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Volume Nummer 60, 31. August 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.60 381. August 1960 439 
Vom Arbeitgeber übernommene Kirchensteuern und Arbeitnehmeranteile an den 
Sozialversicherungsbeiträgen, die auf den sonstigen Bezug entfallen, sind dem son- 
stigen. Bezug vor der Berechnung der Lohnsteuer einmal hinzuzurechnen. 
Bruttobetrag des sonstigen Bezugs (Absatz 5, $ 35 Abs. 4 Satz 2 LStDV) ist. demgemäß der 
Nettobetrag zuzüglich der tatsächlich abgeführten Beträge’ an Lohnsteuer, Kirchensteuer und 
Arbeitnehmeranteilen an den Sozialversicherungsbeiträgen. Der hiernach ermittelte Brutto- 
betrag ist auch bei späterer Zahlung sonstiger Bezüge im gleichen Kalenderjahr bei der Ermitt- 
lung der Bemessungsgrundlage ($-35 Abs. 4 Sätze 2 und 4 LStDV) zugrunde zu legen. 
Beispiel C: 
Ein Arbeitnehmer der Steuerklasse II/0 erhält eine Nettogratifikation von 1200 DM. Der 
Arbeitgeber übernimmt außer der Lohnsteuer auch die auf den sonstigen Bezug entfallende 
Kirchensteuer und. die ‚.Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen. 
Die Bemessungsgrundlage ($ 35 Abs. 4 LStDV) beträgt: 
Voraussichtlicher laufender Jahresarbeitslohn 8800 DM, 
Sonstiger Bezug 1200 DM, 
Bemessungsgrundlage 10 000 DM. 
Die Bemessungsgrundlage übersteigt nicht den Endbetrag der Übersicht in 835 Abs.1 Ziff, 1 
LStDV; die Lohnsteuer ist daher nach $ 35 Abs, 2 Ziff. 1 LStDV zu ermitteln. 
Für die Berechnung der Lohnsteuer sind dem sonstigen Bezug die vom Arbeitgeber über- 
nommenen Kirchensteuern und Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen ein- 
mal hinzuzurechnen ($ 35 Abs. 2 Ziff. 4 LStDV). Würde der Arbeitgeber nur die Lohnsteuer über- 
nehmen, so ergäbe sich eine Lohnsteuer von 25 v. H. von 1200 DM = 300 DM. Hierauf entfällt 
eine Kirchensteuer von 10 v. H. (Annahme) = 30 DM. Der Arbeitnehmeranteil an den Sozial- 
versicherungsbeiträgen für den sonstigen Bezug von 1200 DM beträgt 35 DM (Annahme). Dem- 
gemäß ist die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug aus (1200 + 30 + 35=) 1265 DM zu berechnen. 
Die abzuführende Lohnsteuer beträgt also 25 v. H. von 1265 = 316,25 DM, die abzuführende 
Kirchensteuer beträgt 10 v. H. von 316,25 = 31,62 DM, die Arbeitnehmeranteile an den Sozial- 
versicherungsbeiträgen betragen 40 DM (Annahme). 
Der Bruttobetrag des sonstigen Bezugs ist wie folgt zu berechnen: 
Sonstiger Bezug 1200,— DM, 
abgeführte Lohnsteuer 316,25 DM, 
abgeführte Kirchensteuer 31,62 DM, 
abgeführte Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen 40,— DM, 
Bruttobetrag des sonstigen Bezugs 1587,87 DM. 
(5) Im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbescheinigungen sind in allen Fällen von Nettolohn- 
zahlungen die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Bruttoarbeitslöhne anzugeben. 
(6) Übersteigt das Einkommen des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des Bruttoarbeitslohns 
den Betrag von 24 000 DM, so ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach $ 46 Abs. 1 EStG 
durchzuführen, In diesen Fällen hat der Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung auf Grund der 
Eintragungen im Lohnkonto einen Lohnzettel auszuschreiben ($ 48 LStDV). 
55. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung der Arbeitnehmer 
Allgemeines 
(1) Nach 82 Abs. 3 Ziff. 2 LStDV gehören Ausgaben, die ein Arbeitgeber für die Zukunftsiche- 
rung des Arbeitnehmers leistet, nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie im Kalenderjahr insgesamt 
312 DM übersteigen, Voraussetzung ist, daß es sich nicht um vom Arbeitgeber übernommene Aus- 
gaben handelt, die der Arbeitnehmer auf Grund eigener gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten hat 
(z. B. Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Sozialversicherung). Für die Behandlung der 
Ausgaben für die Zukunftsicherung dgilt folgendes: 
Begriffder Zukunftsicherung 
(2) Zukunftsicherung des Arbeitnehmers, im Sinn dieser Vorschriften ist die Sicherstellung für 
den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes, Sie umfaßt auch die Unfall- 
versicherung. Es kommt nicht darauf an, ob auf die Leistungen aus der Zukunftsicherung ein Rechts- 
anspruch besteht. Voraussetzung ist aber, daß der Arbeitnehmer von der Zukunftsicherung Kennt- 
nis'hat oder den Umständen nach Kenntnis haben muß und daß der Arbeitgeber die Ausgaben 
unmittelbar an die der Zukunftsicherung dienende Einrichtung leistet. Ausgaben für die Zukunft- 
sicherung sind auch freiwillige Beiträge des Arbeitgebers zu der Lebensversicherung eines Arbeit- 
nehmers auf Grund des $ 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der 
Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der Zwölften Verordnung 
zum Aufbau der Sozialversicherung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437), wenn 
die Beiträge des Arbeitgebers von diesem unmittelbar an das Lebensversicherungsunter- 
nehmen gezahlt werden. 
(3) Voraussetzung für die Anwendung der bezeichneten Vorschriften ist, daß es sich um Bei- 
träge oder Versicherungsprämien handelt, die bei dem Arbeitnehmer Sonderausgaben im Sinn 
ı des & 20a Abs. 2 Ziff. 2 LStDV darstellen; vgl. auch Absatz 8 und das dort angeführte BFH-Urteil 
Steuerpflicht des Arbeitnehmers 
(4) Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung des Arbeitnehmers oder der An- 
gehörigen des Arbeitnehmers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit sie für den einzelnen Arbeit- 
| nehmer den Freibetrag von 312 DM übersteigen. Soweit Ausgaben des Arbeitgebers für die 
Zukunftsicherung hiernach Arbeitslohn sind, können sie als sonstige Bezüge behandelt werden. 
(5) Der Arbeitgeber leistet oft eine Ausgabe für die Zukunftsicherung mehrerer Arbeitnehmer 
in einer Summe. Ist in solchen Fällen der Teil der Summe, der auf den einzelnen Arbeitnehmer ent- 
fällt, nicht anders zu ermitteln, so ist bei dem einzelnen Arbeitnehmer von dem Betrag auszugehen, 
den die Teilung der Summe durch die Zahl der gesicherten Arbeitnehmer ergibt, 
1) GVBl. S. 731. 
 P
	        
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