Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang XNr.79 38. Dezember 1960 945
nach dem 6. Oktober 1956 und vor dem 1. Januar 1958 abge- 8. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinn des $ 10
schlossen worden sind und bei denen mindestens die erste Abs. 1 Ziff, 4 des Einkommensteuergesetzes 1955, die
Einzahlung vor dem 1. Januar 1958 geleistet worden ist. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober
(14) Für die Durchführung einer Nachversteuerung bei 1988 über den Srsterwert suchen Sestvoraadehg
Versicherungen ECgCN Kinmalbeitrag, „Bausparverträgen nicht von Grundkreditenetalten, Kommunalkredit-
und bei Kapitalansammlungsverträgen sind anzuwenden anstalten, Schiffsbeleihungsbanken oder Ablösungs-
1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag im Sinn des anstalten ausgegebene Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kom-
8 10 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Ziff. 1 der munalschuldverschreibungen oder andere festverzins-
Einkommensteuergesetze 1955 und 1957 auf Grund von liche Schuldverschreibungen sind,
ee L Januar 1059 8 10 Abs. 2 Ziff, 3 des Einkommensteuergesetzes 1955,
5 . 5 . es sei denn, daß es sich um Wertpapiere handelt, für
$ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes 1957; die durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-
bei Beiträgen an Bausparkassen im Sinn des $ 10 Abs. 1 regierung mit Zustimmung des Bundesrates die Sperr-
Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes 1958 auf Grund frist verkürzt wird.
von nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 9. März . n e
1960 abgeschlossenen Verträgen CC) DE en $ Da CE STE
z N f . gesetzes ist auf die dort bezeichneten Steuerpflichtigen
5.10 Abs: 2 Ziff: 2 des Kinkommensteyergesetzes 1958; weiterhin anzuwenden, wenn diese Steuerpflichtigen sich vor
? bei Beiträgen an Bausparkassen im Sinn des 8 10 Abs. 1 dem 1. Januar 1959 als Landwirte niedergelassen haben.
Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes 1958 auf Grund
von nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar (16) Die Vorschriften des $ 33a Abs. 1 und 2 und des
1959 abgeschlossenen Verträgen $ 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes 1953 gelten
8 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes 1957; auch weiterhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuer-
n R m z N pflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm
bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn des $ 10 Abs. 1 gie Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags
Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes 1957, die nach dem nach diesen Vorschriften eingetreten sind, und für die beiden
6. Oktober 1956 und vor dem 1. Januar 1959 abgeschlos- folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind.
sen worden sind,
$ 10 Abs. 2 Ziff, 3 des Einkommensteuergesetzes 1957; 8 53
bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im Sinn Schlußvorschriften
des 8 10 Abs. 1 Ziff. 4 der Einkommensteuergesetze 1955 (Sondervorschriften für Berlin)
und 1957, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem « 5 .
tn . (1) Bei Anwendung des $ 6a sind als Rechnungszinsfuß
1. Januar 1958 abgeschlossen worden sind, mindestens 31/2» vom Hundert zugrunde zu legen, wenn die
$ 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes 1957. Rückstellung für eine Pensionsanwartschaft einer Person
Das gilt nicht für nach dem 31. Dezember 1954 und vor gebildet wird, die im Wirtschaftsjahr mindestens acht Mo-
dem 7. Oktober 1956 abgeschlossene Sparverträge mit nate in einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte be-
festgelegten Sparraten im Sinn des $ 10 Abs. 1 Ziff. 4 schäftigt war. $ 6a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwen-
des Einkommensteuergesetzes 1955, wenn die Sparraten den.
über drei Jahre hinaus geleistet werden; in diesem Fall (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum Anlage-
EEE TON vermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte
etegelt: 5 8 5 gehören und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung
BeTeBEN; oder. Herstellung in einer solchen Betriebstätte verbleiben,
bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im Sinn ist $ 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1958
des 8 10 Abs. 1 Ziff, 2 Buchstabe d des Einkommen- (Bundesgesetzbl. I S. 672)**) weiter anzuwenden.
steuergesetzes 1953 (Bundesgesetzbl. I S.1355)*), die ! N Sn : y
vor dem 1. Januar 1955 abgeschlossen worden sind, N Bei a OR die in Dan (WS errichtet werden
x“ N und zu mehr als 3 vom Hunder ohnzwecken dienen,
N EORSAMCZUSHMMUNG 000 Bndeari ‚der Bundesregi®” können abweichend von $ 7 b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 im Jahr der
Vorschriften; Fertigstellung des Gebäudes und in dem darauffolgenden
) Jahr auf Antrag jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in
bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinn des 8 10 den darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis. zu 3 vom Hun-
Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes 1957, die dert der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf
nach dem 6. Oktober 1956 und vor dem 1. Januar 1959 dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen für Abnut-
über den Ersterwerb festverzinslicher Schuldverschrei- zung nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der
bungen abgeschlossen worden sind, : Restnutzungsdauer des Gebäudes.
8 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes 1957;
*) GVBl. S. 1191; StZBl. Bln. 1953 S. 1171. *) GVBl. S. 993; StZBl. Bln. 1958 S. 1203.
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