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Volume Nummer 8, 10. Februar 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

96 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.8 10. Februar 1961 
nicht, daß ihre nach dem 31. Dezember 1954 gemachten anlagungszeiträume) die Vermutung aufstellen, daß steuer- 
Aufwendungen für Hausrat und Kleidung immer eine lich nicht berückgichtigungsfähige Ergänzungsbegchaf- 
außergewöhnliche Belastung im Sinne des 8 33 EStG dar- fungen anzunehmen gind, wenn das den Verlust von Haus- 
Stellen. Es kann nicht unbeachtet bleiben, daß bei dem rat und Kleidung verurgachende Ereignis fünf oder mehr 
nach 8 33 3 EStG a. FF. begünstigten Steuerpflichtigen der Jahre zurückliegt. Diese Überlegungen führen dazu, daß 
Verlust von Hausrat und Kleidung meistens Schon viele Steuerermäßigungen wegen der vor der Währungsumstel- 
Jahre zurückliegt. Die Steuerermäßigung wegen außer- lung durch Vertreibung eingetretenen Verluste im Streit- 
gewöhnlicher Belastungen beruht auf den gleichen Er- jahr 1957 nur noch in Ausnahmefällen gewährt werden 
wägungen wie der in 8 131 AO vorgegehene Steuererlaß aus können, und zwar allenfalls für notwendigen Hausrat. Die 
Billigkeitsgründen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI vom Bf. geltend gemachten Anschaffungskosten für eine 
160/59 S vom 20. Mai 1960, BStBIL. 1960 III S. 3093)). Beide Teppichbrücke entfallen danach Schon deghalb, weil diese 
Regelungen Ssollen verhindern, daß bei Besteuerungen un- nicht zum notwendigen Hausrat zu rechnen ist. Nach 8 33 
billige Härten entstehen. Diese dem 8 33 EStG zugrunde EStG berücksichtigungsfähige Wiederbeschaffungsaufwen- 
liegende Erwägung kann bei den Aufwendungen zur Wie- dungen ind danach bei Steuerpflichtigen, die vor dem 
derbeschaffung von Hausrat und Kleidung, die durch Jahre 1955 8 33 a EStG 1953 für mindestens drei Jahre in 
Kriegsereignisge verlorengegangen gind, dazu führen, daß Anspruch nehmen konnten, im allgemeinen nur noch anzu- 
die Wiederbeschaffungsaufwendungen nicht als außer- nehmen, wenn die damals gewährten Freibeträge gich bei 
gewöhnliche Belastung zu betrachten gind, wenn der Ver- der Besteuerung nicht ausgewirkt haben (Zz. B. wegen zu 
lust Schon lange zurückliegt. Je größer der zeitliche Ab- geringen Einkommens oder Arbeitslosigkeit) und gie des- 
Stand zwischen Wiederbeschaffung und Verlust ist, um 80 halb keine ins Gewicht fallende steuerliche Hilfe bei der 
mehr muß angenommen werden, daß die Steuerpflichtigen, Vornahme von Ersatzbeschaffungen darstellten. 
die zur Führung eines angemessenen Hausstandes erforder- Das Finanzgericht hat diese Rechtslage nicht verkannt. 
lichen Gegenstände bereits wiederbeschafft haben, inbe- Es hat nach Würdigung der Verhältnisge des Bf. verneint, 
Sondere, wenn gie in den Jahren 1950 bis 1954 von den Jqaß bei ihm ein Solcher Ausnahmefall vorliegt. Der Senat 
hierfür vorgesehenen pauschalen Freibeträgen Gebrauch ijst an diese auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung lie- 
machen konnten. Anschaffungen, die gie erst viele Jahre gende Feststellung des Finanzgerichts gemäß 8 288 Ziff. 1 
nach dem Verlust vornehmen, werden regelmäßig übliche AQ gebunden, da gie keinen Verstoß gegen den klaren 
Ergänzungen ihres Mobiliars und ihrer Kleidung sein, wie Inhalt der Akten oder das geltende Recht erkennen läßt. 
diese in jedem Haughalt vorkommen, vor allem in Zeiten Wenn auch nicht zu übergehen ist, daß der BF. infolge der 
eines allgemeinen Wohlstandes. Es kann nicht die Auf- Schweren Erkrankung Seiner Ehefrau trotz der erhaltenen 
gabe der Finanzämter sein, dies im Einzelfall festzustellen; Notstandsbeihilfen mit Krankheitskosten belastet war, 80 
denn die hierzu erforderlichen Ermittlungen müßten weit kann doch nicht unbeachtet bleiben, daß ihm nicht nur 
in das Privatleben. der Steuerpflichtigen hineinreichen. Sie hei der Besteuerung der Jahre 1950 bis 1954, sondern auch 
wären weder mit den modernen Anschauungen über das noch für 1956 vom Finanzamt ein Freibetrag wegen der 
Verhältnis zwischen dem Staat und seinem Bürger zu Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung zugebilligt 
vereinbaren noch könnten sie in der Praxis wirksam durch- worden ist. Selbst wenn man berücksichtigt, daß der BF. 
geführt werden (vgl. hierzu das "Urteil des Bundesfinanz- in den Jahren nach 1950 auch noch für Seine beiden Kinder 
hofs VI 91/57 U vom 14. November 1958, BStBI. 1959 II Aufwendungen machen mußte und gein Gehalt als Beamter, 
S. 47, Slg. Bd. 68 S. 1229). Ob. die Anschaffung von Haus- das im Streitjahr etwa 11 000 DM betrug, bei Berückgichti- 
rat und Kleidung als Ersatz für die durch Kriegseinwirkun- gung Sämtlicher Umstände nicht gerade hoch war, so ist 
gen eingetretenen Verluste zu werten ist, kann daher im nach Auffasgung des Senats die wirtschaftliche Lage des 
allgemeinen nur nach der Lebenserfahrung beurteilt Bf. im Streitjahr nicht 80 ungünstig gewegen, daß eine 
werden. Von diesen Erwägungen gehen auch die Finanz- Steuerermäßigung nach 8 33 EStG wegen der streitigen 
verwaltungen aus, die in Abschnitt 189 EStR 1955 (ent- Aufwendungen ausnahmsweise vertretbar wäre. Die Rb. 
Sprechend auch in den Richtlinien für die folgenden Ver- gegen die Vorentscheidung, die gleichfalls eine Steuer- 
ETI IT 123 ermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastungen abge- 
5 SIEB: Es: 150 E: 792 lehnt hat, kann daher keinen Erfolg haben. 
Einkommensteuer mitteln der Einzelfirma. Er aktivierte diesen Betrag zu- 
Urteil des BFH vom 30. September 1960 -- VI 137/59 U2). nächst auf einem Grundstückskonto; in die Schlußbilanz 
% (Umwandlungsbilanz) zum 31. August 1955 nahm er aber 
(StZBl. Berlin 1961 8.96) das Grundstück nicht auf, Sondern buchte den Betrag von 
1. Eine „Entnahme“ im Sinne des 8 6 Abs. 1 Ziff. 4 EStG 26 687 DM zu Lasten Seines Kapitalkontos aus. Vom 1. Sep- 
liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Unternehmer tember bis zum 31.“Dezember 1955 wurden von der in- 
Gegenstände des Betriebsyermögens von einem seiner ZwiSchen gegründeten KG weitere 20 077 DM aus deren 
Betriebe in einen anderen überführt. Betriebsmitteln auf den Kaufpreis des Grundstücks gezahlt, 
: I. 20 die ebenfalls zunächst auf einem Grundstückskonto aktiviert, 
2 Zur En pgrenzung des B etrniebsvermögens beireinem nen zum 31. Dezember 1955 aber zu Lasten des Kapitalkontos 
: : des Ehemanns bzw. der Bfin. ausgebucht wurden. In Seinem 
EStG 1955 58 4 Abs.1, 5, 6 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, 10a. Testament vom 15. November 1955 hatte der Erblasser 
Streitig ist die Höhe der Entnahmen im Jahre 1955 im unter anderem verfügt, daß hingichtlich des Grundbegitzes 
Zusgammenhang mit der Nachversteuerung der in den Vor- in Z. Seine Ehefrau alleinige befreite Vorerbin und Seine 
jahren begünstigten nicht entnommenen Gewinne. Tochter Nacherbin gein Solle. Im Gegellschaftsvertrag vom 
Die Büin. izt die Witwe des Kaufmanns X. (abgekürzt:]17- November 1955 war Destimmt, daß der Grundbezitz 
Ehemann), der früher ein Binzelunternehmen in Y. be- in Y. m die KG eingebracht werde, während das Grund- 
trieben hatte. Zum 1. September 1955 hatte er dieses Unter- Stück in Z. nicht erwähnt wurde. | 
nehmen in eine neu gegründete KG eingebracht, an der er Das Finanzamt nahm an, der über das Kapitalkonto des 
gelbst als Komplementär und geine Kinder A. und B. als Ehemanns in der Bilanz vom 31. August 1955 abgebuchte 
Kommanditisten beteiligt waren. Am 28. Dezember 1955 Betrag von 26 687 DM sei eine zusätzliche Entnahme. Die 
gtarb er; an geiner Stelle wurde geine Ehefrau - die Bün. bestritt das; das Grundstück in Z. sei notwendiges 
Bün. - Komplementärin. Vor Gründung der KG hatte der Betriebsvermögen gewesen; hilfsweise beantragte sie, einer 
Ehemann ein Grundstück in Z. gekauft, um dort einen Bilanzänderung zuzustimmen. Der Einspruch blieb erfolglos. 
zweiten branchegleichen Betrieb zu eröffnen, der aber aus Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet 
Wettbewerbsgründen unter einer anderen Firma geführt zurück. Es führte im wegentlichen aus: Der Ehemann habe 
werden und später auf die Tochter übergehen gollte. Für das Grundstück in Z. nicht als Betriebsvermögen der Ein- 
den neuen Betrieb standen Schon Maschinen bereit; ebenss Zelfirma behandelt. Er habe vielleicht zunächst die Abgicht 
Schwebten Verhandlungen wegen Einstellung von Arbeits- gehabt, das Grundstück in das Betriebsvermögen der alten 
kräften. Auf den Kaufpreis für das Grundstück von Firma zu übernehmen; er habe aber diese Absicht dann 
62 000 DM zahlte der Ehemann 26 687 DM aus Betriebs- nicht ausgeführt. Notwendiges Betriebsvermögen des alten 
Unternehmens Sei das Grundstück nicht geworden; denn es 
1) BStBl. 1960 III S. 489. Sei nicht dazu bestimmt gewegen, diegem Betrieb zu dienen.
	        
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