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Volume Nummer 10, 17. Februar 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 10 17. Februar 1961 125 
Siert wird. Gemeiner Wert ist der Betrag, der Sich für Schieden werden. Der Teilwert kann vom gemeinen Wert 
das hingegebene Wirtschaftsgut als Preis bei einem Bar- nach oben (Siehe Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 
geschäft zwischen den Vertragsparteien ergeben hätte. Es 207/53 U vom 19. Juni 1956, BStBl. 1956 III S.224, Sig. 
ist Somit ein Unterschied, ob Abnehmer ein Großhändler, Bd. 63 S. 70, Gebrauchtwarenmarkt für Kraftwagen) und 
ein Detaillist oder ein Verbraucher ist, des weiteren ob nach unten (Waren, die ein Fabrikationsbetrieb erzeugt, 
größere oder kleinere Mengen abgenommen werden. Es als Tauschgut) abweichen. 
mag zutreffen, daß bei Anlagegütern der gemeine Wert EI Pore, SE ; GEILEN 
im ET dieser N EEEUTUE EEE Eien meist mit dem Teil- F Daß die Rechtsp TECNung des Reichsfnanznors Hei der 
8 E . « 4 | rage der Gewinnrealisierung im Ergebnis auch vom 
Er DORE BOE AVETen WEED LHM IOHRUGERUMET CHE Tauschwert (Barwert) des vertauschten Wirtschaftsgutes 
meinen Wert. Die Vorinstanz hat zutreffend nicht den Teil- 2458egangen 151, wird man nach der Entscheldung des 
? 4 5 eichsfinanzhofs VI A 1100/25 vom 20. Januar 1926, RStBI. 
wert von 35 DM je Tonne, Sondern den gemeinen Wert von 1996“ 8.192. und ihrer Beztrochunm von "Welter ala 
50 DM der Berechnung der Herstellungskosten der Be- . 450: j SP UnS. H. EE 
. : ehmen müssgen. Auch Becker erwähnt gie in den oben 
triebsgebäude zugrunde gelegt. ANDECHNN . : . ] 
IE M . . A mitgeteilten Ausführungen. Die Entscheidung legt der Be- 
Wie die Büin. ausführt, werden in der Literatur für das rechnung der Gewinnrealisierung den tatsächlichen Wert 
Handelsrecht abweichende Auffassungen vertreten, 80 Z. B. des abgeholzten Waldes zugrunde. Auch der Oberste 
in den Kommentaren zum Aktienrecht von Adler-Düring- FEpijnanzgerichtshof geht in geiner Entscheidung I 11/48 S 
Schmaltz (8 1838 Randziffer 36), Teichmann-Koehler, om 28. Juli 1948 (Amtsblatt des Bayerischen Staatsmini- 
3. Aufl. (8 183 Anm. 2 a), Godin-Wilhelmi, 2. Aufl. (8 133 Steriums der Finanzen 1948 S8. 264, Slg. Bd. 54 S. 254) von 
Anm. 2a). Bei Berechnung der Anschaffungskosten des gleichartigen Grundgätzen aus. 
eingetauschten Wirtschaftsgutes dürften höchstens die An- nN . 
Schaffungskosten des vertauschten Wirtschaftsgutes zu- Die Vorinstanzen haben deghalb zutreffend den Tausch- 
grunde gelegt werden. m ger Bepeonng ier SE IERT UNG Zueme ze 
Die Streitfrage war bereits beim Reichsfinänzhof Ge- &8- eg“ Somit ein “auscHgese „CLOISTUNG ZU im 
genstand umfangreicher Erörterungen. Im einzelnen giehe Fans Zia) u oben dargestellten Sinne vor:20 156de 
hierzu Wetter, Deutsches Steuerblatt 1930 Sp. 107, 110 ff., **: 29egrundet. 
Sowie inSbesondere Becker, Erläuterungsbuch zum BEin- b) Anders ist jedoch die Rechtslage, wenn der Zement 
kommensteuergesetz 1925, 88 19 bis 21, Bem. 1394 ganz oder teilweise bei den durch die Firma errichteten 
(S. 916 IT). Nach Becker muß Selbst dann, wenn für die Bauten verwertet und der Baupreis der Hersgtellerfirma 
Berechnung der Anschaffungskosten des eingetauschten um die Kosten für den Zement verringert worden ist. In 
Gutes die AnsSetzung des gemeinen Wertes des wegge- diesem Fall gehört der Zement zu den Anschaffungs- und 
gebenen Gegenstandes handelsrechtlich für unzulässig er- Herstellungskosten des Bauherrn. Es handelt Sich dann 
klärt werden Sollte, Steuerlich an der Gewinnrealisierung um Kein Tauschgeschäft. Die Firma verwertet ihren Ze- 
festgehalten werden. Wenn 'die vertauschten Gegenstände ment im Betriebe Selbst. Die Kosten des Bauwerkes Setzen 
nichts miteinander zu tun hätten, dürfe der eingetauschte Sich aus dem eigenen unmittelbaren Aufwand (Zement) 
Gegenstand nicht als bereits am Schlusse des. vorange- und den Baukosten in Form der Leistungen an die Bau- 
gangenen Steuerabschnitts zum Betriebsvermögen gehörig firma zusammen. Wie in den Entscheidungen des Bundes- 
betrachtet werden. Als Anschaffungspreis des übernom- finanzhofs I 14/55 U vom 16. August 1955 (BStBI. 1955 I11 
menen Gegenstandes könne nur, wenn man nicht zu ge- S.306, SIg. Bd. 61 S. 2833)) und I 111/54 U vom 31. Januar 
waltsam gekünstelter Auslegung kommen wolle, der ge- 1956 (BStBl. 1956 III S. 86, Sig. Bd. 62 S. 2304)) ausgeführt 
meine Wert (Teilwert) des weggegebenen Gegenstandes in wird, tritt in derartigen Fällen keine Gewinnrealisierung 
Frage kommen. Aber auch wenn man dieser Wortaus- gegenüber dem Buchansatz ein. Siehe auch die Recht- 
legung kein Gewicht beimesse, Sei das Ergebnis steuer- sprechung des Umsgatzsteuergenates des Bundesfinanzhofs 
rechtlich durch den Satz genügend begründet, daß der zur Frage der Materialbeistellung im Umsatzsteuerrecht, 
Gewinn mit Seiner Realisierung erfaßt werden mügse. 80 Entscheidung V 116/532 U vom 17. September 1953 
In den Entscheidungen des Reichsfinanzhofs und in der (BStBl. 1953 III S. 347, Slg. Bd. 58 S. 147%). Da der Zement 
Literatur zu dem Rechtsproblem wird häufig der gemeine in der Bilanz mit Seinen Anschaffungskosten (35 DM je 
Wert mit dem Teilwert gleichgesetzt. Es muß hierbei be- Tonne) angesetzt ist, könnte er nur in dieser Höhe die 
achtet werden, daß die Rechtsprechung des Reichsfinanz- Herstellungskosten des Bauwerkes erhöhen. 
hofs zum EStG 1925 ergangen und der „Teilwert“ von der Der Tatbestand, wie er Sich aus den Akten und aus der 
Rechtsprechung zur Auslegung des Gesetzesbegriffes „ge- Vorentscheidung ergibt, ist nicht vollkommen eindeutig. 
meiner Wert“ (8 19 EStG 1925) entwickelt worden ist. Ent- Es erscheint deshalb notwendig, zur Nachprüfung dieser 
Scheidend war der Grundsatz der Gewinnverwirklichung auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage .die Sache an 
bei Tauschgeschäften. Weder die Anschaffungskosten (Her- 4as Finanzamt zurückzugeben. Es hat auf Grund geiner 
Stellungskosten) des vertauschten Gutes noch Sein Buch- Ermittlungen unter Berückgichtigung der oben dargelegten 
wert können hiernach der Berechnung der Ansgchaffungs- Rechtsgrundsätze zu entscheiden. 
und Herstellungskosten des eingetauschten Wirtschafts- 
gutes zugrunde gelegt werden. Der Gewinn wird in Höhe Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung 
des Unterschiedes des Buchansatzes des vertauschten Ge- werden deshalb aufgehoben. Die Sache wird an das Finanz- 
genstandes zu Seinem Tauschwert (Barwert) im Rahmen amt zurückverwiegen. 
des getätigten Geschäftes realisiert. Es muß deghalb für -- -- - 
das EStG 1934 zwischen dem Teilwert und dem gemeinen 3 StZB1. Bin. 1986 8. 41. 
8 7 + ; . Bin. 1956 S. 362. 
Wert im Sinne der oben gemachten Ausführungen unter- 5) StZBIl. Bin. 1954 8. 117. 
Einkommensteuer Streitig ist die Berücksichtigung von Grundstücksauf- 
Urteil des BFH vom 14. Oktober 1960 - VI 100/59 U?). M NRUSC als Zueort ein Werbungen (EE 
. altungsaufwanmn ei den Einkünften aus Vermietung um 
0 Z (SIAPT Fenn 7967 5. 425) Verpachtung Sowie die Höhe der Absetzung für Abnutzung 
[l. Eine Aufteilung von Aufwehdungen für Handwerker- (AfA). 
arbeiten an einem Gebäude in Herstellungs- und Er- 
haltungsaufwand ist nicht Schon deshalb unzulässig, Der Bg. ist Miteigentümer zur Hälfte und im Grund- 
weil die Arbeiten in zeitlichem Zusammenhang durch- buch eingetragener Nießbraucher eines gemischtgenutzten 
geführt und einheitlich in Rechnung gestellt wurden. Grundstücks. Im Streitjahr 1955 baute er einen Teil der 
Für Herstellungskosten, die durch den Einbau eines im Erdgeschoß gelegenen Räume, die früher zu Wohn- 
Ladens. in einem nicht zum Betriebsvermögen gehören- Zwecken vermietet waren, in einen Laden um. Es handelte 
den Gebäude entstanden Sind, ist eine gesonderte AfA Sich um vier bisherige Wohnräume, von denen die zwei 
nicht anzuerkennen. zur Straße hin gelegenen Zimmer durch Entfernung der 
StG 88 7,9, 21 ZwiSchenwand und Einsetzen von Schaufenstern in einen 
'""'" größeren Ladenraum verwandelt wurden. Einer der bei- 
1) BStB]I. 1960 III S. 493. den rückwärtigen (westlichen) Räume, die als Neben-
	        
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