Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.63 9. September 1960 783
Die Frage, ob Rückstellungen in allen Fällen‘ zu den vom 25. Oktober 1951, BStBl. 1952 III S. 37, Slg.Bd. 56 S. 91%)
Dauerschulden zu rechnen sind, soweit im übrigen die ent- auch in diesem Punkte die wirtschaftliche Betrachtung. Es
sprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist umstritten. besteht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des
Sie braucht in diesem Verfahren nicht endgültig entschieden Reichsfinanzhofs in der Entscheidung I 207/40 und dem Gut-
zu werden. Es ist hierbei zu beachten, daß die Kaufleute achten I D 1/43 abzuweichen, Das hat zur Folge, daß auch
die Bezeichnung Rückstellung für sachlich verschieden- die „Rückstellung für Beitragsrückerstattung‘“ den Dauer-
artige Bilanzposten gebrauchen, worauf bereits die Ent- schulden zuzurechnen ist, soweit im übrigen die Voraus-
scheidung des Obersten. Finanzgerichtshofs I 10/47 vom setzungen hierfür (langfristige Verpflichtung‘) erfüllt sind.
28. Februar 1948, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Ein- . © 7 . 7
kommensteuergesetz, 8 4 Rechtsspruch 4, hingewiesen hat. Der Vorinstanz ist auch insoweit beizupflichten, als sie
Die Verpflichtung zur Beitragsrückerstattung gehört zu die Rückwirkung der Erklärungen der AG vom 28. De-
den Schulden im Sinne der 88 8 Ziff. 1 und 12 Abs.2 Ziff. 1 zember 1951 und vom 12. Januar 1952 auf den 1. Januar
GewStG. Sie ist eine am Bilanzstichtag jedenfalls dem 1950 und den 1. Januar 1951 ablehnt. Für die Beurteilung,
Grunde nach bereits bestehende Verpflichtung. Zudem steht 0b die Gegenwerte der Beitragsrückerstattungsverpflich-
sie auch ihrer Höhe nach im Zeitpunkt der Bilanz- tung ähnlichen Verfügungsbeschränkungen wie die Be-
aufstellung im wesentlichen fest. stände des Deckungsstockes unterliegen, müssen die Ver-
. hältnisse der beiden Bewertungsstichtage zugrunde gelegt
Der Reichsfinanzhof hat zur Frage der gewerbesteuer- werden, An diesen Stichtagen hat aber eine entsprechende
lichen Behandlung der Beitragsrückerstattungsverpflich- sicherung noch nicht bestanden. Selbst wenn der Deckungs-
tung noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Er hat stock, wie die Rb. behauptet, eine Überdeckung für die
sich aber in der Entscheidung I 207/40 vom 11. Juni 1940, Deckungsreserve enthalten haben sollte, so fehlt es doch
RStBl. 1940 S. 826, und in dem Gutachten I D 1/43 mit den an einer bereits an den beiden Stichtagen wirksamen Er-
verzinslich angesammelten Guthaben der Versicherungs- x]ärung, der zufolge diese Überdeckung gerade der Siche-
nehmer befaßt, also mit Beträgen, die aus der Rückstellung rung der Beitragsrückerstattung dienen sollte. Die Siche-
für Beitragsrückerstattung entnommen und .den einzelnen rung und damit die Voraussetzungen des Rechtssatzes 2
Versicherungsnehmern auf besonderen Konten gutgeschrie- ges Gutachtens des Reichsfinanzhofs I D 1/43 waren somit
ben sind. Die Rechtsnatur der „Rückstellungen für Bei- an diesen beiden Tagen noch nicht gegeben. Welche Gründe
tragsrückerstattung“ deckt sich wohl mit der Rechtsnatur för diesen Tatbestand bedeutsam waren, ist nicht entschei-
dieser Guthaben nicht voll. Wirtschaftlich ist aber der Bi- gend, Im übrigen zeigen die Erklärungen der AG hinsicht-
lanzposten „Rückstellung für Beitragsrückerstattung“ mit lich der Sicherung der Beitragsrückerstattungsverpflich-
dem Bilanzposten für die verzinslich angesammelten Gut- tung die große Bedeutung und das Gewicht, das die AG dem
haben gleichgeartet. Dem Versicherungsunternehmen steht Anspruch der Versicherten selbst zumißt.
hier wohl nicht der einzelne Versicherungsnehmer unmittel- . g - N
bar gegenüber, sondern. die Gesamtzahl der berechtigten Die Rb. ist somit unbegründet.
Versicherungsnehmer. Das ist aber wirtschaftlich betrach-
tet für die Streitfrage unwesentlich. Für das Gewerbe- Anmerkung- Die angegebenen DM-Beträge stimmen
steuerrecht gilt in gleicher Weise wie für die Einheits- mit den tatsächlichen Zahlen nicht-
bewertung (Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 43/50 S überein.
Umsatzsteuer die nicht erfüllten Verpflichtungen aus weiteren Verträgen
f ) zwischen der Stpfl. und Drehbuchmitarbeitern, darunter
Urteil des BFH vom 28. April 1960 — V 86/57 UM. auch dem Autor des verfilmten Werkes, und aus einem Co-
(StZBIl. Berlin 1960 8.783) Produktionsvertrage zwischen der Stpfl. und der „Y-Film“
GmbH in Z. übernommen.
Bei dem Verfilmungsvertrag über ein vorbestehendes
Werk (Roman, Theaterstück) ist regelmäßig der wesent- Als Gegenleistung hat die „X“ im Veranlagungszeitraum
liche Inhalt der Leistung darin zu sehen, die Aufführung 1953 der Stpfl. ...DM gezahlt und aus den weiteren er-
des Films zu dulden. Diese Leistung ist dort erbracht, wo wähnten Verträgen Verpflichtungen in Höhe von ...DM
sich die übertragenen Befugnisse und Rechte wirtschaftlich übernommen.
va Der Streit geht allei die Ste flicht d ich au
. Ü er Streit geht allein um die uerpflic er sich aus
UStG $ 1 Ziff. 1; UStDB 1951 $ 7. dem Vertrage zwischen der Stpfl. und der „X“ ergebenden
Die Steuerpflichtige (Stpfl.), eine Filmproduktionsgesell- Leistungen. Das Finanzamt hat die Stpfl. mit den verein-
schaft, hatte durch schriftlichen Vertrag von einem Schrift- nahmten oder als vereinnahmt geltenden ...DM zur Um-
steller die Verfilmungsrechte an einem Roman und an einem satzsteuer herangezogen. Die Stpfl. ist der Auffassung, daß
in Anlehnung an den Roman verfaßten gleichnamigen die Aufführungsrechte, wie aus den Einspielergebnissen zu
Theaterstück übertragen erhalten. Die Übertragung um- schließen sei, zu etwa 30 v.H. im Ausland und zu etwa
faßte nach ausdrücklicher Vereinbarung „insbesondere 70 v.H. im Inland genutzt werden und hält nur den auf das
auch die Aufführungs- und Verfilmungsrechte an dem ver- Inland entfallenden Teil für steuerpflichtig.
filmten Stoff“, Der Vertrag enthielt unter anderem noch
folgende Vereinbarungen: Mit der Berufung hatte die Stpfl. Erfolg. Die Rb. des Vor-
Die Stpfl. war berechtigt, auf Grund der ihr übertragenen ASP SE SSS
Rechte einen Film in deutscher Sprache herzustellen, aber Die Rb. ist der Ansicht, daß die Stpfl. der „X“ das Ver-
den Film auch in jeder anderen Sprache synchronisieren Zu filmungsrecht übertragen habe; dieses sei aber nicht ledig-
lassen und überall in der Welt, auch im Wege der Television, lich das selbständige Recht, über die Aufführungsrechte
auszuwerten. Auch der Titel des Romans durfte verwendet ausschließlich und selbständig zu verfügen. Das Verfil-
werden. Die Stpfl. war berechtigt, den Film sowohl allein mungsrecht sei neben dem Aufführungsrecht ein selb-
als auch in Co-Produktion mit einer anderen Firma herzu- ständiges Recht; es gehe dem Aufführungsrecht insofern
stellen, ein Verfilmungszwang bestand jedoch nicht. Die vor, als das Aufführungsrecht erst die Folge des auf
Rechte aus diesem Vertrage wurden für einen Zeitraum Grund des Verfilmungsrechts hergestellten Filmes sein
von zehn Jahren übertragen. Als Gegenleistung für die könne. Die „X“ solle auf Grund der einzelnen in den Ver-
Übertragung wurde dem Autor ein einmaliger Betrag von trägen genannten Schutzrechte den Film herstellen. Dieses
+. DM und eine Beteiligung an den Einspielergebnissen des neu zur Entstehung gelangte materielle und geistige Gut
Films gewährt. sei zusammen mit den vorangehenden Schutzrechten mit
Die Stpfl. hat sodann die ihr aus diesem Vertrage zustehen- einem eigenen Urheberrechtsschutz ausgestattet. Es sei
den Rechte an die X-Film-GmbH (im folgenden „X“) über- nicht mehr identisch mit den zur. Herstellung notwendigen
tragen, die alle Rechte und nicht erfüllten Verpflichtungen Einzelurheberrechten etwa literarischer Art und nicht etwa
der Stpfl. aus dem Vertrage mit dem Autor übernahm. Dar- "Ur deren Summe. Erst dieses neue geistige Eigentum der
über hinaus hat die „X“ in diesem Vertrag alle Rechte und „X“ könne diese in Form der Überlassung von Aufführungs-
rechten verwerten. Der Ort der von der Stpfl. erbrachten
1) BStBI. 1960 IIT S. 278. Leistung könne deshalb in vollem Umfang nur im Inland