126 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11, Jahrgang Nr. 10 17. Februar 1961
räume vorgesehen waren, wurde durch Abbruch einer TL,
nachträglich gesetzten Flurwand vergrößert. Im übrigen Die Grenzen zwischen nur im Rahmen der AfA nach
wurde die Scheidewand zwischen diesen beiden Räumen, 38 7 EStG berücksichtigungsfähigen Herstellungskosten und
die baufällig war, zum Teil erneuert. Auch die gemein- im Jahr der Entstehung voll abzugsfähigen Erhaltungs-
Same westliche Außenwand (Holzfachwerk) war So bau- kosten ind fließend. Vom Einzelfall losgelöste, für alle
fällig, daß gie Samt den Fundamenten und Fenstern er- Fälle gültige Unterscheidungsmerkmale lasgen gich nicht
neuert werden mußte. Letztlich mußte auch der Holzfuß- aufstellen. Grundsätzlich ist der Begriff des Erhaltungs-
boden in den westlichen Räumen, bei dem Trockenfäule aufwandes weit zu fassen, 80 daß in Zweifelsfällen nicht
aufgetreten war. instandgesetzt werden. Herstellungs-, Sondern Erhaltungsaufwand anzunehmen
. ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 8/53 U vom
Von. den im Streitjahr aufgewendeten Grundstückskosten 9. Juli 1953, BStBl. 1953' III S. 245, Slg. Bd. 57 S. 6393);
von insgesamt 8 874,16 DM Sah der Bg. 5 859 DM als auf 1 173/58 U vom 3. Dezember 1958, BStBI. 1959 III 8. 95,
die Nutzungsdauer zu verteilenden Herstellungsaufwand Slg. Bd. 68 S. 2409). Auch auf die Frage, ob Herstellungs-
für den Ladenumbau und 3 015,16 DM als im Streitjahr und Erhaltungsaufwand gleichzeitig nebeneinander anfallen
abzugsfähigen Erhaltungsaufwand an. Wie das Finanzamt jiL3nnen, 1äBt eich keine für alle Fälle gültige Antwort
hinsichtlich des ganzen Betrages, 80 versagte auch der weben. Bine Sonderstellung nimmt in diesem Zusammen-
Steuerausschuß hinsichtlich eines Betrages von 2 528,56 DM hang der Sogenannte anschaffungsnahe Grundstücksauf-
den Ssofortigen Abzug als Werbungskosten, weil Her- wand ein. Leistet ein Grundstückserwerber im Anschluß
stellungs- und Erhaltungsaufwand in einem Zuge ange- an den Erwerb erhebliche Aufwendungen für Umbau, In-
fallen und deshalb der Gesamtaufwand als Herstellungs- Standsetzung, Modernigierung usw., 80 gind diese grund-
kosten nur im Rahmen der AfA zu berückgichtigen Sei. Die 3ätzlich, goweit gie den üblichen Erhaltungsaufwand über-
AfA berechnete der Steuerausschuß mit 1 v. H. des Ein- 3teigen, auf die Nutzungsdauer des Grundstücks zu ver-
heitswerts von 44 100 DM zuzüglich 5 859 DM + 2528 DM teilen ohne Rücksicht darauf, ob die Aufwendungen beim
Herstellungskosten. Vorbegitzer etwa wenigstens zum Teil als Erhaltungs-
5 | 4% M CH aufwand hätten berücksichtigt werden können (vgl. Ur-
Die Berufung, mit der erneut die Berücksichtigung von t6j1e des Bundesfinanzhofs I 176/54 U vom 25. Oktober 1955,
2 528,56 DM als Erhaltungsaufwand, im übrigen der An- BStBl. 1955 III S. 388, Slg. Bd. 61 8.4895); VI 26/55 U vom
Satz einer gesonderten AfA von 10 v.H. für die auf die 15 Dezember 1956, BStBI. 1957 III 8. 36, Slg. Ba. 64 S. 926);
Nutzungsdauer zu verteilenden Umbaukosten begehrt 1 74/55 U vom 5. Juli 1957, BStBI. 1957 III S. 393, Sig.
wurde, hatte Erfolg. Das Finanzgericht führte in der an- Bag. 65 8. 4197)). Die Verteilung der gesamten Aufwendun-
gefochtenen Entscheidung im wesgentlichen aus: Es müsse gen auf die Nutzungsdauer erfolgt aber in diesen Fällen
in tatsächlicher Hinsicht festgestellt werden, daß es Sich unter dem Gegichtspunkt der Anschaffungskosten
bei den Arbeiten in den beiden westlichen Räumen um und nicht etwa deshalb, weil der Gegamtaufwand als
Instandsetzungsarbeiten gehandelt habe, die auch ohne den H 6rstellun 9 s aufwand anzugehen wäre.
Ladenumbau hätten vorgenommen werden müggen und die
nur, nachdem der Vormieter aller vier Räume ausgezogen Auch Sonst hat die Rechtsprechung eine Aufteilung von
war, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ladenumbau Grundstücksaufwendungen in Herstellungs- und Erhal-
durchgeführt worden Seien. Es Sei daher nicht einzusehen, tungsaufwand verneint (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs
warum die hierfür aufgewendeten Kogsten, die einwandfrei IV 96/58 U vom 15. Oktober 1959 / 14. Januar 1960, BStBl.
als Erhaltungskosten zu qualifizieren Seien, nicht auch 1960 III S. 136, Sig. Bd. 70 S. 3608), und das in der Vorent-
Steuerlich als Solche behandelt werden könnten. Es könne Scheidung zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs I 82/56 U,
nicht davon ausgegangen werden, daß diese auf jeden a.a. O.). Diese Beurteilung begitzt jedoch nicht die Be-
Fall erforderlichen Arbeiten mit den Umgestaltungs- deutung einer von den entschiedenen Fällen losgelögten
arbeiten in den der Straßenfront zugekehrten Räumen Allgemeingültigkeit. Es kann wohl kein Zweifel darüber
eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten. Zwar Seien bestehen, daß die Kogten einer Dachreparatur nicht etwa
die Kosten für alle Arbeiten einheitlich berechnet worden. deshalb zu Herstellungskosten werden, weil gleichzeitig
Das Schließe jedoch nicht aus, im Wege der Schätzung eine als Herstellungsaufwand zu behandelnde Kosten für den
Aufteilung vorzunehmen Umbau des Erdgeschosses angefallen gind. Es kommt 80-
mit bei der Frage der Aufteilung von Grundstücksaufwen-
Auch die Inanspruchnahme einer gesonderten, erhöhten dungen in Herstellungs- und Erhaltungsaufwand immer
AfA für den Ladenumbau könne dem Bg. nicht verwehrt auf die Umstände des Einzelfalles an. So ist denn auch im
werden. Die gesonderte Aktivierung der diesbezüglichen Urteil des Bundesfinanzhofs I 163/57 U vom 3. Februar
Kosten zeige, daß es Sich hierbei um ein abgrenzbares 1959 (BStBI. 1959 III S. 320, Stg. Bd. 69 S8. 1519) eine nicht
Wirtschaftsgut handle, für das die AfA entsprechend der begonders be gründete Aufteilung, in der ange-
von dem übrigen Gebäude abweichenden Nutzungsdauer führten Entscheidung IV 96/58 U eine Aufteilung „jeden-
zu berechnen sei. Entgegen der im Urteil des Bundes- falls für den Streitfall“ und in dem zitierten Urteil
finanzhofs I 82/56 U vom 14. August 1956 (BStBI. 1956 II1 I 82/56 U eine Aufteilung bei „Kosten, die bei einem
S. 321, Slg. Bd. 63 S. 3229) zum Ausdruck gebrachten Auf- wirtschaftlich einheitlichen Umbau anfallen“, abgelehnt
fassung müsse eine gesonderte AfA auch für abgrenzbare worden, während das Urteil des Bundesfinanzhofs IV
Teile eines nichtbetrieblichen Grundstücks anerkannt wer- 386/52 U vom 11. Dezember 1953 (BStBI. 1954 III 8.74,
den. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, bei der Ausge- Sig. Bd. 58 S. 42410)) eine Aufteilung für möglich hält (vgl.
Staltung von Ladengeschäften immer dem modernen auch Abschnitt III des Urteils des Reichsfinanzhofs IV 10/41
Publikumsgeschmack Rechnung tragen zu müggen, Sei der vom 8. Mai 1941, RStBI. 1941 8. 548). Eine entscheidende
vom Bg. in Anspruch genommene AfA-Satz von. 10 v. H. Rolle spielt in diegem Zusammenhang auch der Umfang
nicht zu hoch. Die AfA errechne Sich daher mit 1 v. H. aus der insgesamt durchgeführten Arbeiten und damit der Ge-
dem Einheitswert von 44 100 DM und mit 10 v. H. von gamtaufwendungen (vgl. die genannten Urteile des Bundes-
5 859 DM Herstellungskosten. finanzhofs IV 96/58 U und VI 74/55 U, a. a. O.). Bei einem
umfangreichen Projekt, z. B. beim Umbau des gesamten
Mit der Rb. macht der Vorsteher des Finanzamts unter Gebäudes, können z. B. Kosten für Tapezieren, Anstreichen
Hinweis auf Abschnitt 157 Abs. 3 EStR 1955 geltend, es und ähnliches (so die in Abschnitt 157 Abs. 3 EStR 1955
handle Sich bei den streitigen Aufwendungen um Kosten genannten Beispiele) nicht als Erhaltungskosten angesehen
eines einheitlichen Umbaues, die einheitlich als Her- werden, auch wenn gie ohne den Umbau erforderlich ge-
Stellungskosten zu behandeln geien. Eine Schätzungsweise wesen wären. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß
Aufteilung in Erhaltungs- und Herstellungskosten Sei nicht Arbeiten, die in engem räumlichem Zusammenhang mit,
zulässig. Da das Haus nicht zum Betriebsvermögen des Herstellungskosten auslögenden Arbeiten vorgenommen
Bg. gehöre, Seien die Herstellungskosten auf die Nutzungs-
dauer des gesamten Gebäudes zu verteilen und wie dieges :
mit 1 v.H. abzuschreiben. 9 SiZB1, Bin. 1989 8. 469.
. 5) StZBI. Bin. 1956 S. 207:
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. ) IAU ee 1957 &: 595
8) StZBI. Bin. 1960 S8. 412 (Leitgatz).
RETTE 9) StZBI. Bin. 1959 S. 1045.
2) StZBI. Bin. 1957 S. 193. 10) StZB]. RIn. 1954 S 554.