Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.79 8. Dezember 1960 J
Rechte einer juristischen Person haben. Dazu gehören (2) (entfällt)
USE LET RICRE ESG Rs Wende MON und et (3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für den
oblieationen. soweit sie unter Ziffer 3 oder 5 fallen; Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in dem
5 7 X Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem
%/ Einkünften aus der Beteiligung an einem Handels- Gläubiger zufließen, und die einbehaltenen Steuerabzüge
gewerbe als stiller Gesellschafter; innerhalb eines Monats an das Finanzamt abzuführen. Der
Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder N rUrOES DCHR be
in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948 — in Berlin Fr Er
(West) nach dem 24. Juni 1948 — und vor dem 1. April Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger
1952 ausgegebenen Industrieobligationen und vor dem Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören,
1. April 1952 ausgegebenen Wandelanleihen und Ge- (4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-
winnobligationen. Die Vorschrift des $ 3a Abs. 1 Ziff. 3 orträge ohne Abzug.
letzter Satz bleibt unberührt;
Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebenen fest- (5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Kapital-
nn . ; ertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuld-
verzinslichen Schuldverschreibungen und Schatzanwei- f N EEE EN
BR : ; S ner der Kapitalerträge haftet aber für die Einbehaltung und
sungen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, ze s +.
; ® z - Abführung der Kapitalertragsteuer. Der Gläubiger (Steuer-
wenn die Zinsen nicht nach $ 3a Abs. 1 Ziff. 2 Buch- schuldner). wird nur in Anspruch genommen
stabe b oder Ziff. 4 steuerfrei sind, unter folgenden P 5 .
Voraussetzungen: 1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-
a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von ein- schriftsmäßig gekürzt hat oder
schließlich drei Jahren nicht kündbar und nicht 2 wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die ein-
rückzahlbar sein, behaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig
b) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unver-
Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen züglich mitteilt.
Zinsbedingungen für die Dauer von weniger als drei
Jahren nicht geändert werden; (6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer-
. N ı den, daß bei bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen
Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des Grund- vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen werden
gesetzes oder in Berlin (West) nach dem 31. März 1952 xann, wenn sichergestellt ist, daß dem für die Veranlagung
ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren (ein- jeweils zuständigen Finanzamt die Kapitalerträge, von
schließlich der Wandelanleihen und Gewinnobligatio- Genen hiernach der Steuerabzug nicht vorgenommen wor-
nen). unter folgenden Voraussetzungen: den ist, bekanntwerden.
a) Die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb eines
Jahres nach der Ausgabe zum Handel an einer Börse
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber- $ 45
lin (West) zugelassen werden, (gestrichen)
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde-
stens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rück-
zahlbar sein,
2) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen
Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
Zinsbedingungen für die Dauer von fünf Jahren
nicht geändert werden. 8 46
. A x A - . . Veranlagung bei Bezug
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen, die nach aa f Kane x
$ 3a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a bezeichnete von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Voraussetzung gilt nicht für festverzinsliche Wert- (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus
papiere, die nach $ 33 des Gesetzes über die Investi- minkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft zum Börsen- Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Ver-
handel nicht zugelassen sind. anlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen mehr
Die Vorschriften des $ 3a Abs. 2 und 3 gelten für Anleihen als 24000 Deutsche Mark beträgt.
RE SEE GEF AHKORS IS OL CHESDESCHENN: (2) Bei Einkommen bis zu 24000 Deutsche Mark wird
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff, 4 und 5 gelten eine Veranlagung nur durchgeführt,
für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 4 1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom
und 5, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben worden sind. Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt
(3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch be- mehr als 800 Deutsche Mark betragen;
sondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Absatz 1 2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als einem
bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt Dienstverhältnis enthalten sind, die dem Steuerabzug
werden. vom Arbeitslohn unterlegen haben, und der. zu Vver-
(4) Kapitalerträ nd als mländiseh h steuernde Einkommensbetrag ($ 32 Abs. 1)
apitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn ; 3 x
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In- @) een en EEE LEO EHER
land hat. Mark { .
(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 3 bis 5 und des b) bei den nicht unter Buchstabe a fallenden Personen
Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus Anleihen, die im 8000 Deutsche Mark
Saarland ausgegeben worden sind. übersteigt;
3. wenn nach 8 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Berechnung der
S$ 44 Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den Veranla-
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer gungszeitraum ergebender Verlust aus Vermietung und
Verpachtung vom Arbeitslohn abgezogen worden ist;
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 4. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte getrennte
1. in den Fällen des $ 43 Veranlagung nach $8$ 26, 26a beantragt;
Abs. 1 Ziff, 1:und 2 25 vom Hundert, 5. wenn die Veranlagung beantragt wird
2. in den Fällen des $ 43 N a) zur Anwendung der Vorschriften des 8 34,
Abs 1 Ze 3.055 SO Vor Amer b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer an-
der Kapitalerträge. deren Einkunftsart als derjenigen aus nichtselb-
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