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Volume Nummer 80, 9. Dezember 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr. 80 9. Dezember 1960 
Reichsabgabenordnung — Steuersäumnisgesetz 
a) Erhebung von Säumniszuschlägen und Verspätungs- b) bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, 
zuschlägen bei der Umsatzsteuer und der Beförde- dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist; 
rungsteuer; ec) in sonstigen Fällen, in denen ein Entgegen- 
b) Erhebung von Säumniszuschlägen bei der Vermögens- kommen ausnahmsweise und ein- 
abgabe und der Kreditgewinnabgabe. malig angebracht erscheint. 
(StZBIl. Berlin 1960 S. 949) - Wird einem Stundungsantrag, der nach dem 
Eintritt der Fälligkeit gestellt worden ist, ent- 
Rdvfg. Nr. 299/1960 vom 26. November 1960. sprochen, so ist trotzdem der Säumniszuschlag 
LFA - St 42 - S 1296 - 7/60. zu entrichten, es sei denn, daß die Stundung mit 
Fernruf: 91 02 11, App. 273. rückwirkender Kraft bewilligt wird. Der fällig 
(986) 273 (nur im Innenbetrieb). gewordene Säumniszuschlag ist in der Stun- 
dungsverfügung gesondert aufzuführen mit der 
An alle Finanzämter — einschl. Hauptfinanzämter — Aufforderung, ihn bei der Fälligkeit der ersten 
Stundungsrate mitzuentrichten. 
a) Der Bundesminister der Finanzen hat durch HErlaß 
vom 27. Oktober 1960 — IV A/2 — S 4230 — 22/60 — Wird eine Stundung vor Fälligkeit beantragt, 
IV A/4 — S 6800 — 87/60 —-, der im Bundessteuer- aber nach Fälligkeit bewilligt, so ist die Stun- 
blatt 1960 I S.674 veröffentlicht worden ist, Richt- dung mit Wirkung vom Fälligkeitstag ab aus- 
linien über die Erhebung von Säumniszuschlägen und zusprechen. 
Verspätungszuschlägen bei der Umsatzsteuer und Be- 5 . aa ES 
förderungsteuer herausgegeben. Der Erlaß vom 27. Ok- HE ENT Stundung vor TER beantragt, 
tober 1960 entspricht dem Erlaß des Senators für aber nach Fälligkeit abgelehnt, so ist im ’allge- 
Finanzen vom 20. Juli 1960 für die Landes- und Ge- SEN Zahlungsfrist: zu bewilligen. „Hält 
® x z der Pflichtige diese ein, so ist von der Erhebung 
meindesteuern (StZBl. Bln. 1960 S. 750) und wird im des Sä SzUuschla b: hn 
folgenden mit seinem Wortlaut für Berlin veröffent- A 
licht: 
„Unter Bezugnahme auf 8 7 des Steuersäumnis- 4, 
gesetzes. und 8 168 Abs.2 der Reichsabgabenord- Abweichend von der im Abschnitt I Ziffer 2 ge- 
nung bitte ich — unter Aufhebung meiner Erlasse troffenen Regelung ist in den folgenden Fällen von 
vom 2. Mai 1953 — IV S 4230 — 6/53, 18. Juli 1956 — der Erhebung eines Säumniszuschlages bei einer 
IV A/2 — S 4230 — 20/56, 20. Juni 1958 — IV A/2 — verspäteten Zahlung bis zu 5 Tagen abzusehen: 
S 4231 —. 25/58 — und 4. April 1960 — IV A/2 — i i di Zst . 
S 4231 — 6/60 künftig nach folgenden Richtlinien 1. bei den Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer; 
zu verfahren: 2. bei den Vorauszahlungen auf die Beförderung- 
steuer. 
} Bei den vorbezeichneten Zahlungen kann bei einer 
L Von der Erhebung eines Säumniszuschlages ist Verspätung von 6 oder 7 Tagen der Kassenleiter 
abzusehen, wenn der der Berechnung zugrunde unter entsprechender Anwendung des Abschnitts I 
liegende Betrag sich auf weniger als 100 DM Ziffer 3 von der Erhebung des Säumniszuschlages 
bei derselben Steuerart beläuft. absehen. 
Von der Erhebung eines Säumniszuschlages IN. 
kann — unbeschadet der Regelung unter Ziffer II Von der Festset n S 
— bei einer verspäteten Zahlung bis zu 3 Tagen ist Dei Er ESLSELZUNE CiNES Verspätungszuschlages 
grundsätzlich abgesehen werden. Die Entschei- - a SEE, verspäteten Abgabe der monatlichen 
dung kann dem Buchhalter übertragen werden. und vierteljährlichen Umsatzsteuer- und Beförde- 
rungsteuer-Voranmeldungen bis zu 5 Tagen grund- 
Bei einer um 4 bis 7 Tage verspäteten Zahlung sätzlich abzusehen. 
kann-der-Kassenleiter von der Erhebung eines Bei diesen Voranmeldungen kann bei einer Ver 
Säumniszuschlages absehen. Von dieser Möglich- spätung von 6 oder 7 Tagen von der Festsetzung 
keit wird der Kassenleiter insbesondere dann des Zuschlages in entsprechender Anwendung des 
Gebrauch machen, wenn der Steuerschuldner Abschnitts I Ziffer 3 abgesehen werden, Dabei bitte 
erstmalig im Steuerjahr säumig ENT ist ich, die zu treffenden Maßnahmen zwischen den 
und bislang als pünktlicher Zahler galt oder Veranlagungsstellen und der Finanzkasse aufein- 
wenn die vorgebrachten Gründe die Säumnis ander abzustimmen 
entschuldbar erscheinen lassen. Die Nicht- ; 
erhebung des Säumniszuschlages ist in einfach- Im übrigen bleibt $ 168 Abs.2 Satz 2 AO un- 
ster Form festzuhalten. Es genügt, daß der berührt. 
Kassenleiter auf der Sollkarte neben der Zah- 
lungsverbuchung sein Namenszeichen setzt. IV. 
N Durch die vorstehenden Regelungen bleiben di 
Bei einer um mehr als 7 Tage verspäteten Zah- gesetzlichen Zahlungstermine a  Veranmelaunes 
lung ist der Säumniszuschlag grundsätzlich zu termine unberührt.“ 
erheben. Über Anträge auf Nichterhebung ent- ) 
scheidet die Veranlagungsstelle. Im Interesse b) Der Bundesminister der Finanzen hat durch Erlaß 
des pünktlichen Zahlungseingangs wird diese vom 5. November 1960 — IV C/4 — LA. 2830 — 22/60 —, 
einen strengen Maßstab anzulegen haben. Es veröffentlicht im Bundessteuerblatt, 1960 I S. 675, be- 
kann jedoch von der Erhebung des Säumnis- stimmt, daß die Richtlinien für die Umsatzsteuer und 
zuschlages Abstand genommen werden: EST auch für die Erhebung der Säum- 
A ni hai .. . 
a) bei plötzlicher Erkrankung des Pflichtigen, SE WIA DEAD ONE WERTET DEU De 
soweit er dadurch an der pünktlichen Zah- gaben zu entrichtenden Vierteljahresbeträ i it 
$ . n e. gen ist somit 
lung gehindert war. Im allgemeinen ist eine nach Abschnitt II und im übrigen nach Abschnitt I zu 
Erkrankung kein Grund für die Nicht- verfahren. 
erhebung; das ist nur dann der Fall, wenn 
es dem Pflichtigen seit seiner Erkrankung Landesfinanzamt Berlin 
bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht mög- 
lich war, einen Vertreter mit der Vornahme In Vertretung 
der Zahlung zu beauftragen; Dr. Krause 
949
	        
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