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Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.62 8. September 1960 (LA 789)
als weichendem Erben weiter zustehenden Ansprüche auf kann in Anbetracht des Stichtagsprinzips und der Verschie-
Ausstattung und auf Heimatzuflucht seien am Währungs- denheit der einzelnen Ansprüche keine einheitliche Be-
stichtage nicht soviel wert, daß eine Abgabepflicht entstehe. wertung vorgenommen werden; die einzelnen Ansprüche
z : müssen vielmehr auf ihren Charakter und ihren Wert
One NE Finanzanxs hal RD. eingelegt. Nach untersucht werden, soweit sie am Stichtag tatsächlich
g ist dem Abgabepflichtigen die Vergünsti- und wirtschaftlich bestanden haben
gungsvorschrift des $ 24 Ziff.5 LAG zu Unrecht zuge- .
billigt worden. Der Versorgungsanspruch des weichenden Der Bf. kann sich für seine Ansicht nicht auf das Urteil
Erben sei ein einheitlicher, nicht in seine Teile zerlegbarer des erkennenden Senates III 98/56 S vom 6. Juli 1956,
Anspruch, der mit dem Tode des Erblassers entstehe und BStBl. 1956 III S. 271, Slg. Bd. 63 S. 192%, berufen, da hier
die jeweils zu seiner Festsetzung erforderlichen Einzel- nur über die Frage entschieden worden ist, ob die Verpflich-
ansprüche hervorbringe. Es sei auch nicht richtig, wenn das tung des Anerben bei der Vermögensabgabe abzugsfähig ist.
Finanzgericht annehme, daß die Versorgungslast nach 8 74 Das Urteil spricht aus, daß der Abzug nicht wegen $ 24
Abs. 1 Ziff, 2 BewG bei dem Verpflichteten abzugsfähig sei Ziff, 6 LAG versagt werden könne, da es sich bei der Ver-
und infolgedessen der Versorgungsanspruch des Berechtig- pflichtung zum Unterhalt aus $ 30 RErbhG nicht um eine
ten unter die Vorschrift des 8 67 Abs.1l Ziff. 4 BewG falle, familienrechtliche Verbindlichkeit auf Grund gesetzlicher
weil die Gesetzesbestimmung des 8 74 Abs.1 Ziff.2 BewG Unterhaltspflicht im Sinne des $ 24 Ziff. 6 LAG handele,
das Gegenstück zu $ 67 Abs.1 Ziff. 4 BewG sei. Das gelte sondern um einen erbrechtlichen Anspruch. Davon, daß alle
nur für die Fälle, in denen es sich tatsächlich um Nieß- Ansprüche aus $ 30 RErbhG einen einheitlichen Anspruch
brauchsrechte und Rechte auf Renten und andere wieder- darstellen, ist in dem Urteil nicht die Rede. Infolgedessen
kehrende Nutzungen und Leistungen handele, die unter stellen die Äußerungen im Schrifttum (Die Information
8 67 Abs.1 Ziff, 4 BewG fallen. Daran fehle es bei dem über Steuer und Wirtschaft L 1955 S. 344, 1956 S. 294;
einheitlichen Versorgungsanspruche des Abgabepflichtigen Rundschau für den Lastenausgleich 1957 S. 5) und der
nach 8 30 RErbhG. Die Versorgungslast sei bei dem Ver- Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom Dezember
pflichteten nach 8 74 Abs.1 Ziff.1 BewG absetzbar, wäh- 1956 in LA-Kartei, $ 21 Karte 34, die aus dem obenbezeich-
rend der Versorgungsanspruch bei dem Bg. nach 8 67 Abs.1 neten Urteil.III 98/56 S a. a. O. den auch vom Bf. vertretenen
Ziff. 1 BewG steuerlich zu erfassen sei. Schluß gezogen haben, eine nicht zutreffende Auslegung
Die Rb. ist unbegründet. gar
N Er - Betrachtet man die hier in Rede stehenden Ansprüche
en Vorsteher des Finanzamts ‚(Bf.) kann nicht m der auf Unterhalt, Erziehung und Ausbildung für sich, so
nsicht gefolgt werden, daß es sich bei den Ansprüchen ‚tolen sie Rechte auf wiederkehrende Leistungen dar, bei
des weichenden Erben aus 8 30 RErbhG um einen einheit- der iS HS 924 Ziff En AG der. Teilbet SO A 2
lichen Anspruch handele. $ 30 RErbhG zählt die Ansprüche ONCH/DAC 8 A er. Teilnetras außer ADSALZ
; - } lassen ist, der einem Jahreswert von 2400 DM entspricht.
des weichenden Erben (Unterhalt und Erziehung, Ausbil- Di n A treffend: test tellt. daß der d
dung und Ausstattung, Heimatzuflucht) in drei verschiede- as Finanzgericht hat-zutreffend fesigeste 4, daß CSr CEM
E UDO A 5, EA . Bg. zustehende Jahreswert unter 2400 DM bleibt und daher
nen Absätzen auf, die z. T. nebeneinander, z. T. nach- 5- . Pe e
% x EN außer Ansatz zu lassen ist. Auch im übrigen sind die Aus-
einander geltend gemacht werden können. Richtig ist, daß führungen des Finanzgerichts frei von Rechtsirrtum, so
es sich bei allen um erbrechtliche Ansprüche handelt, die daß di es Vorentsch dur bestätigt werden muß ?
grundsätzlich mit .dem Erbfalle entstehen. Handelt 'es sich 5 8 ©
aber um den Ansatz und die Bewertung der Ansprüche — _
sei es beim Verpflichteten, sei es beim Berechtigten —, SO 2) StZBl. Bln. 1956 S. 1012.
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Vermögensabgabe
Urteil des BFH vom 18. März 1960 — III 125/58 S.
(StZBI. Berlin 1960 8.767)
8 55 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA, nach dem der nach 8 57
LAG bei Privatkrankenanstalten zu stundende Teil des Ver-
mögensabgabevierteljahresbetrages nach dem. Verhältnis
zu ermitteln ist, in dem das Krankenarstaltsvermögen zum
gesamten der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögen
steht, entspricht der Ermächtigung des 8 57 Abs.3 LAG
und ist rechtsverbindlich. Der Vermögensabgabevierteljah-
resbetrag bleibt unverändert und ist für den nicht nach
857 LAG begünstigten Teil des Vermögens nicht gesondert
zu errechnen.
10. AbgabenDV-LA $ 55 Abs. 2; LAG 8 57.
(BStBl. 1960 III S. 224)
Vermögensabgabe
Urteil des BFH vom 18. März 1960 — 1II1:357-359/58 U.
(StZBl. Berlin 1960 8.767)
Die Vergünstigung des &S 57 LAG — Stundung der Ver-
mögensabgabe, die auf Vermögen entfällt, das dem Betriebe
von Krankenanstalten gewidmet ist — kommt nur für solche
Krankenanstalten in Betracht, die im Kalenderjahre 1949
im Besitze einer Konzession nach 8 30 der Gewerbeordnung
gewesen sind.
LAG 8 57; 10. AbgabenDV-LA 8 57; GewStDV $ 11.
(BStBl. 1960 III S. 263)