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Volume Nummer 71, 21. Oktober 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

Sau Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr. 71 21. Oktober 1960 
B. Gesetze und Verordnungen 
Zweiunddreißigstes Gesetz vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern 
über die Anwendung von Bundesgesetzen und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem 
über internationale Abkommen Gebiete vom 10. Juni 1960 (BGBl. II S. 1781) 
der Bundesrepublik Deutschland), mit Wirkung vom 24. Juni 1960; 
Vom 29. September 1960. ‘ Gesetz zum Abkommen vom 7. August 1958 zwischen 
(StZBI. Berlin 1960 8.848) der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen 
Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteue- 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: rung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei 
. den Steuern vom Einkommen vom 10. Juni 1960 
Artikel I (BGBl. II S. 1799) 
Nachstehende Gesetze über internationale Abkommen mit Wirkung vom 24, Juni 1960; 
en a espepublik Deutschland finden in Berlin Anwen- 5. Gesetz zum Abkommen vom 17. April 1959 zwischen 
7 der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich 
Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf 
3. Gesetz zu den Verträgen vom 22. September 1958 über dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom 
die Auslieferung und über die Rechtshilfe in Straf- Vermögen sowie verschiedener anderer Steuern vom 
sachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 10. Juni 1960 (BGBl. II S. 1814) 
SE Österreich vom 21. April 1960 (BGBl. II mit Wirkung vom 24. Juni 1960; 
N ra ; N ® Gesetz zum Abkommen vom 18. März 1959 zwischen 
mit Wirkung vom 29. April 1960; der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der 
Regierung von Indien zur Vermeidung der Doppelbe- 
j, Gesetz über das Abkommen vom 18. April 1958 zwi- steuerung des Einkommens vom 15. Juni 1960 (BGBl. II 
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Franzö- S. 1828) 
sischen Republik über nebeneinanderliegende nationale mit Wirkung vom 24. Juni 1960; 
Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder Be- 
triebswechselbahnhöfe an der (deutsch-französischen ‘**‘""" 
Grenze vom 1. Juni 1960 (BGBl. II S. 1533) Artikel II 
mit wirkung vom 5, ‚Juni 1960; Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im 
Gesetz zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich 
der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteue- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. 
rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Der Regierende Bürgermeister 
) GVBl. S. 1047. Brandt 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer erst nach Beendigung der Dienstzeit zu erfüllen seien oder 
. . auf solche, die — wie die Jubiläumsgaben — während der 
Urteil des BFH. vom 19. Juli 1960 — I 160/59 UM, Dienstzeit gewährt würden. Eine Rückstellung sei zulässig, 
(StZBI. Berlin 1960 8. 848) wenn.‘ ungewisse Schulden bestünden und am Bilanz- 
stichtage eine Verpflichtungsgrundlage vorhanden sei, aus 
Für künftige Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer der die endgültige Verbindlichkeit später hervorgehe. 
können keine Rückstellungen gebildet werden, Mit der Rb. macht der Vorsteher des Finanzamts. gel- 
EStG 1955 88 5, 6 Abs. 1 Ziff. 3; KStG 1955 8 6 Abs.1. tend, eine rechtliche Verpflichtung der Steuerpflichtigen 
Streitig ist, ob Rückstellungen für in künftigen Jahren gegenüber ihren Arbeitnehmern bestehe nicht; ferner rügt 
anfallende Ausgaben für Jubiläumsgeschenke an Arbeit- er fehlerhafte Rechtsanwendung. 
nehmer zulässig sind. Die Steuerpflichtige, eine AG, ließ Dje Rb. führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent- 
den Vertretern der Arbeiter und der‘ Angestellten IM scheidung; die Sprungberufung wird als unbegründet zu- 
Betriebsrat während des Jahres 1954 mitteilen, sie werde rückgewiesen. 
entsprechend der bisherigen Gepflogenheit an die Arbeiter y 7 - Ü nr An 
und Angestellten Jubiläumsgaben aus Anlaß der 25-, 40- Die Ansicht des Finanzgerichts, die Steuerpflichtige 
und 50jährigen Betriebszugehörigkeit gewähren. Die Be- habe sich gegenüber dem Betriebsrat bindend verpflichtet, 
triebsratsmitglieder wurden gebeten, die künftigen Jubilare ihren Arbeitnehmern .Jubiläumsgaben zu zahlen, kann 
von diesen Zuwendungen in geeigneter Form zu unter- zweifelhaft sein. Aus einer bloßen Erklärung gegenüber 
richten. Die Höhe der einzelnen Zuwendungen sollte von einzelnen Betriebsratsmitgliedern kann kein entsprechender 
der Höhe der Steuerbefreiung nach der LStDV abhängig Schluß gezogen werden. Dies kann jedoch dahingestellt 
sein; jedoch sollte die Bfin. nicht verpflichtet sein, im Falle bleiben. Die umstrittene Rückstellung kann nicht aner- 
der Ausdehnung der Steuerbefreiung höhere Beträge zu kannt werden, ohne Rücksicht darauf, ob ein — aufschiebend 
gewähren. bedingter — Rechtsanspruch der einzelnen Arbeitnehmer 
. Z & n S durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung 
Im Gegensatz zum Finanzamt ließ das Finanzgericht ;jm Sinne des 8 57 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 
auf die Sprungberufung der Steuerpflichtigen die um- 11. Oktober 1952 (BGBl. 1952 I S. 681) oder durch betrieb- 
strittene Zuführung zur Rückstellung für 1956 zu. Die liche Übung begründet wurde. 
Vorinstanz, deren Urteil in den Entscheidungen der Finanz- Zn - n S 7 
gerichte 1960 S.15 abgedruckt ist, ging davon aus, durch _ Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer, die mit Rück- 
die Vereinbarung zwischen der Steuerpflichtigen und dem Sicht auf eine 10, 25, 40 oder 50 Jahre währende Arbeits- 
Betriebsrat sei eine Last zugunsten der Arbeitnehmer ent- leistung in einem Betrieb gezahlt werden, sind Ausfluß 
standen. Die Steuerpflichtige könne sich ihrer Verpflich- des Arbeitsverhältnisses. Die Verpflichtung, solche Zu- 
tung, deren Erfüllung in der Zukunft liege, nicht entziehen. wendungen zu leisten, setzt die Existenz eines Arbeits- 
Es komme nicht darauf an, ob die Rückstellung — wie bei Verhältnisses voraus „und kann von ‚diesem „nicht gelöst 
Pensionsverpflichtungen — sich auf Leistungen beziehe, die betrachtet werden, Die Zuwendung wird gewährt als eine 
Art Treueprämie, durch die der einzelne Arbeitnehmer 
1) BStBl. 1960 III S. 347. für geleistete Dienste belohnt und zu weiteren Leistungen 
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