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Volume Nummer 60, 31. August 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.60 31. August 1960 741 
56. Gnadenbezüge, Witwen-, Witwer- und Waisengelder und 
(Witwen-, Witwer- und Waisen-) Unterhaltsbeiträge 
(1) Gnadenbezüge (Sterbemonat, Sterbegeld), die an Angehörige von verstorbenen Arbeit- 
nehmern gezahlt. werden, sind nach $ 1-Abs. 2, $ 2 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV Arbeitslohn der 
Empfänger der Gnadenbezüge. Ein besonderer Gnadenbezug, durch den die Aufwendungen 
für die letzte Krankheit des verstorbenen Arbeitnehmers oder für seine Bestattung ersetzt 
werden, ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des Abschnitts 10 steuerfrei. 
(2) Die Höhe der Lohnsteuer von den Gnadenbezügen hängt ab von der aus der Lohn- 
steuerkarte ersichtlichen Steuerklasse und von der Zahl der Kinder, die beim Lohnsteuerabzug 
zu berücksichtigen sind, sowie von dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien 
Betrag oder Hinzurechnungsbetrag. Die Empfänger besitzen oft bei der Zahlung der Gnaden- 
bezüge noch keine Lohnsteuerkarte ($$ 7,11 LStDV). Liegt in solchen Fällen die Lohnsteuerkarte 
für den Verstorbenen vor, so ist von der Erhöhung der Lohnsteuer nach $ 37 LStDV wegen 
Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte abzusehen. Es ist die Lohnsteuerkarte des Verstorbenen 
mit allen eingetragenen Merkmalen der Lohnsteuerberechnung zugrunde zu legen. Bei Zahlung 
der Bezüge des Gnadenvierteljahrs in einer Summe ist Abschnitt 52 Abs. 3 zu beachten 
Beispiel: . 
Die Witwe eines verstorbenen Beamten erhält nach dem Tod ihres Mannes im November 
die Bezüge des Gnadenvierteljahrs für Dezember des laufenden Kalenderjahrs bis Februar 
des folgenden Kalenderjahrs mit 1800 DM in einer Summe am 1. Dezember ausgezahlt 
Es handelt sich um einen sonstigen Bezug des laufenden Kalenderjahrs. 
(3) Der Empfänger. der Gnadenbezüge wird sich im eigenen Interesse so bald wie möglich 
eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen. Es kann z. B. die Witwe des Verstorbenen, die 
nach Ablauf der Gnadenzeit Witwengeld erhält, die Folgen, die sich wegen Nichtvorlegung 
der Lohnsteuerkarte ergeben ($ 37 LStDV), nur dadurch vermeiden, daß sie sich eine Lohn- 
steuerkarte ausschreiben läßt und diese rechtzeitig dem Arbeitgeber (der auszahlenden Kasse) 
aushändigt. 
(4) Witwen und Waisen von Beamten und Witwer und  Waisen von Beamtinnen erhalten 
das auf Grund des Beamtenversorgungsrechts gewährte Witwen-, Witwer- oder Waisengeld 
oder den auf Grund dieses Rechts bewilligten (Witwen-, Witwer- oder Waisen-) Unterhalts- 
beitrag kraft eigenen Rechts. Das gleiche gilt für Witwen und Waisen von Berufssoldaten, 
denen auf Grund des Soldatenversorgungsrechts Witwen- oder Waisengeld gewährt oder ein 
(Witwen- oder Waisen-) Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Es sind deshalb das Witwengeld 
oder der (Witwen-) Unterhaltsbeitrag als Arbeitslohn der Witwe, das Witwergeld oder der 
(Witwer-) Unterhaltsbeitrag als Arbeitslohn des Witwers und das Waisengeld oder der 
(Waisen-) Unterhaltsbeitrag als Arbeitslohn der einzelnen Waise zu behandeln. Kinderzu- 
schläge zum Witwengeld, zum (Witwen-) Unterhaltsbeitrag, zum Witwergeld oder zum 
(Witwer-) Unterhaltsbeitrag werden nicht kraft eigenen Rechts der Kinder gewährt; sie gehören 
zum Arbeitslohn der Witwe oder des Witwers. Ein Kinderzuschlag, der neben dem Waisengeld 
oder dem (Waisen-) Unterhaltsbeitrag einem versorgungsrechtlich als Vollwaise zu behandeln- 
den Kind gewährt wird, gehört zum Arbeitslohn der einzelnen Waise. Zahlt ein privater Arbeit- 
geber ähnliche Hinterbliebenenbezüge, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, so 
ist entsprechend zu verfahren 
57. Entrichtung der Lohnsteuer bei verlängerten Lohnabrechnungszeiträumen 
(1) Es dient der Vereinfachung der Lohnabrechnung und damit des Lohnabzugs, wenn der 
Arbeitgeber den Lohn nicht bei jeder Lohnzahlung genau abrechnet, sondern den im üblichen 
Lohnzahlungszeitraum verdienten Arbeitslohn nur in ungefährer Höhe auszahlt (Abschlagszah- 
lung) und eine genaue Lohnabrechnung erst für einen längeren Zeitraum vornimmt. 
(2) $ 30 Abs. 2 LStDV hat den Zweck, die Vornahme des Steuerabzugs bei verlängerten 
Lohnabrechnungszeiträumen . zu erleichtern und dadurch die verlängerte Lohnabrechnung zu 
fördern. Die Einbehaltung der Lohnsteuer erst bei der Lohnabrechnung ist danach nicht von 
der Genehmigung des Finanzamts abhängig. Die Einbehaltung der Lohnsteuer von den ein- 
zelnen, in den Lohnabrechnungszeitraum fallenden Lohnzahlungen (Abschlagszahlungen) ist 
nur dann zu verlangen, wenn die richtige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sonst 
nicht gewährleistet sein würde 
57a. Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 
U) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer Regelung zur Vermeidung der Doppel- 
besteuerung nur unterbleiben, wenn das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, 
bescheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der Lohnsteuer nicht unterliegt. Die Bescheinigung 
ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren ($ 30 Abs. 5 LStDV). 
(2) Die Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die beim Steuerabzug voM — 
| Arbeitslohn zu berücksichtigen sind, sind in der Anlage 3 bezeichnet. Anlage 3 
58. Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer 
(1) Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer auch einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer zur Einkom- 
mensteuer veranlagt wird. 
(2) Von einem Arbeitgeber, bei dem die Voraussetzungen der vierteljährlichen oder jähr- 
lichen Abführung der Lohnsteuer gegeben sind ($ 41 Abs. 4 LStDV), ist die monatliche oder 
vierteljährliche Abführung der Lohnsteuer nur dann zu verlangen, wenn das zur Sicherstellung 
der richtigen Abführung der Lohnsteuer erforderlich ist. 
59. Löhnsteuerbescheinigung 
Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteuerbescheinigung auf der zweiten Seite der Lohnsteuer- 
karte den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (einschließlich der Sachbezüge) einzutragen. Brutto- 
arbeitslohn ist die Summe der Lohnbeträge, die ohne Berücksichtigung von etwa auf der Lohn- 
steuerkarte eingetragenen steuerfreien Beträgen im Laufe des Kalenderjahrs der Lohnsteuer-
	        
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