YQ Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.79 8. Dezember 1960
jahr oder Kalenderjahr der Rückzahlung oder Abtretung stehen. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen
der nach Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz werden, der.sich aus der in $ 22 Ziff. 1 Buchstabe a auf-
dem Gewinn hinzuzurechnen. geführten Tabelle ergibt; in den Fällen des $ 22 Ziff. 1
Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach
$ 7d der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung
{gestrichen) zu ermitteln ist, abgezogen werden;
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche. Abgaben
8 7e und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
(1) Steuerpflichtige, die 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbän-
: auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inan- br ED Se einen wirtschaftlichen Ge-
spruchnahme‘ von Rechten und Vergünstigungen be- } 8 ’
rechtigt sind oder 14, Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten
aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt- zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung
anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den des Abzugs dieser Aufwendungen bei Benutzung eines
Nationalsozialismus verfolgt worden sind, eigenen Kraftfahrzeugs sind durch Rechtsverordnung
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den Ge- je ein -Pauschbetrag —ür qie Benutzung "eines Kraft-
n wagens, eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vier-
winn nach $4 Abs.1l oder nach $5 auf Grund ordnungs- en T
Kımz - % S . rädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum
mäßiger Buchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die . . ; : .
; ; erblichen Betrieb unmittelbar von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter hat), eines
im eigenen SCW C Motorrads und eines Fahrrads mit Motor festzusetzen.
a) der Fertigung oder Absetzungen für Abnutzung sind dabei zu berücksich-
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt- tigen;
schaftsgütern oder . N 5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Be-
c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder rufskleidung);
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum Absatz ASt
an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für fremde 6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringe
. rung ($ 7 Abs. 1 und 4, $ 7b).
Rechnung gelagert werden,
dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Ja-
nuar 1962 hergestellt worden sind, neben der nach $ 7 von S$ 9a
den Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab- Pauschbeträge für Werbungskosten
nutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung des Gebäudes nn N : P x
und in dem darauffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-
der Herstellungskosten absetzen. In den folgenden Wirt- Künfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht
schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäu- 1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:
des. Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden die ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;
Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:
BOEEE DT vor N HET n een til rn , Ce. ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark;
re VCESCIWITZUNG BADZ OGCT LEUWEISC ZEIS en bei Ehegatten, die nach $$ 26, 26 b zusammen. veranlagt
bäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den werden erhöht si ; &
n ; : : . 5 sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt
Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll zu einem der in E
; 300 Deutsche Mark;
Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet. werden kann. n © x ®
7 . 3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des 8 22 Ziff. 1:
(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her- ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.
stellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen Be- T Rn A ® ® T S .
triebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum Wiederauf- Die Pauschbeträge dürfen nicht höher sein als die Ein-
bau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer- Nahmen aus der jeweiligen Einkunftsart.
störten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden,
wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird. 5. Sonderausgaben
(3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungsfreiheit im $ 10
Sinn des Absatzes 1 oder 2 Gebrauch gemacht wird, sind die ; .
. : . ? . (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der HEin-
eG Ben. rranehmen. TEE MOST RI Tal künfte abgezogen werden, sind die folgenden Aufwendungen,
5 ) wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten
sind:
4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen
. beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit
38 Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
Einnahmen die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei
: : ä E ne Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der
(1) Einnahmen sind alle Güter, die m Geld oder Geldes sich aus der in $ 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten
wert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer HE. x RB x
der Einkunftsarten des 5 2 Abs. 3 Ziff. 4 bis 7 zufließen Tabelle ergibt; in den Fällen des 8 22 Ziff. 1 Buchstabe a
we ” 7 - letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln
Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen ist, abgezogen werden;
Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. NO
2. Beiträge zu
89 a) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen,
den. gesetzlichen Rentenversicherungen und der
Werbungskosten Arbeitslosenversicherung,
„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, b) Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall so-
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der wie zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbe-
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Wer- kassen, wenn bei einmaliger Beitragsleistung zu Be-
bungskosten sind auch ginn des Vertrags (Einmalbeitrag) dieser für die
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen Dauer von mindestens zehn Jahren oder bei laufen-
beruhende Renten und dauernde Lasten; soweit sie mit der Beitragsleistung für die Dauer von mindestens
einer Einkunftsart.in wirtschaftlichem Zusammenhang fünf Jahren abgeschlossen worden ist:
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