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Volume Nummer 85, 30. Dezember 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr. 85 30. Dezember 1960 as 40 
mit sich bringt, auch dann nicht abzugsfähig, wenn die von 8 4 Abs.5 Ziff.1 EStG zu rechnen; die Aufwendungen 
Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätig- hierfür sind jedoch auf ihre Angemessenheit im Sinn von 
keit des Steuerpflichtigen erfolgen. Sind Aufwendungen Ziffer 4 zu prüfen, 
teils betrieblich und teils privat veranlaßt und läßt sich : . ei 
der betrieblich veranlaßte Anteil der Aufwendungen von 8 ES ) A AA EEG SE er Aileemeinen Dei 
dem privat veranlaßten Anteil nicht leicht und einwandfrei Autoren, b ei Handwerkern, Fuhrunternehmern. und ähn- 
trennen, auch nicht im Schätzungsweg, so sind die 8e- ı; onen Personen vorliegen. Bei freiberuflich tätigen Per- 
samten Aufwendungen den nichtabzugsfähigen Lebens- «onen wie Ärzten, Anwälten, Steuerberatern, Wirtschafts- 
haktınzekosten zuzurechnen (VELSADSCHNIC ILL N, EStR): prüfern usw. wird in der Regel ein Dienstvertrag gegeben 
Nichtabzugsfähige Lebenshaltungskosten liegen z.B. regel- ©o;n. Geschenke an diese Personen fallen daher unter die 
mäßig vor bei Geschenken, die teils betrieblich und teils Einschränkung des Geschenkabzugs nach 8 4 Abs.5 Ziff.1 
privat veranlaßt sind, da hier eine Trennung nicht möglich EStG 
ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Hin- N 
blick auf die geschäftlichen Beziehungen. ein besonders > - 
wertvolles Geschenk wählt. 3. Gästehäuser 
(1) Nach 8 4 Abs.5 Ziff.2 EStG sind Aufwendungen 
2. Geschenke für Einrichtungen, die der Bewirtung oder Beherbergung 
von Geschäftsfreunden dienen (Gästehäuser) und sich 
(1) Nach $ 4 Abs.5 Ziff.1 EStG sind Aufwendungen außerhalb des Orts des Betriebs des Steuerpflichtigen be- 
für betrieblich veranlaßte Geschenke an (natürliche oder finden, nicht mehr abzugsfähig. Dagegen können Aufwen- 
juristische) Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuer- aungen für Gästehäuser am Ort des Betriebs oder für die 
pflichtigen sind oder zu dem Steuerpflichtigen nicht in Unterbringung von Geschäftsfreunden in fremden Beher- 
ständiger Geschäftsbeziehung auf Grund eines Werkver- pergungsbetrieben, soweit sie ihrer Höhe nach angemessen 
trags oder eines Handelsvertretervertrags stehen, nur noch sind (vgl. Ziffer 4), weiterhin als Betriebsausgaben abge- 
abzugsfähig, wenn ihr Wert je Empfänger und Jahr ins- zogen werden. Als „Betrieb“ in diesem Sinn gelten auch 
gesamt 100 DM nicht übersteigt. Übersteigt der Wert eines 7 ejgniederlassungen und Betriebstätten mit einer ge- 
Geschenks an einen Empfänger oder, wenn an einen Emp- „wissen Selbständigkeit, die üblicherweise von Geschäfts- 
fänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke gegeben freunden besucht werden. Ein Gästehaus ist als „am Ort 
werden, der Wert aller Geschenke den Betrag von 100 DM. ges Betriebs“ gelegen anzusehen, wenn es in der Gemeinde, 
so entfällt der Abzug. in der sich der Betrieb befindet, oder zwar außerhalb der 
Grenze der Gemeinde, aber in deren Nähe liegt. 
Beispiel: (2) Zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für 
Der Steuerpflichtige gibt einem Kunden anläßlich ver- Gästehäuser im Sinn von $ 4 Abs.5 Ziff.2 EStG gehören 
schiedener Gelegenheiten in einem Wirtschaftsjahr drei sämtliche mit dem Gästehaus im Zusammenhang stehenden 
Geschenke im Wert von 50, 40 und 20 DM. Die Auf- Ausgaben einschließlich der Absetzung für - Abnutzung. 
wendungen für alle drei Geschenke sind nicht abzugs- Wird die Beherbergung und Bewirtung von Geschäfts- 
fähig, da sie insgesamt den Wert von 100 DM über- freunden in einem Gästehaus außerhalb des Orts des Be- 
steigen. triebs gegen Entgelt vorgenommen und erfordert das 
$ A x «| Gästehaus einen ständigen Zuschuß, so ist dieser Zuschuß 
(2) Maßgebend für die Freigrenze von 100 DM und | N s BTas 
für die Hinzurechnung zum Gewinn, wenn die Freigrenze nach $ 4 Abs 5 Zif.2 WiStG nicht abzugs(ähig. 
von 100 DM überschritten wird, ist der Teilwert des Ge- 
schenks im Zeitpunkt der Hingabe des Geschenks. 4. Andere die Lebensführung berührende Ausgaben 
(3) In den Fällen der einheitlichen Gewinnfeststellung (1) Andere als die unter 8 4 Abs.5 Ziff.1 bis 3 EStG 
nach 8278 x OO’ Kommt die Freigrenze yon 100 DM für alle pezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des 
an der Gewinnfeststellung beteiligten Personen nur einmal Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind 
in Betracht Bei der Freigrenze von 100 DM für‘ eINneh „ach $ 4 Abs.5 Satz 2 EStG insoweit nicht. abzugsfähle; 
Empfänger sind auch Geschenke Zu berücksichtigen, die mit als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als un- 
Rücksicht, auf die Geschäftsbeziehungen zu einem Ge- „ngemessen anzusehen sind. Betriebsausgaben, die die 
SChÖEtSITEUNG al Personen gegeben werden, die dem Ger Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen 
schäftsfreund persönlich nahestehen; in diesem Fall ist berühren, sind Aufwendungen, die, wenn sie nicht durch 
NEE DE er ob die Geschenke ausschließlich es be- den Betrieb veranlaßt wären "zu den Kosten der Lebens- 
trieblicher oder auch aus gesellschaftlicher Veranlassung <.: On OT ar ß ne 
gegeben wurden und daher schon nach $ 12 Ziff.1 EStG EEE at Sc renichtiSen Quer anderer PErsonenäge 
nicht abzugsfähig sind (vgl. Ziffer 1). ) 
ax . 5 ® (2) Als die Lebensführung berührende Aufwendungen, 
(4) Geschenke können in Barleistungen, Sachleistungen ‚4: ; ; © ; an, 
oder sonstigen geldwerten Vorteilen bestehen. Ein N Geschenk Er an DE zu prüfen sind; kommen ing; 
setzt eine unentgeltliche Zuwendung voraus. Die Unentgelt- 5 . Han ; nn S 
lichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt die Aufwendungen anläßlich einer Geschäftsreise 
für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzu- (Reisekosten), soweit nicht die in Abschnitt 119 EStR 
sehen ist. Sie wird jedoch nicht schon. dadurch ausge- bezeichneten Pauschsätze angewandt werden, 
schlossen, daß mit der Zuwendung der Zweck verfolgt die Aufwendungen für die Bewirtung, Unterhaltung 
wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern und Beherbergung von Geschäftsfreunden, soweit sie 
oder für ein Erzeugnis zu werben. Ein Geschenk im Sinn nicht schon nach Ziffer. 3 nichtabzugsfähig sind, 
von 8 4 Abs.5 Ziff.1 EStG ist danach regelmäßig anzu- die Aufwendungen für die Unterhaltung von Personen- 
nehmen, wenn ein Steuerpflichtiger einem Geschäftsfreund kraftwagen, 
oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtun: ; AI: ür di Häfte- 
und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren zusam Ed ER EEE SE Un Pa 
menhang ‘mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- ei en PN | ES ME: 
oder Sachzuwendung macht (Übersendung von Geschenk- Bei diesen Aufwendungen ist von der Vorschrift des $ 4 
körben oder anderen typischen Geschenkartikeln wie Vasen, Abs.5 Satz 2 Gebrauch zu machen, wenn sie ins Gewicht 
Schalen, Servicen, Plastiken und dgl. zu Weihnachten oder fallen und die Grenze des Angemessenen erheblich über- 
anderen Festtagen oder zu einem Jubiläum oder sonstigen Schreiten. 
besonderen Gelegenheiten). 
(5) Zu den nur noch beschränkt abzugsfähigen Zuwen- 5. Besondere Aufzeichnung 
dungen im Sinn von $ 4 Abs.5 Ziff.1 EStG gehören auch (1) Nach 8 4 Abs.6 EStG sind die Aufwendungen für 
Schmiergelder, soweit sie nach den Grundsätzen des Ab- Geschenke, Gästehäuser, Jagd usw. sowie andere. Aufwen- 
satzes 4 als Geschenke anzusehen sind. Die Vorschrift des dungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder 
8 205a AO bleibt unberührt. Die Bewirtung, die damit anderer Personen berühren, einzeln und getrennt von den 
verbundene Unterhaltung und die Beherbergung von Ge- sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, Ich bitte, es 
schäftsfreunden sind nicht zu den‘ Geschenken im Sinn nicht zu beanstanden, wenn eine besondere Aufzeichnung 
107°
	        
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