164 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.12 24. Februar 1961
gegagt worden Sei. Das gei auch die übliche Art einer Bf, entstandener oder bevorstehender Schaden ergetzt.
Altersversorgung. Wähle der Versorgungsberechtigte an Ein Schaden, den der Begriff der „Entschädigung“ voraus-
Stelle der Rente eine Kapitalabfindung, 80 Sei diese als ein Setzt, ist überhaupt nicht entstanden und hatte auch -
Ergatz für entgehende künftige Einnahmen im Sinne von gleichgültig, in welcher Form der Bf. von Seinem Wahlrecht
S 24 Ziff. 14 BStG anzugehen, da gie als Abfindung für Gebrauch machte - nicht gedroht. Der Bf. hat zwischen
eine Vielzahl von Einnahmen, die Sich auf mehrere Jahre zwei Möglichkeiten der Altersversorgung wählen Können.
verteilt hätten, gewährt werde. Die dadurch entstehende Wenn er gich für eine Möglichkeit entschied, 80 bedeutet das
Tarifprogresgion abzumildern, Sei Sinn und Zweck des 8 34 nicht, daß er hierdurch für den Verlust der anderen Möglich-
EStG. Bei Zahlung einer laufenden Rente hätte dem Bf. ein keit entschädigt worden ist. Daß in der Versorgungs-
höherer versteuerter Nettobetrag zur Verfügung gestan- zusage an erster Stelle eine Rente genannt worden war,
den als bei Zahlung der Abfindung, wenn diese mit dem begagt nichts und ist dadurch zu erklären, daß eine Versor-
Normalsteuersatz versteuert werde. Durch die Unterwer- gung auf Rentenbagis die übliche Form der Versorgung
fung der Abfindung unter den Normalsteuersatz werde der darstellt. Entschädigungen gehen, wie der Bundesfinanz-
Zweck der Altersversorgung vereitelt. hof im Urteil IV 223/58 S vom 17. Dezember 1959 (BStBl.
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Ä SEINS DU 8 Sich Ds En gear 8 Willen des Steuerpflichtigen entstanden ist, und Sie bleiben
0sSenen. Einmalzahlung von 0 um sSteuer- jm allgemeinen hinter dem vollen Ausgleich der entgan-
pflichtige Binkünfte des Bf. aus nichtselbständiger Arbeit genen oder entgehenden Einnahmen zurück. Im Streitfalle
(8 2 Abs. 1 LStDV 1955). Eine Tarifvergünstigung nach 8 34 hatte es jedoch der Bf. in der Hand, welche Art der Ver-
Abs. 1' in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 2 EStG 1955 käme nur gorgung er wählen wollte. Die Kapitalauszahlung ist auf
in Betracht, wenn es ich bei dieser Kapitalzahlung um eine Grund Seines ausdrücklich dahingehend geäußerten Willens
WUR WÜRUN Hai wirde, ii ee FIT erfolgt. Man kann bei vernünftiger Bore ach bingo Ich
gehende Einnahmen gewährt wurde iff. 1 a - Vorgang nicht 80 Sehen, als ob der Bf. durch die Wahl der
Das Finanzgericht hat dies verneint. Ein Rechtsverstoß Karitalabfindung Sich gelbst einen im Verlust des Renten-
kann hierin nicht erblickt werden. Vorausgetzung für die ansgpruchs zu erblickenden Schaden zugefügt - habe, der
Anwendung des 8 34 EStG ist in den Fällen des 8 24 Ziff. 1a EE die Abfindung abgegolten worden sei. Gerade darin,
EStG, daß der zu begünstigende Einkunftsteil einwandfrei daß im Streitfalle der Bf. die freie Wahl zwischen Kapital-
eine Entschädigung ist (Urteil des Bundesfinanz- abfindung und Rentenbezug hatte, liegt der entscheidende
hofs VI 52/58 U von 12. Juni 1959, BStBI. 1959 IH S. 303, Unterschied zu dem Urteil IV 259/39 vom 8. September 1939
ai 1.09 S. 795 3): Von en Dutehämaung Rn 102 (RStBI. 1939 5 1233) das 4er Pe ür Sci Muffangung an-
ochen werden, wenn ein UYrSatz1iür den Ve führt hat. In dem vom Reichsfinanzhof entschiedenen
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und den Schaden ausgleichen, der bei entschädigungslogem geberin geine TN EUSSCHE AUF Altersversorgung verloren und
Verlust entstehen würde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs damit einen Schaden erlitten. Zum Ausgleich dafür erhielt
IV 260/52 U VOR: Dezember 1952, BStBI. 1953 III S. 57, er einen Geldbetrag „zur Einzahlung bei einem Versiche-
Slg. Bd. 57 8.1443); Littmann, Das Einkommensteuerrecht, rungsverein. Der Reichsfinanzhof konnte also von einem
6. Aufl., 8 24 Textziff. 3; Blümich-Falk, Kommentar zum echten Entschädigungsbedürfnis als Grundlage der Zahlung
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; 1: ' j ' N einem Entschädigungsbedürfnis, Sondern darauf, »
die Entschädigung abgegolten werden Soll (vgl. Lademann- Bf. die Zahlung selbst an Stelle einer anderen Art der Ver-
DEE Brocklon Kommentar zum EUERN NSIENESenet Sorgung gewählt hatte. Nach der: Ausübung Een MW
nm. 3; ermann-Heuer, ommentar zum Bin- hatte der Bf. einzig und allein einen Anspruch au 1U8-
kommensteuergesetz und Körpergchaftsteuergesetz, 8 24 zahlung des M EIEUASRETIEU Der Anspruch auf
EStG Anm. 3; Brockhoff, Deutsche Steuer-Rundschau 1958 Kapitalauszahlung ergab Sich unmittelbar und nicht erst
5::265 % Te reiten mehr For em Bf. ist Subgidiär - als Ergatz Zur ms Rentnzn - us der Ver
SCHE: ' : | ee en, wenn gorgungszugage. Der Fall kann daher nicht anders behan-
er Sich für die andere Alternative, die Kapitalzahlung, ent- eu EE SE wenn von vornherein nur die Auszahlung
Schieden hat. Durch die Kapitalzahlung wurde auch nach eines Vergorgungskapitals vereinbart worden wäre (in
dem Willen der Vertragschließenden Keineswegs ein dem Jgiegem Sinn auch Blümich-Falk, a. a. O., 8 34 Anm. 5 unter
EILEN Hinweis auf Berlitz, Deutsche Steuer-Zeitung 1942 S. 390).
2) StZBI. Bln. 1959 S. 303 (Leitgatz). een
8) StZBI. Bln. 1953 S. 259. 4) 'StZBL Bin. 1960 S. 341.
Gewerbesteuer heran. Die Bfin. behauptete, Sie Sei unselbständig und Seit
. ihrem Bestehen ein nichtselbständiges Glied der Mutter-
Urteil des BFH vom 18. Oktober 1960 =1.181/60 19. gegellschaft (OHG). Ihre Geschäftstätigkeit werde von der
(StZBl. Berlin 1961 8. 164) Muttergegellschaft gesteuert. Sie habe nur die Stellung und
Funkti einer Betriebstätte in einem einheitlichen ge-
Von der Unternehmenseinheit auf der Grundlage der Unter- WErDÜCHEN Unternehmen. Sie habe keinen eigenen Willen.
Benenden abgesehen (Rechtssatz 1 der Entscheidung Das Finanzamt war im Gegengatz hierzu der Ansicht, daß
es ; Seeen 43,59 ian 5: EE 295% PStBl- die Bfin. Selbständig Sei und entsprechend auch nach außen
Tee 28, ZU : erltordert dIe Unselb- auftrete. Sie sei in den Konzern nicht wirtschaftlich, organi-
Ständigkeit einer Personengesellschaft und damit verbunden 3atorisch und finanziell eingegliedert. Sie beschäftige See-
ihre Gewerbesteuerfreiheit, daß ihre einzelnen Gesellschaf- männigches Pergonal. Ein Drittel des Gesamtkapitals be-
ter hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft in einem finde gich in konzernfremden (ausländischen) Händen.
Angestelltenverhältnis zu einem Unternehmer (Kapital-
gesellschaft, Einzelfirma, Personengesellschaft) stehen. Die Berufung war ohne "Erfolg. Das Finanzgericht trat
GewStG 8 2. dem Finanzamt darin bei, daß die Bfin. gelbständig Sgei.
. : 5 . . Hierbei stützte es Sich insbesondere auf die Entscheidung
Die Bfin., x j
10 Bin, eine GmbHHg Oo: KG, befreiht. eine Reederei la undestnanznehe 1 1915947 vow ALL 1059 (BSE
und führt alle damit verbundenen und verwandten Schiff- 1959 III S. 304, Slo. Bd. 69 S. 1119). Ungelbständigkeit
fahrtsgeschäfte aus. Sie wurde von der Firma X.-OHG - . iSi Cle ee EEE TUUSOIDSCHUNIS UE
gegründet und gehört zum gleichnamigen Konzern. Um- S SEI? da ein Angestelltenverhältnis jedes einzelnen
Stritten ist, ob Sie ein gelbständiges Unternehmen oder eine 2**cHSchafters zu einem Unternehmer vorliege (Entschei-
| DETER en . j : Es dung des Reichsfinanzhofs V 62/39 vom 24. Januar 1941,
ungelbständige Betriebstätte des Konzerns ist. Das Finanz- . : . .
amt zog gie als Selbständige Firma zur Gewerbegsteuer RStBL. 1941 S. 446). Das Sei aber bei der Biüin. nicht der
Fall. Nach dem Gegellschaftsvertrag Seien zwei Ausländer
1) BStBl. 1960 III S8. 518. Kommanditisten. Diese beiden Gegellschafter Seien in keiner
2) StZBI. Bin. 1959 S. 963. Weise von der Obergegellschaft abhängi2?. Der Reichs-