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Volume Nummer 85, 30. Dezember 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

1016 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr. 85 ‚30. Dezember 1960 
nach $ 4 Abs. 6 EStG nur für die folgenden Aufwendungen und dgl.) und wegen des. geringen Werts des Ge- 
— auch soweit sie nach 8 4 Abs.5 EStG nicht abzugsfähig schenks, das ein Empfänger erhält, die Vermutung 
sind — vorgenommen wird: besteht, daß die Freigrenze von 100 DM bei dem ein- 
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht zelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht über- 
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, schritten wird; eine Angabe der Namen der Empfänger 
Aufwendungen für Gästehäuser ist in diesem Fall nicht erforderlich. 
Aufwendungen für Jagd, Fisch rei Segel- oder Motor- Bei den Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäfts- 
achten un NE N Ohnlichern. ’  SCE freunden kann auf die Angabe der Namen der bewirteten 
J a N en n . Personen verzichtet werden, wenn ihre Feststellung dem 
Aufwendungen anläßlich einer Geschäftsreise mit AUS- Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann (z.B. Be- 
nahme der Fahrtkosten und der Aufwendungen für wirtungen anläßlich einer Betriebsbesichtigung durch eine 
Geschäftsreisen von Arbeitnehmern, größere Personenzahl). 
Aufwendungen für die Bewirtung, Unterhaltung und (4) & : z 
Om N N ; Ein Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungs- 
Beherbergung von Geschäftsfreunden, pflicht nach $ 4 Abs.6 EStG hat zur Folge, daß die nicht 
(2) Die Pflicht zur besonderen Aufzeichnung der in Ab- besonders aufgezeichneten Aufwendungen nicht abzugs- 
satz 1 bezeichneten Aufwendungen ist erfüllt, wenn diese fähig sind. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wird 
Aufwendungen auf einem % besonderen Konto (oder auf dadurch nicht berührt. 
Spalte im Rahmen der Buchführung oder der Ausgaben: (9), Ich Bitte, cs nicht zu beanstanden, wenn die beson- 
| ; N]: nn dere Aufzeichnung für Aufwendungen, die vor dem 1. Fe- 
aufzeichnung verbucht oder ausgewiesen werden. bruar 1961 getätigt worden sind, nicht vorgenommen wor- 
(3) Bei den Aufwendungen für Geschenke muß der den ist. 
Name des Empfängers, bei den Aufwendungen für Bewir- Di nk . | . 
S . eser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Herrn 
BuCkbne oder dem BCE a ln a Bundesminister der Finanzen und den Herren Finanz- 
wendungen für Geschenke gleicher Art können in einer ministern (Finanzsenatoren) der anderen Bundesländer. 
Buchung zusammengefaßt werden (Sammelbuchung), Berlin W 15, den 23. Dezember 1960. 
wenn Fin III A 2 — S 2118 - 7/60. 
a) die Namen der Empfänger der Geschenke aus einem . 
Buchungsbeleg ersichtlich sind oder Der Senator für Finanzen 
b) es sich bei den Geschenken um ‚typische Werbege- Im Auftrage 
schenke handelt (z.B. Taschenkalender, Drehbleistifte Hofferberth 
Lohnsteuer 
Weihnachts-Freibetrag. ten Merkblatt, das ich allen Arbeitgebern Ihres Bezirks 
P . bekanntzugeben bitte. _ 
STERE, Berlin 1960 8. 1016) Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Herrn 
An das Landesfinanzamt Berlin Bundesminister der Finanzen und den Herren Finanz- 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ein ministern (Finanzsenatoren) der anderen Länder des Bun- 
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes be- desgebiets. 
schlossen, wonach Arbeitnehmern an Stelle der bisherigen Berlin W 15, den 23. Dezember 1960. 
Steuervergünstigung für Weihnachtszuwendungen erstmals Fin III A 2— 8 2220 — 24/60 
im Jahr 1960 ein Weihnachts-Freibetrag von 100 DM ge- 7 168: % e 
währt wird. Das Gesetz wird in Kürze verkündet werden. Der Senator für Finanzen 
Für die lohnsteuerliche Behandlung des Weihnachts- Im Auftrage 
Freibetrags 1960 gelten die Anordnungen in dem beigefüg- Gloning 
Anlage setzes Übergangsschwierigkeiten für 1960 ergeben. Zur 
zum Erlaß vom 23. Dezember 1960 Vermeidung dieser Schwierigkeiten ist wie folgt zu ver- ; 
-Fin III A 2 — S 2220 — 24/60 fahren: 
Merkblatt II. Berücksichtigung des Weihnachts-Freibetrags 
für den Arbeitgeber über die Berücksichtigung bei Zahlung von Weihnachtszuwendungen 
des Weihnachts-Freibetrags für 1960 bei der Lohnsteuer (Neujahrszuwendungen) 
I. Einführung des Weihnachts-Freibetrags (1) Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern in der 
ab Dezember 1960 Zeit vom 15. November bis zum 31. Dezember 1960 Weih- 
Nach einem vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen NEE LS % NUT UE N LADE N an können 
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes bleibt 4!°SC 4uwendungen bis zu Sfene frei plelben, wenn 
erstmals im Dezember 1960 ein Betrag von 100 DM der dem ‚Arbeitgeber SCENE Tohnstenerkarte vorliegt... In- 
Bezüge, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis ist d Arterien HE ES d OT DEE Dr 
- bei mehreren Dienstverhältnissen aus dem efsten Dienst- 060 N TurlicG x nd Ki N ler Hohe Ne N Pf ht REIST 
verhältnis — im Monat Dezember zufließen, steuerfrei (Weih- zuieben, 8a in‘ voher‘ Höhe steuerpflichtig. 
nachts-Freibetrag). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitneh- (2) Liegt dem Arbeitgeber eine zweite oder weitere 
mer eine Weihnachtszuwendung (Neujahrszuwendung‘) nicht Lohnsteuerkarte vor, so ist eine Weihnachtszuwendung 
erhält. Der Weihnachts-Freibetrag steht auch den Arbeit- (Neujahrszuwendung) in voller Höhe steuerpflichtig; der 
nehmern zu, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV Weihnachts-Freibetrag von 100 DM darf nicht berücksichtigt 
eingetragen ist. Er ist auch beim Lohnsteuer-Jahresaus- werden. Ist anders verfahren worden, so sind Lohnsteuer 
gleich und bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und Kirchensteuer vom Arbeitgeber nachzuberechnen und 
zu berücksichtigen. Die bisherige Steuerfreiheit von Weih- abzuführen. 
nachtszuwendungen (Neujahrszuwendungen), soweit diese nn Sn nn ® 
Zuwendungen im einzelnen Fall insgesamt 100 DM nicht HI. Berücksichtigung des Weihnachts-Freibetrags 
übersteigen und in der Zeit vom 15. November eines Ka- beim laufenden Arbeitslohn im Dezember 1960 
lenderjahrs bis zum 15, Januar des folgenden Kalender- wird der Weihnachts-Freibetrag von 100 DM nicht oder 
jahrs gewährt werden, fällt vom 15. November 1960 an nicht in voller Höhe nach Abschnitt II Abs. 1 berücksichtigt, 
weß. so ist er wie folgt bei der Zahlung von laufendem Arbeits- 
Bei der Anwendung der Neuregelung durch den Arbeit- lohn aus einem Dienstverhältnis, für das eine erste Lohn- 
geber können sich durch die späte Verabschiedung des Ge- steuerkarte vorliegt, im Dezember 1960 zu berücksichtigen:
	        
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