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Volume Nummer 7, 3. Februar 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

81 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.7 3.Februar 1961 
Kirchgeldes nach der unter I1/1 des angeführten Be-!' aufsichtlich genehmigt worden. Er entspricht im wesent- 
Schlusges angegebenen Staffelung ist von der BEin- lichen dem unter A abgedruckten Kirchensteuerbeschluß 
kommen-(Lohn-)steuer auszugehen, die Sich nach dem des Berliner Stadtsynodalverbandes. 
Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung vom I ; : : 
23. September 1958 (Gegetz- und Verordnungsblatt für Bern 3.49 729, FUE 1961. 
Berlin 1958 S. 9931)) nebst Änderungsgegetzen hierzu M : 
ergibt. Der Senator für Finanzen 
+1 Abschnitt VI des Beschlusses vom 2. Dezember 1959 Im Auftrage 
erhält folgende Fassung: Gloning 
Für die Erhebung der Kirchensteuer im Lohnabzugs- --------- 
verfahren erforderliche besondere Anordnungen 
können im Verwaltungswege vorbehaltlich der Zu- 
Stimmung des Senators für Finanzen erlassgen werden. Helfer-in-Steuersachen-Prüfung Frühjahr 1961. 
In Härtefällen kann die für den Veranlagungszeitraum N 
zu erhebende Kirchensteuer in Sinngemäßer Anwendung (StZBIl. Berlin 1961 8.80) 
der Vorgchrift des 8 131 der Reichgabgabenordnung EIn BITTERE DE 
anderweit festgesetzt oder ermäßigt werden. . Der Senator für Finanzen beabsichtigt, im Frühjahr 1961 
. . F 8 eine Helfer-in-Steuersachen-Prüfung durchzuführen. Für 
Der Beschluß ist durch das Evangelische Konsistorium 4qie gchriftliche Prüfung ist die Zeit vom 17. bis 19. April 
Berlin-Brandenburg am 29. Oktober 1960 kirchenaufsicht- 1961 vorgesehen. Bewerber, die den. Nachweis einer aus- 
lich und am 12. Januar 1961 staatsaufsichtlich genehmigt reichenden fachlichen Vorbereitung erbringen, können die 
worden. Zulassung zur Prüfung bis zum 1. März 1961 bei ihrem zu- 
B Ständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. - Später ein- 
2 gehende Anträge können nur in begründeten Ausnahme- 
Der Kirchensteuerbeschluß des Gesamtverbandes der fä11len berückgichtigt werden. 
katholischen Kirchengemeinden Groß-Berlin vom 3. Oktober 4 Ss | 
1960 ist durch das Bischöfliche Ordinariat Berlin am 28. Ok- Dem Antrag sind ein lückenloser Lebenslauf, beglaubigte 
tober 1960 kirchenaufsichtlich und am 12. Januar 1961 staats- Zeugnisabschriften und ein ausgefüllter Helfer-in-Steuer- 
Sachen-Fragebogen, der beim zuständigen Wohngitzfinanz- 
1) StZBI. Bln. 1958 S. 1203. amt zu erhalten ist, beizufügen. 
B. Gesetze und Verordnungen 
Gesetz 1. Ziffer 17 wird gestrichen. 
zur Übernahme des Gesetzes 
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes?). 2. Es wird die folgende neue Ziffer 17 eingefügt: 
Vom 19: Januar 1961. „17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge, die 
(StZBI. Berlin 1961 8.80) dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis - bei 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gegetz beschlossen: mehreren Dienetverhilinienn „M18. dom braten 
Artikel I (Weihnachts-Freibetrag). Der Weihnachts-Frei- 
T : . betrag ist bei einer Veranlagung zur Einkommen- 
Das Gegetz zur Änderung des Einkommengteuergegetzes . 
vom 27. Dezember 1960 (BGBLI 8.1077) - Anlage = findet SER US Pe Tonngtelor-Jahrenmuezlein a 
in Berlin Anwendung. SEIT 
Artikel IT . 
Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Grund Artikel 2 
des in Artikel I genannten Gegetzes erlasgen werden, wird % . 
.. . EEEEN Artikel 1 Nr.1 gilt vom 15. November 1960 an. Der 
im Steuer- und Zollblatt für Berlin von dem zuständigen Weihnachts-Freibetrag nach Artikel 1 Nr. 2 wird erstmals 
Mitglied des Senats veröffentlicht. im Dezember 1960 gewährt. 
Artikel IIT 
Dieges Gegetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom Artikel 3 
31. Dezember 1960 in Kraft. 
: ; . M Die in Artikel 1 Nr.2 getroffene Regelung berührt die 
Das vorstehende Gegetz wird hiermit verkündet. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur 
Der Regierende Bürgermeister Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslogenversiche- 
Brandt rung nicht. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwen- 
dungen) des Arbeitgebers an Seine Arbeitnehmer, Soweit 
1) GVBl. S. 168. Sie im einzelnen Fall insgesamt 100 Deutsche Mark nicht 
übersteigen, Sind nicht beitragspflichtig. Weihnachtszu- 
wendungen (Neujahrszuwendungen) Sind Zuwendungen in 
Anlage Geld, die in der Zeit vom 15. November eines Kalender- 
(BGBILI 8.1077) jahres bis zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahres aus 
Anlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstages) gezahlt 
Gesetz werden. 
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes. 
Vom 27. Dezember 1960. Artikel 4 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundegrates das Dieges Gegetz gilt nach Maßgabe des 8 12 Abs.1 und des 
folgende Gegetz beschlossen: 3 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgegetzes vom 4. Januar 
1952 (Bundesgegetzbl.I S.1) auch im Land Berlin. 
Artikel 1 
8 3 des EKinkommensteuergegetzes in der Fassung vom 
11. Oktober 1960 (Bundesgegetzbl. I S. 789)*) wird wie folgt Artikel 5 
eändert: 
SESSEL Dieges Gegetz tritt am Tage nach geiner Verkündung in 
*) GVBI. S8. 1125; StZBI. Bin. 1960 S8. 919. Kraft. 
1"
	        
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