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Volume Nummer 85, 30. Dezember 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.85 30. Dezember 1960 1017 
a) Wird der laufende Arbeitslohn eines Arbeitnehmers für Monat Dezember umfassen oder nicht in vollen Ar- 
Dezember in einer Summe gezahlt oder nach vorheri- beitswochen bestehen, so ist der Weihnachts-Freibetrag 
gen Abschlagszahlungen in einer Summe abgerechnet, nur beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu berücksich- 
so ist die Lohnsteuer für Dezember — vorbehaltlich des tigen. 
N Ob En a Er E00 TOM GIER zz d) Wechselt ein Arbeitnehmer nach dem 30. November 
sich: um .den Betrag der wa nach: Abschnitt S 1960 den Arbeitgeber, so darf der neue Arbeitgeber 
Abs. 1 steuerfrei gewährt worden ist. Ist bei Voraus- den Weihnachts-Freibetrag nur beim Lohnsteuer-Jah- 
zahlung des laufenden Arbeitslohns für Dezember 1960 resausgleich berücksichtigen. 
anders verfahren worden, so. kann der Weihnachts- m - ” 
Freibetrag entweder durch Neuberechnung der Lohn- IV. Berücksichtigung des Weihnachts-Freibetrags 
steuer für Dezember 1960 oder beim Lohnsteuer-Jahres- beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 
ausgleich 1960 berücksichtigt werden, Der Weihnachts-Freibetrag ist vom Arbeitgeber beim 
6° Wird der laufende Arbeitslohn eines Arbeitnehmers im Lohnsteuer-Jahresausgleich in der Weise zu berücksichti- 
Dezember nach vollen Lohnwochen abgerechnet, so ist Z°N, daß die Jahreslohnsteuer von dem um 100 DM er- 
— vorbehaltlich des Buchst. d — bei den Lohnzahlungen mäßigten maßgebenden Jahresarbeitslohn zu ermitteln ist. 
in der Zeit vom 5. bis 31. Dezember 1960 für jede volle Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendungen) sind in 
Lohnwoche ein Betrag von 25 DM steuerfrei zu lassen voller Höhe in den Jahresarbeitslohn einzubeziehen. S 
(z. B. bei Zahlung für zwei volle Lohnwochen 50 DM). 
Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 100 DM steuer- V. Weitere Regelungen 
Betrag ZU Klrgeh. der noch. Abschnitt 21 ADS Iateuerm , 1 den, Arbeitslohn, der im Lohnkonto, In Lohnsteuer 
frei gewährt worden ist; Hat sich auf diese Weise der bescheinigungen (z. B. in „Abschnitt VI auf der Rückseite 
Weihnachts-Freibetrag oh 100° DM nicht oder nur der Lohnsteuerkarte) und im Lohnzettel anzugeben ist, sind 
teilweise ausgewirkt, so kommt für die volle Berück- Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendungen) in voller 
sichtieung‘ nur. der Lohnsteuer-J ahresausgleich in Be- Höhe einzubeziehen; der Weihnachts-Freibetrag darf nicht 
N raCht. E 5 abgezogen werden. Ist die Anwendung steuerlicher Re- 
) z gelungen von der Höhe des Arbeitslohns abhängig (z. B. 
Wird der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers für Dezem- Steuerfreiheit gesetzlicher oder tariflicher Zuschläge für 
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ber täglich abgerechnet oder handelt es sich um mehr- Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), so ist der um den 
tägige Lohnzahlungszeiträume, die nicht den ganzen Weihnachts-Freibetrag gekürzte Arbeitslohn maßgebend. 
Umsatzsteuer 
Stundung der Umsatzsteuer 1959 S.520) ist entsprechend der beabsichtigten gesetz- 
für die Bestellung von Erbbaurechten lichen Regelung in folgender Weise zu gewähren: Die Um- 
und die Bestellung und Veräußerung von Dauerwohnrechten satzsteuer für die Bestellung von Erbbaurechten oder die 
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(Dauernutzungsrechten). Bestellung oder Veräußerung von Dauerwohnrechten ist 
& ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Bestellung oder Ver- 
(StZBi. Berlin 1960 8: 1077) äußerung insoweit zu stunden, als die der Bemessung zu- 
Rdvfg. Nr. 332/1960 vom 22. Dezember 1960. grundezulegenden Entgelte nach dem 31. Dezember 1957 
LFA — St 552 — S 4141 — 5/60. vereinnahmt worden sind. Sollten Stundungsanträge in 
Fernruf: 91 02 11, Apparat 462. Fällen gestellt werden, in denen Unternehmer nach ver- 
(986) 462 (nur im Innenbetrieb). einbarten Entgelten versteuern und der Zeitpunkt der 
Vertreter: App. 504. Bestellung oder Veräußerung vor dem 1. Januar 1958 liegt, 
AN alle Winanzämlter so bitten wir zu berichten. 
na. 
Die Stundung der Umsatzsteuer nach dem BdF-Erlaß Landesfinanzamt Berlin 
ü IV’ A/3 — S 4235 A — 27/59 In Vertretung 
vom 26. Mai 1959 -————————... — (StZBl.Bln 
IV A/2-—5S$S 4141 — 11/59 Dr. Krause 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Grundsteuer Gegen die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages, 
x soweit er auf die von der Unterorganisation der Bfin., der 
ut ’080 N ORT a 1060 und Urteil des BFH Kassenzahnärztlichen Vereinigung in N., genutzten Räume 
VOR S En / E n im dritten und vierten Stockwerke des Gebäudes entfällt, 
(StZBI. Berlin 1960 8. 1017) erhob die Bfin. Einspruch mit der Begründung, daß sowohl 
Auf die kassenärztlichen Vereinigungen sind die Grund- Sie selbst als auch ihre in N. bestehende Unterorganisation 
sätze des Urteils des Bundesfinanzhofs III 157/53 S vom 8°Meinnützig. seien und daß ihr daher für die von der letz- 
28. August 1954 (BStBl. 1954 III S. 333, Slg. Bd. 59 S. 318%) teren genutzten Räume Grundsteuerbefreiung gemäß $ 4 
nicht anzuwenden, da sie nicht unmittelbar für den sozial- Ziff. 3b in Verbindung mit $ 4 Ziff, 6 GrStG zustehe. 
versicherten Personenkreis, sondern grundsätzlich als Mitt- Der Einspruch ist erfolglos geblieben, desgleichen nach 
ler zwischen den Krankenkassen und den Kassenärzten im Ejinholung einer gutachtlichen Äußerung des Bundensmini- 
Interesse der letzteren tätig werden. sters für Arbeit und Sozialordnung die Berufung. Die 
GrStG 8 4 Ziff. 1a, 3b und 6: RVO 8 368 k-n. Vorinstanzen haben übereinstimmend die Auffassung ver- 
I Bescheid treten, daß weder die Tätigkeit der Bfin. noch diejenige 
Die Bfin. ist eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen De a NE TE en De LHCHAT EEE HT OEM \ndle 
A Di ) ; N e Du en könnten. Das Finanzgeric at ausgeführt, es handle 
gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts, der ein in sj;ch bei der Bfin und ihren Unterorganisationen um öffent- 
H. gelegenes Geschäftsgrundstück gehört. Das im Kriege ıjch-rechtliche Standesorganisationen, die im wesentlichen 
ed N SELL Ca NE nn die Interessen ihres Berufsstandes im Verhältnis zu den 
wieder auigebaut. Zum 1. Januar ergab sich ein WIN- Krankenkassen regelten. Wenn hiermit auch die Sicher- 
heitswert von 168 400 DM und ein Grundsteuermeßbetrag stellung der zahnärztlichen Versorgung für einen großen 
von 1178,80 DM. Teil der Bevölkerung zwangsläufig verbunden sei, so fehle 
1) BS(BL 190 es doch, soweit hierin ein. der Allgemeinheit dienender 
D en 200 TER As Zweck zu erblicken sei, obwohl an der Ausschließlich- 
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