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Volume Nummer 61, 2. September 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

750 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.61 2. September 1960 
C. Derwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Steuersäumnisgesetz — Reichsabgabenordnung 
Richtlinien für die Erhebung von Säumniszuschlägen trotzdem der Säumniszuschlag zu entrichten, es sei 
und Verspätungszuschlägen (S 168 Abs.?2 AO). denn, daß die Stundung mit rückwirkender Kraft 
; bewilligt wird. Der fällig gewordene Säumniszuschlag 
(StZBI.. Berlin 4960 8.750) ist in der Stundungsverfügung gesondert aufzuführen 
Rdvfg. Nr. 229/1960 vom 24. August 1960. mit der Aufforderung, ihn bei der Fälligkeit der ersten 
LFA — St 42 — S 1296 — 4/60. Stundungsrate mitzuentrichten. 
Fernruf: 91 02 11, App. 273. e “ Wird eine Stundung vor Fälligkeit beantragt, aber 
(986) 273 (nur im Innenbetrieb). nach Fälligkeit bewilligt, so ist die Stundung mit Wir- 
An die Finanzämter und Hauptfinanzämter kung vom Fälligkeitstag ab auszusprechen. 
„Wir heben hierdurch unsere zur Zeit für die Erhebung von ei ur Fan SREN SDaS chat & a NOS REn - 
Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen geltenden Zahlungsfrist zu bewilligen. Hält der Pflichtige diese 
Anordnungen auf, soweit sie von den vom Senator für ein, so ist von der Erhebung des Säumniszuschlages 
Finanzen in seinem Erlaß vom 20. Juli 1960 — Fin III A 4 -— aAbzı sehen 
S 1296 — 3/60 — bekanntgegebenen Richtlinien abweichen. ) IT 
Wir bitten, ab sofort‘ nach diesen Richtlinien zu verfahren, ] Ar 
die folgenden Wortlaut haben: . Abweichend von der in Ziffer I, 2 getroffenen Regelung 
ist in den folgenden Fällen von der Erhebung eines Säum- 
A. niszuschlages bei einer verspäteten Zahlung bis zu 5 Tagen 
1. Von der Erheb ines Säumniszuschlages ist ab. 777 hen: 
) N KUN. wenn er der Percchnung zugrunde egends a) bei den Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 
Betrag sich auf weniger als 100,— DM bei derselben und die Körperschaftsteuer sowie den Teilzahlungen 
Steuerart beläuft ) auf die Einkommensteuer der nichtbuchführenden 
. Land- und Forstwirte, die für mehrere Jahre veran- 
Von der Erhebung eines Säumniszuschlages kann — lagt worden sind; 
unbeschadet der Regelung unter Ziffer II — bei einer p) bei den vierteljährlichen (halbjährlichen) Zahlungen 
verspäteten Zahlung bis zu 3 Tagen grundsätzlich ab- bzw. Vorauszahlungen auf die Vermögensteuer; 
ale ADLER Werde an kann dem Buch- „) pej den monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen 
| ) Abführungen der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge. 
Bei einer um 4 bis 7 Tage verspäteten Zahlung kann Bei den vorstehend genannten Zahlungen kann bei einer 
der Kassenleiter von der Erhebung des Säumnis- Verspätung von 6 oder 7 Tagen der Kassenleiter unter 
zuschlages absehen. Von dieser Möglichkeit wird der entsprechender Anwendung der Ziffer I,3 von der Er- 
Kassenleiter insbesondere dann Gebrauch machen, hebung des Säumniszuschlages absehen. 
wenn der Steuerschuldner erstmalig im Steuerjahr 
säumig geworden ist und bislang als pünktlicher Zahler NN. 
Setschuldbar erscheinen Tassen. Die Niehterhchung des VOR der Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist bei 
5 ; ; : zn _ einer verspäteten Abgabe der monatlichen, vierteljähr- 
Säumniszuschlages en einfachster Form“ featzu lichen oder jährlichen Lohnsteueranmeldungen bis zu 
halten. Es genügt, daß der Kassenleiter auf der Soll- 5 Pagen erundsätzlich abzusehen 
karte neben der Zahlungsverbuchung sein Namens- 8 S 8 N en sr 
zeichen setzt. Bei diesen Anmeldungen kann bei einer Verspätung von 
An - ., 6’ oder 7 Tagen von der Festsetzung des Zuschlages in 
Bei einer um mehr als 7 Tage verspäteten Zahlung ist entsprechender Anwendung von Ziffer I, 3 abgesehen wer- 
der Säumniszuschlag grundsätzlich zu erheben. Über gen, Dabei bitte ich, die zu treffenden Maßnahmen zwischen 
Anträge auf Nichterhebung entscheidet die Veran- ger Lohnsteuerstelle und der Finanzkasse aufeinander 
lagungsstelle. Im Interesse des pünktlichen Zahlungs- abzustimmen. 
eingangs wird diese einen strengen Maßstab anzu- ak . x 
jegen haben. Es kann jedoch von der Erhebung des Im übrigen bleibt 8 168 Abs. 2 Satz 2 AO unberührt. 
Säumniszuschlages Abstand genommen werden: IV 
a) bei plötzlicher Erkrankung des Pflichtigen, soweit „nur ; } 5 7 
“ 7 z ch die vorstehenden Regelungen bleiben die gesetz- 
er dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert lichen Zahlungstermine bzw. die Termine nach den 88 41, 
war. Im allgemeinen ist eine Erkrankung kein 44 LStDV unberührt.“ 
Grund für die Nichterhebung; das ist nur dann der en An zu m E 
Fall, wenn es dem Pflichtigen seit seiner Erkran- Wir bitten, auch bei der Getränkesteuer hinsichtlich der 
kung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht mög- Monatlichen Steueranmeldungen und der monatlichen 
lich war, einen Vertreter mit der Vornahme der Steuerzahlungen nach den Abschnitten II und III zu ver- 
Zahlung zu beauftragen; fahren und dabei darauf zu achten, daß bei der Verspätung 
x bieh ir xtli n Steuerzahler, dem der Abgabe der Getränkesteueranmeldung um 6 oder 7 Tage 
) et Gen: MSNer, PU LäCHEN e za eh, GE die Getränkesteuerstelle und die Finanzkasse ihre Maß- 
ein offenbares Versehen unterlaufen ist; nahmen aufeinander‘ abstinımen 
c) in sonstigen Fällen, in denen ein Entgegenkommen - N 
ausnahmsweise und einmalig angebracht erscheint. Landesfinanzamt Berlin 
5. Wird einem Stundungsantrag, der nach dem Eintritt In Vertretung 
der Fälligkeit gestellt worden ist, entsprochen, so ist Dr. Krause 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Gewerbesteuer gemäß 8 9 Ziff. 1 GewStG 3 v. H. der Einheitswerte des 
Urteil des BFH vom 16. Februar 1960 — I 198/59 UV. zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes von 
: der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen 
(StZBIl. Berlin 1960 8.750) anteilig kürzen 
1. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge im Unternehmen wäh- 5, Zur Bedeutung und zur Rechtsgültigkeit des 8 20 Abs. 1 
rend eines Kalenderjahrs kann der Rechtsnachfolger Satz 2 GewStDV 1955. 
ı) BStBl. 1960 III S. 251. GewStG 8 9 Ziff. 1; GewStDV 1955 8 20 Abs. 1.
	        
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