Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.48 1. Juli 1960 75
A. gutgeschrieben habe, da nach den vom Finanzamt ge- Reichsfinanzhofs III A 55/29, Slg. Bd.28 S.137, und die
troffenen Feststellungen .die der Steuerüberzahlung zu- zustimmende Besprechung von Enno Becker, Steuer und
grunde liegenden Steuerzahlungen aus seinen Mitteln, also Wirtschaft 1931 Spalte 320). Mit Recht hebt der Reichs-
auf seine Kosten, getätigt seien und er deshalb erstattungs- finanzhof a. a. O. hervor, daß diese Auslegung sowohl dem
berechtigt sei. Interesse der Finanzbehörden als auch dem Interesse der
4 = __ Beteiligten am besten gerecht wird. Dem Finanzamt ist
Auf die von der Bgin. gegen den Abrechnungsbescheid aus den erlassenen Steuerbescheiden bekannt, wer der
a Zar a 1955 De EU EEDET An Va Steuerschuldner ist; der Steuerpflichtige, gegen den ein
es Finanzamis eingelegie Sprungberulung NO aS Bescheid über einen bestimmten Steuerbetrag erlassen ist
Ernte BD en TE en de U und dem ein auf 0 DM lautender Berichtigungsbescheid zu-
Be elite „zugleich in der. N Drteilstormel Pe ie gestellt wird, kann sich darauf verlassen, daß ihm dieser
C | eLS Y , >) die Betrag ausgezahlt wird, soweit nicht eine Anrechnung und
NE ET ten NS ellten. „der en ihren Verbuchung auf eine andere seiner Steuerschulden in Be-
v: E zahlten, im oben ange- tracht kommt. Auch die Vorschrift des 8 151 Satz 2 AO,
führten Abrechnungsbescheid aufgeführten Steuern und nach welcher der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er
Abgaben in Höhe von ........DM“ sei, nicht innerhalb des dort bestimmten Zeitraumes geltend
Mit der Rb. beantragt der Vorsteher des Finanzamts, BEIEELT A Spricht Für diese Auslegung; denn der Be-
das angefochtene Urteil unter Wiederherstellung des TE jchtigungsbescheid wird dem Steuerpflichtige en
Abrechnungsbescheids des Finanzamts vom 21. Oktober zUugeStENt, ww ährend "der _D yitte, der aus irgendwelchen
1955 im vollen Umfang aufzuheben Gründen die Zahlung für den Steuerpflichtigen geleistet
) hat, unter Umständen von der Berichtigung keine Kenntnis
Der Rb. muß der Erfolg versagt bleiben. zu erhalten braucht.
Zwar kann dem .Finanzgericht nicht zugestimmt wer- En N CA Te denen ann DE an Seen
den, wenn es einer im Schrifttum vertretenen Auffassung schuld bezahlt, NEN SOHN VETSCHSUEAT 18 SCH Un
folgt, nach der neben der eigentlichen Steuerschuld auf besonderen zivilrechtlichen Beziehungen der Betei-
(8 97 Abs.1 AO) eine besondere Steuerzahlungs- ligten beruhen. Es kann den Finanzverwaltungsbehörden
schuld bestehen soll. Der Begriff einer von der Steuer- nicht zugemutet werden, im Einzelfall das zivilrechtliche
schuld zu unterscheidenden Steuerzahlungsschuld. findet ade an En Su Ce und en
im Gesetz keine ausreichende Grundlage; seine Aner- hr en Balkan nA NE. - wer N eetattı ü ne TS % rem
kennung würde rechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. MRENVELASTS m A OA OEM ENGEN StFÜBS
unter anderen Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar Materie rechtiCh Anspruch hat BS mul VIEHRCHT CN
zur Reichsabgabenordnung, Anmerkung 6 Zu 8 97; Bühler Beteiligten überlassen bleiben, sich hierüber auseinander-
; © ) ” zusetzen und gegebenenfalls bei Meinungsverschieden-
Steuerrecht I, 2. Auflage S. 212).
. ) heiten die Zivilgerichte anzurufen. Im Verhältnis zu den
Zutreffend geht aber das Finanzgericht von der ein- Finanzverwaltungsbehörden kann grunäsätzlich nur ‚der
helligen Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrift- Steuerschuldner erstattungsberechtigt
tum aus, nach der allgemein nicht dem Dritten, der eine Sein (so zutreffend unter anderem das Urteil des Reichs-
Steuer an Stelle des Steuerschuldners bezahlt hat, ein finanzhofs III A 55/29 a. a. O.).
Anspruch auf Erstattung nach 8 151 AO zusteht; viel- Der Vorsteher des Finanzamts, der diesen Grund-
mehr kann grundsätzlich nur der Steuerpflichtige selbst, satz anerkennt, ist zu Unrecht der Ansicht, daß im
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06 OT AbS 1 AO), nach einer Berichtigung (8 161 AO ade EEE ABS Tr Te BeateG SUNG SemaG
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die Erstattung des zu Unrecht bezahlten Betrages an sich S 5 Ale 1 StAnpG ohne Bedeutung Usb was Zur SO chtt.
En NT N T60 a a des N an gung der Steuerbescheide geführt habe. Aus $ 5 StAnpG
844, N MrOzelt En arte Ar Hsabsabenordnung % 497 Abe. dl läßt sich eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen. Auch
* , 7 , , ‚1 wenn man die Regelung des Abs.5 des 8 5 StAnpG, der
(alt), Rechtsspruch 4; IIL A 55/29 vom 4. Dezember 1930, sich nach seinem Wortlaut nur auf die Fälle des Abs. 3
Sig. Bd.28 5.137, Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 169; g,a.O. bezieht, als allgemeinen Grundsatz auch auf Schein-
NG TDS ENGE TE die Da 62 5. 2220: U 2 4006 eh EEE An Ar 70 x a. Se SEC ya
ea „50, DIE DC: HEN N er Vorschri: es s. 5 a.a. O. nur, da. euerfest-
ELSE A nn Zeitschrit E BOreEr En setzungen, die auf Dirndl Ce (DichE Scheing Schädl
} E45 Do , Fr, VIE vorgenommen worden sind, zurückzunehmen .und „ent-
DEU 0 a IT EEE ESEEUIE 2 U 8 T50 ann! richtete Steuern zu erstatten sind“. Es fehlt somit im $ 5
, : EC , » Abs.5 StAnpG eine ausdrückliche Regelung, an wen zu
Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Anmerkung 33 erstatten ist. Es muß daher insoweit bei dem allgemeinen
En 8 ED HD DE Sn der zu 8 151 AO entwickelten Grundsatz verbleiben, daß der
in Dritter als der onar de N Orstektun Demspruchen TEENS RANSDTCH AN ED SO
kann, ist im Streitfall nicht gegeben. wel eine Ab te Vene NR ES En EEE En EEE en
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tretung des HErstattungsanspruchs im Sinne .dieser Vor- in 8 8 63 St Anp@ erwähnten. nz Brstatiungsanspruch des
schrift nicht vorliegt. Die Urteile des Reichsfinanzhofs, steyerpflichtigen“. Übrigens liegt in dem beim erkennen-
nach denen bei Gesamtschuldverhältnissen der Zahlende gen Senat anhängigen Rechtsstreit kein Umgehungs-
DENE RELE a0 & er Ye TE TE E0BS vom geschäft im Sinne des 8 6 Abs. 1 StAnpG vor. Vielmehr ist
, > - , N s nach der vom Finanzgericht — in Übereinstimmung mit
NO Mae N de ED den Beschlüssen des Landgerichts X. und des Oberlandes-
} ; Wed ©- gerichts Y.— ohne Rechtsirrtum getroffenen und damit für
samtschuldner Steuerschuldner ist ($ 7 Abs. 1 des Steuer- gen Bundesfinanzhof verbindlichen tatsächlichen Fest-
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‘ zum Sc a schloss worden.
als alleinige Steuerschuldnerin ergangen. Der gekenn- Ss 5° SM n x
zeichnete, durch die Rechtsprechung der obersten Steuer- Es kann dem Vorsteher des Finanzamts auch nicht in
gerichte entwickelte und vom Schrifttum gebilligte Grund- der Meinung gefolgt werden, der Bruder der Bgin. A. habe
satz hat seine innere Rechtfertigung darin, daß der Er- Von Anfang an nur seine eigenen Steuerschulden tilgen
stattungsanspruch des 8 151 AO (früher 8 128 AO) die wollen. Abgesehen davon, daß sich die in Betracht kom-
Umkehrung des Steueranspruchs ist und daher nur dem Menden Steuerbeträge zahlenmäßig keineswegs decken,
Steuerschuldner zugebilligt werden kann, das heißt dem, hat er zunächst einmal die Steuerschulden seiner Schwester,
für dessen Rechnung die Zahlung — gleichviel von der Bgin., (und seiner Mutter) bezahlen wollen, wie sie sich
wem — geleistet worden ist (vgl. das zitierte Urteil des 2UsS deren Steuererklärungen bzw. den gegen sie erlassenen
Steuerbescheiden ergaben. Es erscheint dem erkennenden
FA Senat nicht vertretbar, auf Grund der nachträglich fest-
2) StZBl. Bln. 1956 S. 963, gestellten Rechtslage materiell-rechtlich einen Erstattungs-