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Volume Nummer 10, 17. Februar 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

14 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.10 17. Februar 1961 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Umsatzsteuer 
Bekanntmachung (Bundegsgegetzbl. I S. 7911)) in Verbindung mit 8 52 der 
des Erlasses des Bundesministers der Finanzen Durchführungsbestimmungen zum Umgatzsteuergesetz vom 
über die Umsatzsteuer-Umrechnungssätze 1. September 1951 (Bundesgegetzbl. 1 S. 796?2)) wie folgt 
für den Monat Januar 1961. festgegetzt: 
(StZBI. Berlin 1961 S8. 124) Vereinigte Staaten 
Die vom Bundegminigster der Finanzen am 1. Februar 1961 von Amerika 1 US: 4,1668 DM 
bekanntgegebenen Umgatzsteuer-Umrechnungssätze für den Großbritannien 17x 11,698 DM 
Monat Januar 1961 - Anlage - werden hiermit bekannt- 
gemacht. Kanada 1:8 4,1951 DM 
Berlin, den 8. Februar 1961. Niederlande 100 hf 110,464 DM 
0 .. B 5 E20 7 267 Schweiz 100 sfr 96,778 DM 
ernruf: - APP- N - 
(986) 462 (nur im Innenbetrieb). Belgien 100 bfr 8,369 DM 
Landesfinanzamt Berlin Frankreich 100 NF 85,029 DM 
In Vertretung Dänemark 100 dkr 60,449 DM 
Dr Kr ause Norwegen 100 nkr 58,367 DM 
Anlage Schweden 100 skr 80,617 DM 
(BAnz. Nr. 25 : I 
vont 4 Februar 19611 Italien | 1000 Lire 6,708 DM 
Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Umrechnungssätze OrterTeich 100:5eCH 46.010:DM 
für den Monat Januar 1961. Portugal 100 Esc 14.565 DM 
Die Umsatzsteuer-Umrechnungsgätze auf Deutsche MaK 
für die Umsätze im Januar 1961 werden gemäß 85 Abs.1 1) GVBL 8. 945 
Satz 2 des Umgatzsteuergegetzes vom 1. September 1951 2) GyBl. 8.949 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs | 
Einkommensteuer haltung eines Betriebsgebäudes notwendigen Bau- 
Urteil des BFH vom 11. Oktober 1960 - 1 175/60 U?). AS SSAUES OG u Zement: den is 
- urch größtenteils zusSätzlich zu den bereits verkauften 
(StZBIl. Berlin 1961 8. 124) Mengen absetzt.“ 
1. Werden Wirtschaftsgüter durch einen Kaufmann im R ISCHET In R . I 
Tauschwege erworben, 80 bemessen Sich ihre An- „Das Finenzecrient War im Berufungsverfaänren der An 
. ; Sicht, daß es Sich um ein Tauschgeschäft handle, bei dem 
Schaffungskosten nach dem gemeinen Wert der hinge- der Zz EIE NS IESE: DM. ülzo Dicht 
ebenen Gegenstände. er Zement mit dem gemeinen ert von 50 M, also nic 
8 | d mit dem Teilwert von 35 DM anzusgetzen sei. Es stützte 
Verwendet ein Kaufmann bei der Herstellung von gich hierbei in der Hauptgache auf das Gutachten des Bun- 
Wirtschaftsgütern eigenes Material, 80 ist es bei der Jgesfinanzhofs I D 1/57 S vom 16. Dezember 1958 (BStBI. 
Berechnung der Herstellungskosten mit Seinem Buch- 1959 TIT 8.30, insbesondere 'S. 32, Slg. Bd. 68 8.782). Es 
wert anzusetzen. gei zutreffend, daß unter bestimmten Verhältnisgen 
EStG 1955 8 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2.-. (Zwangstausch, wirtschaftliche Identität der Tauschgegen- 
. " | | . | Stände) keine Gewinnrealigierung beim Tausch eintrete. Im 
Die Bfin., eine OHG, betreibt ein Zementwerk. Sie hat ps 75 EITE: TSE ELITE SEUZIE 
durch eine Baufirma für ihren Betrieb Bauwerke errichten SERN mw EPI E EN HUE 
EING ist, mit welchem Betrag diese Bauwerke zu Wert von 50 DM pro Tonne bei Berechnung der An- 
| Schaffungskosten der Betriebsgebäude 'angesetzt werden. 
Das Finanzgericht stellt den Tatbestand wie folgt dar: Im einzelnen ist das Urteil des Finanzgerichts im Mit- 
„Streitig ist, wie die von der Bfin. hergestellten und an teilungspblatt der Steuerberater 1960 S. 76 wiedergegeben 
diese andere Firma zur Verwertung bei den (Siehe auch Finanz-Rundschau 1960 S. 495). 
für die Bfin. errichteten Bauwerken Die Rb. der OHG wiederholt ihr Vorbringen im bis- 
gegebenen und mit den Baukosten verrechneten herigen Verfahren und stützt Sich für ihre Ansicht ins- 
959 t Zement innerhalb der Anschaffungskosten der hegondere auch auf die Beurteilung in den Kommentaren 
Bauwerke zu bewerten Sind, ob mit den der Bfin. ent- zum Handelsrecht. 
Standenen Herstellungskosten von 35 DM je t - wie ; in . 
die Bfin. meint - oder mit dem durchschnittlichen Ver- Die Prüfung der Rb. der OHG ergibt folgendes: 
kaufspreis von 50 DM je t, den das Finanzamt an- a) Der Senat geht Zzunächst von dem Tatbestand aus, 
gegetzt hat.“ wie er gich aus der Darstellung der OHG ergibt und ver- 
Z 5 ig : : 5 tlich auch der Wirklichkeit entspricht. Er nimmt an 
Abweichend hiervon wird im Schrifteatz der OHG im 0 Te mE 14 . 
PIPI, EINS . NEE aer daß der Preis für die Bauvorhaben durch Lieferung von 
BEINUNSSVerTanren NO ASTA 4959 Sperrt. Zement abgedeckt worden ist. Hierbei läßt er es dahin- 
„Im Jahre 1955 Sind von der Firma X. aktivierungs- wegtellt, ob es Sich bei derartigen Vorgängen bürgerlich- 
pflichtige Bauleistungen erstellt worden, die mit 55 t rechtlich um einen Tausch (8 515 BGB) oder um eine Lei- 
Zement aus eigener Produktion bezahlt worden Sind. 3tung an Erfüllungs Statt (8 364 BGB) handelt. Steuerlich 
Als Wertansatz für den hingegebenen Zement wurden |:ymmt dieser Unterscheidung für das Streitproblem keine 
die Herstellungskosten zugrunde gelegt, die von der Bedeutung zu. 
finanzamtlichen Betriebsprüfung mit 35 DM je t er- | -. . 
mittelt worden gind. Im Feststellungsbescheid ... igt Auch bei erneuter Prüfung der Frage bleibt der Senat 
hingegen vom Finanzamt der Zement mit 50 DM je t bei der Ansicht, daß beim Tausch von Wirtschaftsgütern 
bewertet worden, was dem durchschnittlichen Ver- der gemeine Wert den Tauschwerit darstellt und in Höhe 
kaufspreis entspricht. ... Die bei Ausbau und Er- des Unterschiedsbetrages zum Buchansatz Gewinn reali- 
1) BStB1I. 1960 III S. 492. 2) StZBI. Bin. 1959 S. 292 (Leitgatz) 
„I -/
	        
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