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Volume Nummer 7, 3. Februar 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang. Nr. 7 3. Februar 1961 | 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Lohnsteuer 
Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen Laufe des Kalenderjahrs“ 1960 der Lohnsteuerberech- 
und von Lohnzetteln nung. zugrunde zu legen waren. Auch bei Nettolohn- 
durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1960. zahlungen“ ist .der Bruttoarbeitslohn anzugeben, d. h. 
der Nettolohn: zuzüglich der darauf entfallenden Lohn- 
(StZBIl. Berlin 1961 8.81) abzüge. Es gind nicht anzugeben: 
Zur Durchführung des 8 29 Abs. 2 letzter Satz-und- der 29): die aus öFentlichen Kaggen für öffentliche Dienste 
88 47 und 48 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - gewährten . Aufwandzentschädigungen, Reise 
LStDV - wird im Einvernehmen mit dem Herrn Bundes- Kostenvergütunzgen und Umzugskostenvergütun- 
minister der Finanzen folgendes bestimmt: : [SEV Soweit zie Steuerfrei Sind, 
bb) die Beträge die den im privaten Dienst angestell- 
1. Allgemeines ten Persgonen für Reigekosten (Fahrtauslagen, 
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigungen (Ab- Tagegelder usw.), für AuslöSungen und-für dienst- 
Schnitte 2 und 3) und die Lohnzettel (Abschnitt 4) für das lich veranlaßte UmzZugskosten gewährt worden 
Kalenderjahr 1960 nach Maßgabe der folgenden Bestim- Sind, Soweit Sie Steuerfrei Sind, 
mungen auszuschreiben und. dem Finanzamt einzugenden cc) die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber 
oder auf Verlangen dem Arbeitnehmer auszuhändigen (Ab- erhalten hat, um -gie für ihn auszugeben (durch- 
Schnitt 6). laufende Gelder), und die Beträge, durch die Aus- 
lagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber er- 
2. Lohnsteuerbescheinigungen auf der Lohnsteuerkarte 1960 Setzt worden gind (Auslagenergatz), 
(1) Der Arbeitgeber ist nach 8 47 Abs. 2 LStDV wver- dd) die Beträge, die auf Grund ausdrücklicher An- 
pflichtet, für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem ordnung. nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn 
31. Dezember 1960 endet, in dem dafür vorgegehenen Ab- gehören oder als Steuerfrei bezeichnet Sind (z. B. 
Schnitt VI auf der zweiten Seite.der Lohnsteuerkarte 1960 Steuerfreie Jubiläumsgeschenke, Steuerfreie Kran- 
unter Angabe des Orts der Betriebstätte eine Lohnsteuer- kengeld- und Hausgeldzuschüsse, Steuerfreie Zu- 
bescheinigung Schon bei Beendigung des Dienstverhältnisges Schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, 
auszugschreiben und im Abgchnitt V auf der zweiten Seite ee) Prämien für Verbesgerungsvorschläge,- Soweit gie 
der Lohnsteuerkarte 1960 den Zeitraum zu bezeichnen, für Steuerfrei Sind, 
den. die Lohnsteuerkarte 1960 dem Arbeitgeber etwa schuld- ; :. .. u 3 
haft nicht vorgelegt war. Hat der Arbeitgeber die Aus- RE EE REET Eis AS It DOA nneee 
Schreibung der Lohnsteuerbescheinigungen im Kalender- worden ist, daß die Bezüge und die darauf ent- 
jahr 1960 unterlassen, So gilt Abschnitt 3. Ist der Arbeit- ? S 
ja . 8 . fallende Lohnsteuer beim Lohnsteuer-Jahres- 
geber aber der Verpflichtung zur Ausschreibung der Lohn- ausgleich und bei einer Veranlagung zur Einkom- 
Steuerbescheinigungen im Kalenderjahr 1960 regelmäßig menzteuer außer Betracht“bleiben: 
nachgekommen, 80 hat er nach 8 47 Abs. 1 LStDV nach 47" 
dem 31. Dezember 1960 -die Lohnsteuerbescheinigung im | 3 : 
Abgcehnitt VI auf der zweiten Seite der ENTE 4. in Abschnitt VI Spalte 4 der Lohnsteuerkarte die Lohn- 
1960 nur noch für diejenigen. Seiner Arbeitnehmer aus- Steuer, die der Arbeitgeber während der Beschäftigung 
zugchreiben, deren Lohnsteuerkarten 1960 ihm am 31. De- des Arbeitnehmers im Kalenderjahr 1960 von dessen 
zember 1960 vorlagen, weil diese Arbeitnehmer von ihm Arbeitslohn einbehalten, hat, und zwar: 
Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienst- a) unter Buchstabe a die Lohnsteuer, die von dem 
verhältnis bezogen. Zu diegem Zweck hat der Arbeitgeber in Spalte 3 Buchstabe a der Lohnsteuerbegcheini- 
anzugeben: gung angegebenen Bruttoarbeitslohn einbehalten 
1. im AbSschnitt V auf der zweiten Seite der Lohhsteuer- WORIN INE ; 
karte 1960 den Zeitraum, für den der Arbeitnehmer b) unter Buchstabe b die Lohnsteuer, die von dem in 
die Lohnsteuerkarte 1960 dem Arbeitgeber etwa Schuld- Spalte 3 Buchstabe b der Lohnsteuerbescheinigung 
haft nicht vorgelegt hat; angegebenen Arbeitslohn einbehalten worden. ist. 
in Abschnitt VI Spalten 1 und 2 der Lohnsteuerkarte Reicht der in den Spalten 3 und 4 der Lohnsteuer- 
den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer im Kalender- DE RSUn SIe ER UNTEREN 
jahr 1960 bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesgen ist; nicht aus, 80 Sind diese Angaben auf bezonderem Zettel 
in Abgschnitt VI Spalte 3 der Lohnsteuerkarte den Ge- zu machen, der an die Lohnsteuerbescheinigung an- 
Samtbetrag des Bruüttoarbeitslohns (einschließlich des zukleben ist: 
Werts der Sachbezüge), den der Arbeitnehmer während 
der Begehäftigung im: Kalenderjahr 1960 bezogen hat, 53. in Abschnitt VI Spalte 5 der Lohnsteuerkarte, ge- 
und zwar trennt nach den Buchstaben a und b, die Kirchen- 
a) unter Buchstabe a den Bruttoarbeitslohn ohne die Steuer, die der Arbeitgeber während der Beschättigung 
Sonstigen Bezüge, die für einen Zeitraum von mehr des Arbeitnehmers im Kalenderjahr 1960 von dessen 
als 12 Monaten gezahlt worden gind (8 35 Abs. 3 Arbeitslohn durch Lohnabzug einbehalten hat; 
LStDV), ohne die ermäßigt besteuerten Erfinder- ? 6 . 3 
vergütungen und ohne den Arbeitglohn, der etwa 6. in Abschnitt VI Spalten 3 bis 5, besonders kenntlich 
auf Grund begsonderer Regelungen ermäßigt be- gemacht und getrennt von dem Arbeitslohn aus Berlin 
Steuert worden ist, aber eingehließlich der ab (West) im Sinn des S8 2 Ziff. 4 des Steuererleichterungs- 
15. November 1960 etwa gewährten Weihnachts- gesetzes für Berlin (West) vom 4. Juli 1955 (Bundes- 
zuwendungen (Neujahrszuwendungen) 'und ohne gesetzblatt I S. 384, Gegetz- und Verordnungsblatt 
Abzug des Weihnachts-Freibetrags, ; S. 461, Steuer- und Zollblatt für Berlin 1955 S. 855), 
v 3 5% . . von dem die um 20 v. H. ermäßigte Lohnsteuer. zu er- 
b unter Buchstabe b die 'Sonstigen Bezüge, die für heben war, der andere. Arbeitsglohn, von dem die 
einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gezahlt Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle 
worden Sind, die ermäßigt -besteuerten Erfinder- (Bundestarif) zu erheben war, und die davon ein- 
vergütungen und den Arbeitslohn, der etwa auf behaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer; 
Grund  besonderer Regelungen ermäßigt besteuert 
worden ist. 7. in Abgchnitt VI Spalte 6 der Lohnsteuerkarte außer 
Bruttoarbeitslohn ist die Summe der Lohnbeträge, die der Steuerbezirksnummer die vollständige Angehrift 
ohne Berücksgichtigung von etwa auf der Lohnsteuer- des Arbeitgebers, Firmenstempel Sind gegebenenfalls 
karte 1960 eingetragenen Steuerfreien Beträgen im zu ergänzen;
	        
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