Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr. 80 9. Dezember 1960
Reichsabgabenordnung — Steuersäumnisgesetz
a) Erhebung von Säumniszuschlägen und Verspätungs- b) bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler,
zuschlägen bei der Umsatzsteuer und der Beförde- dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist;
rungsteuer; ec) in sonstigen Fällen, in denen ein Entgegen-
b) Erhebung von Säumniszuschlägen bei der Vermögens- kommen ausnahmsweise und ein-
abgabe und der Kreditgewinnabgabe. malig angebracht erscheint.
(StZBIl. Berlin 1960 S. 949) - Wird einem Stundungsantrag, der nach dem
Eintritt der Fälligkeit gestellt worden ist, ent-
Rdvfg. Nr. 299/1960 vom 26. November 1960. sprochen, so ist trotzdem der Säumniszuschlag
LFA - St 42 - S 1296 - 7/60. zu entrichten, es sei denn, daß die Stundung mit
Fernruf: 91 02 11, App. 273. rückwirkender Kraft bewilligt wird. Der fällig
(986) 273 (nur im Innenbetrieb). gewordene Säumniszuschlag ist in der Stun-
dungsverfügung gesondert aufzuführen mit der
An alle Finanzämter — einschl. Hauptfinanzämter — Aufforderung, ihn bei der Fälligkeit der ersten
Stundungsrate mitzuentrichten.
a) Der Bundesminister der Finanzen hat durch HErlaß
vom 27. Oktober 1960 — IV A/2 — S 4230 — 22/60 — Wird eine Stundung vor Fälligkeit beantragt,
IV A/4 — S 6800 — 87/60 —-, der im Bundessteuer- aber nach Fälligkeit bewilligt, so ist die Stun-
blatt 1960 I S.674 veröffentlicht worden ist, Richt- dung mit Wirkung vom Fälligkeitstag ab aus-
linien über die Erhebung von Säumniszuschlägen und zusprechen.
Verspätungszuschlägen bei der Umsatzsteuer und Be- 5 . aa ES
förderungsteuer herausgegeben. Der Erlaß vom 27. Ok- HE ENT Stundung vor TER beantragt,
tober 1960 entspricht dem Erlaß des Senators für aber nach Fälligkeit abgelehnt, so ist im ’allge-
Finanzen vom 20. Juli 1960 für die Landes- und Ge- SEN Zahlungsfrist: zu bewilligen. „Hält
® x z der Pflichtige diese ein, so ist von der Erhebung
meindesteuern (StZBl. Bln. 1960 S. 750) und wird im des Sä SzUuschla b: hn
folgenden mit seinem Wortlaut für Berlin veröffent- A
licht:
„Unter Bezugnahme auf 8 7 des Steuersäumnis- 4,
gesetzes. und 8 168 Abs.2 der Reichsabgabenord- Abweichend von der im Abschnitt I Ziffer 2 ge-
nung bitte ich — unter Aufhebung meiner Erlasse troffenen Regelung ist in den folgenden Fällen von
vom 2. Mai 1953 — IV S 4230 — 6/53, 18. Juli 1956 — der Erhebung eines Säumniszuschlages bei einer
IV A/2 — S 4230 — 20/56, 20. Juni 1958 — IV A/2 — verspäteten Zahlung bis zu 5 Tagen abzusehen:
S 4231 —. 25/58 — und 4. April 1960 — IV A/2 — i i di Zst .
S 4231 — 6/60 künftig nach folgenden Richtlinien 1. bei den Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer;
zu verfahren: 2. bei den Vorauszahlungen auf die Beförderung-
steuer.
} Bei den vorbezeichneten Zahlungen kann bei einer
L Von der Erhebung eines Säumniszuschlages ist Verspätung von 6 oder 7 Tagen der Kassenleiter
abzusehen, wenn der der Berechnung zugrunde unter entsprechender Anwendung des Abschnitts I
liegende Betrag sich auf weniger als 100 DM Ziffer 3 von der Erhebung des Säumniszuschlages
bei derselben Steuerart beläuft. absehen.
Von der Erhebung eines Säumniszuschlages IN.
kann — unbeschadet der Regelung unter Ziffer II Von der Festset n S
— bei einer verspäteten Zahlung bis zu 3 Tagen ist Dei Er ESLSELZUNE CiNES Verspätungszuschlages
grundsätzlich abgesehen werden. Die Entschei- - a SEE, verspäteten Abgabe der monatlichen
dung kann dem Buchhalter übertragen werden. und vierteljährlichen Umsatzsteuer- und Beförde-
rungsteuer-Voranmeldungen bis zu 5 Tagen grund-
Bei einer um 4 bis 7 Tage verspäteten Zahlung sätzlich abzusehen.
kann-der-Kassenleiter von der Erhebung eines Bei diesen Voranmeldungen kann bei einer Ver
Säumniszuschlages absehen. Von dieser Möglich- spätung von 6 oder 7 Tagen von der Festsetzung
keit wird der Kassenleiter insbesondere dann des Zuschlages in entsprechender Anwendung des
Gebrauch machen, wenn der Steuerschuldner Abschnitts I Ziffer 3 abgesehen werden, Dabei bitte
erstmalig im Steuerjahr säumig ENT ist ich, die zu treffenden Maßnahmen zwischen den
und bislang als pünktlicher Zahler galt oder Veranlagungsstellen und der Finanzkasse aufein-
wenn die vorgebrachten Gründe die Säumnis ander abzustimmen
entschuldbar erscheinen lassen. Die Nicht- ;
erhebung des Säumniszuschlages ist in einfach- Im übrigen bleibt $ 168 Abs.2 Satz 2 AO un-
ster Form festzuhalten. Es genügt, daß der berührt.
Kassenleiter auf der Sollkarte neben der Zah-
lungsverbuchung sein Namenszeichen setzt. IV.
N Durch die vorstehenden Regelungen bleiben di
Bei einer um mehr als 7 Tage verspäteten Zah- gesetzlichen Zahlungstermine a Veranmelaunes
lung ist der Säumniszuschlag grundsätzlich zu termine unberührt.“
erheben. Über Anträge auf Nichterhebung ent- )
scheidet die Veranlagungsstelle. Im Interesse b) Der Bundesminister der Finanzen hat durch Erlaß
des pünktlichen Zahlungseingangs wird diese vom 5. November 1960 — IV C/4 — LA. 2830 — 22/60 —,
einen strengen Maßstab anzulegen haben. Es veröffentlicht im Bundessteuerblatt, 1960 I S. 675, be-
kann jedoch von der Erhebung des Säumnis- stimmt, daß die Richtlinien für die Umsatzsteuer und
zuschlages Abstand genommen werden: EST auch für die Erhebung der Säum-
A ni hai .. .
a) bei plötzlicher Erkrankung des Pflichtigen, SE WIA DEAD ONE WERTET DEU De
soweit er dadurch an der pünktlichen Zah- gaben zu entrichtenden Vierteljahresbeträ i it
$ . n e. gen ist somit
lung gehindert war. Im allgemeinen ist eine nach Abschnitt II und im übrigen nach Abschnitt I zu
Erkrankung kein Grund für die Nicht- verfahren.
erhebung; das ist nur dann der Fall, wenn
es dem Pflichtigen seit seiner Erkrankung Landesfinanzamt Berlin
bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht mög-
lich war, einen Vertreter mit der Vornahme In Vertretung
der Zahlung zu beauftragen; Dr. Krause
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