablauf
Stichtag beschlosgene Warenrückvergütung wirke Sich nur des Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden kann. Wenn es
rückwirkend bei der Gewinnermittlung aus. Der Aktivie- Sich bei diesger Vorgschrift auch in erster Linie um eine De-
rung des Umgatzsteuererstattungsanspruchs stehe ent- finition des Begriffs der steuerlichen Warenrückvergütung
gegen, daß dieger Anspruch am Bilanzstichtag ebensowenig und um eine Abgrenzung von der Gewinnausschüttung
wie eine Verpflichtung zur Ausschüttung der erst Später handelt, 80 kommt doch darin auch zum Ausdruck, daß der
beschlossenen Warenrückvergütungen entstanden Sei. Begsehluß nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs eine das vor-
Das Finanzgericht Schloß Sich der Auffasgung des Fi- SSS SST SCH NV WÜSURDISUS DEEPeIFONGE AN APENLÜUERNer
nanzamis an. Die Warenrückvergütungen geien nach 8 35 S =; *
Abs. 2 KStDV 1955 steuerlich als Betriebsausgaben an- Geht man demnach davon aus, daß die nach Ablauf des
zugehen. Durch die Passivierung der Warenrückvergütun- Wirtschaftsjahrs beschlossene Warenrückvergütung steuer-
gen in den Jahregabschlüsgen habe die Büfin. jeweils zu- lich wie eine Betriebsausgabe des Wirtschaftsjahrs zu be-
läggige Rückstellungen gebildet. Diese Rückstellungen Seien handeln ist, dessen Überschuß verteilt wird, So ist die Folge
nach den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen in der die, daß die Warenrückvergütung jedenfalls steuerlich in
Regel mit ihrem Nennbetrag zu bewerten. Ihr Wert könne der Jahresschlußbilanz durch eine Rückstellung berück-
aber auch durch Umstände beeinflußt werden, die zu einem Sichtigt werden muß. Denn wenn eine den Ssteuerlichen
niedrigeren Angatz führten. Fraglich gei dann nur, wie weit Gewinn mindernde, das abgelaufene Wirtschaftsjahr be-
der Kreis der bei der Bewertung zu berückgichtigenden treffende und belastende Ausgabe, die wie eine Betriebs-
Umstände gezogen werden dürfe. Das brauche nicht ent- ausgabe behandelt werden Soll, am Bilanzstichtag noch
Schieden zu werden. Denn ob der gich aus der Bezahlung nicht bezahlt ist, 80 kann die Belastung des Steuerlichen
der Warenrückvergütungen ergebende Umgsatzsteuer- Erfolgs des Wirtschaftsjahrs nicht anders als durch einen
erstattungsanspruch durch eine Kürzung der Rückstellung Passivposten in der Bilanz zum Ausdruck gebracht werden.
zu berückgichtigen Sei, könne dahingestellt bleiben. In Dieger Passivposten iet grundsätzlich mit dem Betrag
jedem Falle müsse zur richtigen Erfolgsabgrenzung ein anzugetzen, den die Genosgenschaft auf Grund des Be-
entsprechender Aktivposten in die Bilanzen eingesetzt wer- Schlusges der Mitgliederversammlung kurze Zeit nach der
den, wenn die Warenrückvergütungen passiviert Seien. Beschlußfasgung ausschütten muß. Es fragt Sich indesgen,
Die Rb. der Bfin. ist nicht begründet. ob zwischen, der Erfüllung diesger Verbindlichkeit und der
. 1. .. . | mit der Erfüllung notwendig und zweifelsfrei verbundenen
Die Warenrückvergütung ist eine dem Genossenschafts- Fontgtehung eines Anspruchs auf Erstattung bereits ge-
recht eigentümliche Form der Überschußverteilung nach 16;Steter und als Unkosten verbuchter Umsatzsteuer (8 12
der Höhe des Warenbezugs. Warenrückvergütungen gelten 17StG) ein So enger eachlicher Zusammenhang besteht, daß
insoweit als Betriebsausgaben, als die dafür verwendeten 4;6 Aktivierung dieses Anspruchs unter Beachtung der
Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet Sind (8 35 Grundeätze einer möglichst zutreffenden Erfolggermittlung
KStDV 1955). Der Bundesfinanzhof befaßte Sich im Urteil verlangt werden muß. Für die Beantwortung dieser Frage
I 38/53 U vom 25. August 1953 (BStBl. 1954 IL S. 36, SIg. kommt es nicht entscheidend darauf an, daß am Bilanz-
Bd. 58 S. 3209) mit der Rechtsnatur der Warenrückvergü- Stichtag ein Umsatzsteuererstattungsanspruch nicht be-
tung und folgerte aus ihr als Überschußverteilung und aus Stand, weil an diesem Tag auch die mit dem Anspruch in
der Sich aus dem Grundgedanken des Genossenschafts- 6nvem Zusammenhang stehende bürgerlich-rechtliche Ver-
rechts ergebenden Verpflichtung der Genossenschaft, den »Aeichtung zur Ausschüttung der erst Später beschlosgenen
nicht für betriebsnotwendige Rücklagen und Kapital- Warenrückvergütung noch nicht entstanden war. Für die
dividenden notwendigen Überschuß an die Mitglieder zu Auffasgung der Bfin. Spricht, daß die tatsächlichen Vor-
verteilen, daß die im Zusammenhang mit der Genehmigung aüsgetzungen, von denen die Entstehung der Verpflichtung
der Bilanz von der Mitgliederversammlung beschlossene 1n4 die Entstehung des Anspruchs abhängen, verschieden
Warenrückvergütung steuerlich auf den Bilanzstichtag mit 3ing und auch nicht zeitlich zusammenfallen. Trotzdem
der Maßgabe zurückwirkt, daß die Warenrückvergütung 4rScheint es nicht vertretbar, zwar die am Bilanzstichtag
wie eine Betriebsausgabe des abgelaufenen Wirtschafts- bürgerlich-rechtlich noch nicht bestehende Verpflichtung
Jahrs zu behandeln ist. Diese mit der Beurteilung der Wa- „uy Ausschüttung der Warenrückvergütung, nicht aber den
renrückvergütung bei der Einheitsbewertung nicht überein- mit der Ausschüttung der Warenrückvergütung notwendig
stimmende Behandlung der erst nach dem Bilanzstichtag antstehenden Anspruch in der Bilanz zu berückgichtigen.
beschlossenen Warenrückvergütung (vgl. Urteil des Bun- wenn auch die Verbindlichkeit und die Forderung bürger-
desfinanzhofs 111 242/56 U vom 16. August 1957, BStBL 1957 1ich-rechtlich auf Grund verschiedener Sachverhalte ent-
III S. 339, SIZ. Bd. 65 S. 2749) ergibt Sich für das Ertrags- Stehen, 80 hängen gie beide doch 80 eng zusammen, daß man
und Bilanzsteuerrecht aus der Gleichsetzung einer auf den ina rückwirkende Bilanzierung nur einheitlich entweder
Bilanzstichtag zurückwirkenden Überschußverteilung mit ablehnen oder fordern muß. Das Finanzgericht hat deshalb
- mit Recht den Angatz eines Aktivpostens in Höhe des durch
2) StZBI. Bin. 1956 S. 285. die Realisierung des Passivpostens Später notwendig ent-
3) StZBI. Bin. 1958 S. 69. Stehenden Umgatzsteuererstattungsanspruchs verlangt.
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