Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.80 9. Dezember 1960 959
vorstehende Auslegung der Bestimmungen zutreffend ist. schuldner der Gebühren seien, entspricht nach obigen Aus-
Denn einmal haben die Beschauer bis zum 1. Oktober 1953 führungen nicht dem Sinne der Verordnung. Es handelt
nur die Bfin. als die Zahlungspflichtige der Gebühren ange- sich somit bei den Beschaugebühren um von der Bfin. bei
sehen, und zum anderen ergibt die vom Finanzgericht ein- Ausübung ihrer Tätigkeit entstandene Geschäftsspesen, die
yeholte Auskunft des für die Überwachung der Erhebung zu ihren Lasten gehen. Werden sie von den Leistungs-
der Beschaugebühren zuständigen Präsidenten ‚des Ver- empfängern, den Landwirten, in irgendeiner Weise ‘be-
waltungsbezirks, daß dort die Lohnschlachtereien als die glichen, so sind sie als Teile des Entgelts für die Leistung
Gebührenpflichtigen angesehen werden. Schließlich kann bei der Bfin. zur Umsatzsteuer heranzuziehen.
auch entgegen der Auffassung der Bfin. die Auskunft des r . nn tn x
Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft Oh en dee Sn Sa at 2 en U
und Forsten, nach der die Bfin. die Tierbesitzerin im Sinne dem Or N Sus Cm Delech Verkauf reetet worden.
der Od sel, Dicht De EEE TEENRETENG ANES Ab 1. Oktober 1953 befreiten nach der von den Beteiligten
War S der aimater Tat Kenabrune, endwartschaft and getroffenen besonderen Gestaltung der äußeren Verhält-
Forsten; seine Auffassung ist deshalb für das Verständnis YSSC die Landwirte durch unmittelbare Bezahlung an die
der Verordnung von erheblicher Bedeutung Beschauer der Bfin. von ihrer Schuld. In beiden Fällen ist,
& . . E nn wie oben dargelegt, die Umsatzsteuerpflicht der streitigen
Nach alledem ist die Bfin. als die Unternehmerin der Beträge bei der Bfin. gegeben.
Schlachtungen auch die Zahlungspflichtige und Schuld- E °
nerin der Gebühren. Die Auffassung der Bfin., daß auch Den Vorinstanzen war deshalb in vollem Umfang bei-
die Landwirte zahlungspflichtig und mit der Bfin. Gesamt- zutreten und die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
Umsatzsteuer werden, weil es im Auftrage und HEN ENG nice
z - geschaffen worden sei. „Die Beurteilung der Künstler-
Urteil‘ des BFH vom 11. Juli 1960 — V 96/59 SD. eigenschaft“ habe „nicht durch die Gerichte, sondern durch
(StZBIl. Berlin 1960 S. 959) Sachverständigen-Kommissionen zu erfolgen“. Er bitte den
” . N He N CC - Senat, sich der vom IV. Senat in seinem Urteil IV 96/57
Auch Graphiker üben eine „Tätigkeit als Künstler“ im vom 17. Juli 1958 (Steuerrechtsprechung in Karteiform,
Sinne des 8 4 Ziff. 17 UStG aus, wenn sie schöpferische Gewerbesteuergesetz 8 2 Abs. 1, Rechtsspruch 96) ver-
Leistungen vollbringen. Auf den Verwendungszweck des tretenen Auffassung anzuschließen.
_ Geschaffenen konumf es grundsätzlich nicht an. Die Rb. führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent;
% Für die Frage, ob der Steuerpflichtige eine „Tätigkeit scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
als Künstler“ ausgeübt hat, ist nicht jedes einzelne von Finanzgericht.
ihm geschaffene Werk für sich, sondern die gesamte von Gomäß 8 4 Ziff, 17 UStG sind unter bestimmten Voraus-
hm dire, Veranlagungszeitraum ausgeübte Tätigkeit zu setzungen steuerfrei „die Umsätze aus der Tätigkeit als
WÜr 18 a N ‚... Künstler“. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn
Soweit in dem Urteil. des Bundesfinanzhofs V 134/56 S sowohl das subjektive Merkmal „Künstler“ als. auch das
vom 15. November 1956 (BStBl. 1957 III S. 60, Slg. objektive Merkmal „Tätigkeit als Künstler“ erfüllt ist
Bd. 64 S. 158%) andere Auffassungen zum Ausdruck (vgl, Urteil des Bundesfinanzhofs V 134/56 S vom 15. No-
kommen, hält der Senat an ihnen nicht fest. vember 1956, a. a. O.). Bei beiden Merkmalen handelt es
UStG 1951 8 4 Ziff. 17. sich um Rechtsbegriffe, die im Rechtsbeschwerdeverfahren
Der Bf. ist. Geb ni hiker Erdet aufıcı Kuhst nachprüfbar sind.
er Bf. ist Gebrauchsgraphiker. Er ist auf einer Kunst- ; & HE % % ei
schule ausgebildet worden. Im Jahre 1955 hat er Entwürfe Senpt DS de a a das
für Werbebilder und Schaufensterdekorationen gefertigt, erwähnte "Urteil des N Dance fnanzh ofs V 1834/56 8. vom
Photomontagen ausgeführt und sich auch auf dem Gebiete 15. November 1956, a.a.0., das die Tätigk eit eines Werbe-
N F ormgcbung industrieller Erzeugnisse betätigt. Dr hat beraters und Schaufensterdekorateurs zum Gegenstand
ür seine Leistungen 29476 DM vereinnahmt. Streitig ist, |atte, verneint. Der Senat hatte in diesem Urteil ausgeführt
ob es sich hierbei um steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit 4.0 sich ein Künstler dann nicht mehr als Künstler.
als Künstler im Sinne des 8 4 Ziff. 17 UStG handelt. Das BE Sen
x Ss A x sondern als Werbefachmann betätige, wenn er Entwürfe
re TE Un Veh für Schaufensterdekorationen oder für Werbeplakate an-
. 8. . Sen) Ar Zur DegTUn- fertigt, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, das Interesse
dung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, daß 40s Publikums auf die im Schaufenster ausgestellten Ver-
es sich der vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil V 134/56 S kaufsobjekte hinzulenken, also ihrer Art nach einem
A CT A materiellen Zweck zu dienen. Dasselbe gelte für die
nicht die Tätigkeit eines Künstlers sondern die eines Werbe- Schaufenstergestaltung (Dekor ioNSIäNEKCI): SCIhSL. Das
fachmanns ausgeübt. Es komme deshalb nicht mehr darauf NO EN nr BeStn N TEUER EIS Ca SEE U
BE nt (positive) Gutachten des Frofessors K. auszu- Verwendungszweck des Geschaffenen ankomme. Dies ent-
Ya a RO. mat a S A spricht jedoch nicht der Auffassung des Senats.
bestehenden Rechts tr Sit er Ansicht, N Rah Dane Tal S Für den Begriff „Tätigkeit als Künstler“ ist es unerheb-
keit als Künstler aus Cübt. Das vom Finanzgericht Se lich, aus welcher Zielsetzung heraus der Künstler schafft
wähnte. Urteil "des en D desfinanzhots V 134 156 Ss vom und wozu das von ihm Geschaffene später verwendet wird.
15. N ; on ET Auch Entwürfe für Werke, die dazu bestimmt sind, einen
. November 1956 habe die Tätigkeit eines Werbeberaters Nützlichkeits-(Gebrauchs-) Zweck zu erfüllen können
und Schaufensterdekorateurs Zum Gegenstande gehabt. Die Gegenstand künstlerischen Schaffens sein (sogenannte an-
Leitsätze dieses Urteils dürften nicht auf die Tätigkeit „wandte Kunst). Bei der Gebrauchsgraphik der Gegenwart
eines Gebrauchsgraphikers ausgedehnt werden. Ob ein Werk Fangelt es sich um ein Gebiet, auf dem künstlerisches
ein Kunstwerk darstche, hänge nicht Gavon ab, ob es eiNneh Können weitgehend für wirtschaftliche Zwecke eingesetzt
sogenannten Ste LSCHEN Überschuß enthalte, auch nicht wird. Ein künstlerisch gestaltetes graphisches Erzeugnis
vor dem durchschnittlichen „Urteil der für Kunst empfäng- verliert allein dadurch, daß es einem gewerblichen Zweck
Hehe una MIT Kunstdingen einigermaßen vertrauten (z. B. dem Zweck für ein bestimmtes Industrieprodukt zu
Staatsbürger aus verschiedenen Volksschichten‘“, sondern werben) dient nicht die Eigenschaft eines Kunstwerks
davon, ob „das Werk die schöpferische Gestaltung und da- Der Gebrauchsgraphiker muß meistens schon bei der Aus-
mit den AuSGruck einer individuellen zeistigch AKTIVIIAL führung seiner Idee wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie
darstelle. "Wozu das Werk Später Von anderen Personen Marktforschung, Verkaufsplanung, Gestaltung des Gegen-
verwendet werde, sei unerheblich. Auch könne einem Werk standes der Werbung, Mode, Wünsche des Publikums
die Eigenschaft als Kunstwerk nicht deshalb abgesprochen und dergleichen berücksichtigen. Auch dies hindert nicht
I) BStBl. 1960 III 8. 453. sein Werk als Kunstwerk und sein Schaffen als künstle-
2) StZBl, Bln. 1957 S. 388. rische Tätigkeit anzusehen.