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Volume Nummer 80, 9. Dezember 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.80 9. Dezember 1960 961 
überläßt der Theaterbesitzer als „Verpächter“ dem Steuer- abtut, der Steuerpflichtige erlange durch sie lediglich eine 
OH als N  RUERE für ES a die on Er OSere eWeBUNBSIFCINEN in seiner Tätigkeit als Wer- 
wertung der gesamten Kinoreklame“. Das kann nur dahin bungsmittler. 
verstanden werden, daß der Kinobesitzer dem Steuer- Auch die Ausführungen der Vorinstanz, der Steuerpflich- 
ea U on nn HAND ELCHE zo en WE tige habe nicht die einem Werber entstehenden Risiken zu 
gen Ausnutzung der Reklamemöglichkeiten in dem %De- fragen gehabt, vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst 
treffenden Kino überträgt. Die Vertragsparteien bezeichnen verkennt die Vorinstanz, daß die Risiken der Kinobesitzer 
au somit in dem EB DEU Eee bei der Durchführung der Kinowerbung gering sind. Die 
selbst als „Verpächter“ un 7 ac vn enn De : a Kinowerbung ist ein zusätzliches Nebengeschäft der 
der Pacht können auch Rechte un NEUE EIE UST ©, Lichtspielhäuser. Die dabei entstehenden Unkosten sind 
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1 8 A nt l- vorhanden sind und nur in den Zeitspannen vor den eigent- 
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men werden. Die Höhe der Einnahmen aus dem eater 
getätigten Geschäfte. Infolgedessen vermittelte der Steuer- ;st von der Länge und Güte der Reklamevorführungen 
pflichtige im Streitfalle nicht Werbeaufträge an andere, unabhängig, weil das Publikum nicht wegen der Reklame 
sondern führte sie als Pächter der Lichtspielwerbung in den gas Kino besucht. Die Höhe der Einnahmen aus der Licht- 
dafür bestimmten Zeiträumen vor © Cr nn spielwerbung hängt von der Initiative des Steuerpflichtigen 
gramm im Vertragskino =_ st aus, re N er NN eu De ab. Der Besitzer des Vertragskinos hat infolge der oben 
EEE TE SE tt DEAN IE SEE A a a aa dr ie De 
» fluß darauf. Daß sich das Entge as er für die er- 
Bestuhlung usw.) und Personal, ohne die er das ihm über- lassung der Auswertung der Kinoreklame vom Steuer- 
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\ , KONI gebühren richtet, die die Auftraggeber an den euer- 
bezeichnet werden, der die Werbung mit eigenen Werbe- pflichtigen zahlen, ist ohne Bedeutung. Es gibt zahlreiche 
mitteln unmittelbar dem Publikum gegenüber durchführt, pPachtverträge, bei denen die Pacht nach einem Hundertsatz 
so kann ihr der Senat insoweit nicht folgen. Abgesehen ger Einnahmen des Pächters bemessen ist. Sie verlieren 
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, VicHt nannte partiarische Pachtverträge). 
EI U IE Dt oder Me Die Rechtslage ist beim Pächter der Lichtspielwerbung 
ee  Püchtern Cr er fü SS un ter Wert lt en . nen in bestimmten Lichtspielhäusern ähnlich wie beim An- 
eich SC En N en rd dl © Der 1 de ne D im zu Z° igenpächter, den der Reichsfinanzhof ebenfalls 
Ant a Oder St ey a es Hl Der N Werber,  PEÜhrUnE nicht als Werbungsmittler, sondern als Werber angesehen 
Aka DREe Den SE Werbane durch die  erberirmg hat (vsl. Urteil des Reichsfinanzhofs V 139/37 vom 4, Fe- 
E Niet Zegeben; daß ee. \VerDung OUTC bruar 1938, RStBI. 1938 S. 382, Slg. Bd. 43 S. 154). Derjenige, 
SOSE, der sich von einem Verleger die ganze Anzeigenverwaltung 
Die Besitzer der Vertragskinos hatten sich durch die 9der Anzeigenannahme (ganz oder teilweise) ausschließ- 
Pachtverträge mit dem Steuerpflichtigen der eigenen lich übertragen 1äßt, hat eine wesentlich andere rechtliche 
Werbemöglichkeit entäußert. Sie durften von dritter Seite Und wirtschaftliche Stellung als ein Werbungsmittler. Der 
erhaltene Werbeaufträge in ihren Häusern grundsätzlich Schutz des $ 48 UStDB 1938 (— $ 53 UStDB 1951) ist für 
nicht selbst ausführen. Die Übertragung der Auswertung ihn weder vorgesehen noch erforderlich. Dasselbe muß für 
der gesamten Kinoreklame an den Steuerpflichtigen unter denjenigen gelten, der sich von einem Lichtspieltheater die 
gleichzeitiger Ausschließung der Kinobesitzer von der Wer- 8°samte Reklameverwaltung und Reklameaufnahme (ganz 
bung in ihren eigenen Häusern gab dem Steuerpflichtigen EEE ET ECO TS TUE enger ae re das 
aim Recht, das in seiner Ausdehnung und Stärke durchaus N21Ccht, SONCE mM nı ee 
dem Recht des Pächters entspricht. Es bedeutet eine erheb- Theaters, wird also selbst Werber. 
liche Unterbewertung der dem Steuerpflichtigen zustehen- Da das Finanzgericht die Rechtslage verkannt hat, war 
den Rechte, wenn die Vorinstanz sie mit der Bemerkung die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. 
Umsatzsteuer Streitig ist, ob dem Bf. Steuerfreiheit für seine Liefe- 
Urteil des BFH vom 29. September 1960 — V 285/58 UV. rungen nach 8 4 Ziff, 4 UStG in Verbindung mit $ 29 
ES TEUFEL Berlin 2060 8. 961 } / Abs. 2 Ziff. 13d UStDB 1951 zusteht, oder ob, wie die 
- . Vorinstanzen angenommen haben, die Lieferungen mit 
Bei Lieferungen gebrauchter Akkumulatoren ist nicht das dem ermäßigten Steuersatz des $ 7 Abs. 3 UStG, dessen 
Altblei oder der Bleigehalt Gegenstand der Lieferung, so Voraussetzungen nicht streitig sind, zu versteuern sind. 
daß die Lieferungen Steuerfreiheit nach 8 4 Ziff. 4 UStG 
auch dann nicht genießen, wenn sich das Entgelt allein Die Rb., die sich im wesentlichen darauf stützt, daß 
nach dem Bleigehalt bemißt. — wirtschaftlich gesehen — nur das Altblei Gegenstand der 
UStG 8 4 Ziff. 4; UStDB 1951 88 6, 12, 29 Abs. 2 Ziff. 9 Lieferung gewesen sei, kann keinen Erfolg haben. 
er er BD N PHL. alt ht N Lt za a a A 
er Bf. betrei en Handel mit alten, nicht mehr ver- nicht um notwendige Rohstoffe oder Halberzeugnisse im 
wendungsfähigen Akkumulatoren. Er erwirbt die unbrauch- Sinne des 8 29 Abs. 2 Ziff. 9 c UStDB 1951 oder um Bruch 
baren Akkumulatoren meist von Autoreparaturwerkstätten und Abfälle von den unter Ziffer 9c genannten Gegen- 
und liefert sie unbearbeitet an eine Akkumulatorenfabrik. ständen im Sinne der Ziffer 13 d a.a.O. Die Rohstoffe und 
Diese baut das in den Akkumulatorenkästen enthaltene Halberzeugnisse im Sinne der genannten Vorschrift werden, 
Altblei aus, indem sie die darin befindliche Säure entfernt soweit 8 29 Abs. 2 a.a.O. selbst nichts anderes besagt, 
und die aus Kunststoff bestehenden Gehäuse zertrümmert. grundsätzlich nach rein objektiven Merkmalen, nicht nach 
Das Altblei wird sodann im eigenen Verhüttungsbetrieb dem Verwendungszweck abgegrenzt (vgl. Urteil des er- 
der Akkumulatorenfabrik zu neuem Blockblei umgearbeitet. kennenden Senats V 211/55 U vom 30. Januar 1958, BStBl. 
Der Preis, den der Bf. für die gebrauchten Akkumulatoren 1958 III S. 139, Slg. Bd. 66 S. 364”). Durch das Entfernen 
erzielt, richtet sich nach dem Inhalt an Altblei. Die Ge- der Gehäuse und der Säure entsteht ein anderes Verkehrs- 
wichtsmenge an Altblei wird dadurch ermittelt, daß der gut ($ 12 UStDB). Der Bf., der nach seinem eigenen Vor- 
Gewichtsanteil des Kastens und der Säure von der zu ver- bringen ein Interesse daran hat, gebrauchte Akkumula- 
gütenden Altbleimenge abgezogen und hierbei noch ein toren und nicht nur das Altblei zu liefern, weil der Trans- 
Zuschlag nach Erfahrungssätzen gemacht wird, mit dem port allein des Altbleies wegen der daran haftenden Säure 
die entstehenden Ausbaukosten gedeckt werden. erhöhte Gefahren mit sich brächte, hat mithin etwas 
1) BStBl. 1960 III S. 455. 2) StZBl. Bln. 1958 S. 938.
	        
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