(55 Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.60 31. August 1960
Übernimmt der Arbeitgeber außer der Lohnsteuer auch die Kirchenlohnsteuer und den Ar-
beitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, so sind bei Ermittlung des Brutto-
arbeitslohns außer der Lohnsteuer diese weiteren Abzugsbeträge einzurechnen.
Beispiel B:
Nettolohn 250 DM monatlich, Steuerklasse I. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer,
die Kirchenlohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Die
Lohnabzugsbeträge würden ohne Übernahme durch den Arbeitgeber betragen:
die Lohnsteuer 2.— DM,
die‘ Kirchenlohnsteuer (angenommen) 0,20 DM,
der ‚Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (angenommen) 30,— DM,
zusammen 32,20 DM.
Der zu ermittelnde Bruttoarbeitslohn liegt also unter Berücksichtigung der übernommenen
Lohnabzugsbeträge über 282,20 DM. Der genaue Betrag ist im Wege des Abtastens an Hand
der Tabelle etwa wie folgt zu ermitteln: ;
Bei einem Bruttoarbeitslohn von 282,49 DM (Stufengrenze) beträgt:
die Lohnsteuer 8,— DM
die Kirchenlohnsteuer (angenommen) 0,80 DM,
der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (angenommen) 32,— DM,
zusammen 40,80 DM
Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettolohn von 241,69 DM. Der zu ermittelnde
Bruttoarbeitslohn liegt also über 282,49 DM.
Bei einem Bruttoarbeitslohn von 297,49 DM (sechste Stufengrenze nach 282,49 DM) beträgt:
die Lohnsteuer 11,— DM,
die Kirchenlohnsteuer (angenommen) 1.10 DM,
der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (angenommen) 35,— DM,
. zusammen 47,10 DM
Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettolohn von 250,39 DM, der nur um 0,39 DM
über dem. vereinbarten Nettolohn liegt. Zieht man nun vom Bruttoarbeitslohn von 297,49
DM den Betrag von 0,39 DM ab = 297,10 DM und berechnet aus diesem Betrag die tarif-
mäßigen Lohnabzugsbeträge — es sind die gleichen wie bei 297,49 DM Bruttoarbeitslohn —,
so hat man den gesuchten Bruttoarbeitslohn von 297,10 DM gefunden, der nach Abzug der
tarifmäßigen Lohnabzugsbeträge von 47,10 DM den verbleibenden Nettolohn von 250 DM
ergibt.
(2) Vor der Steuerberechnung nach Absatz 1 sind steuerfreie Lohnbeträge, die nach 88 17a
20 bis 27 LStDV auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vermerkt sind, vorweg vom Netto-
lohn zu kürzen. Hinzurechnungsbeträge nach $8$ 17a und 37 LStDV sind vorweg dem Nettolohn
zuzusetzen
(3) Läßt sich der Steuerbetrag aus der Lohnsteuertabelle nicht mehr ermitteln, so sind
der Bruttoarbeitslohn und die darauf entfallende Lohnsteuer an Hand der dem Einkom-
mensteuergesetz als Anlage (zu 8 32a) beigefügten Einkommensteuertabelle (Bundes-
gesetzbl. 1958 I S. 492, BStBl 1958 I S. 431%) zu berechnen. Zu diesem Zweck sind die
monatlichen (wöchentlichen, täglichen) Nettobezüge mit 12 (52, 312) zu vervielfachen. Die
so ermittelten Jahresnettobezüge sind um die unter Ziffer 1 der Ausführungen am Schluß
der Jahreslohnsteuertabelle‘ (Bundesgesetzbl. 1958 I S. 773, BStBl 1958 I S. 754%”) bezeich-
neten Beträge zu kürzen und um die dort unter Ziffer 2 bezeichneten Beträge zu erhöhen.
In der Einkommensteuertabelle ist alsdann in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1
durch Abtasten sowohl der Jahresbruttoarbeitslohn als auch der Jahressteuerbetrag, und
zwar dieser nach Ziffer'3 der Ausführungen am Schluß der Jahreslohnsteuertabelle, zu er-
mitteln. Übersteigt der so ermittelte zu versteuernde Einkommensbetrag in den Steuer-
klassen I und II 110 039,99 DM und in den Steuerklassen III und IV 220 079,99 DM, so er-
höht sich. infolge der Nettozahlung der unter Ziffer 3 der Ausführungen am Schluß der
Jahreslohnsteuertabelle bezeichnete Satz von 53 v.H. auf 112,77 v.H. In diesen Fällen ist
Jahresbruttolohn der Jahresnettobezug zuzüglich des ungekürzten Betrags von 112,77 v. H. dieses
Bezugs; die Kürzung in den Steuerklassen I und II um 11281 DM und in den Steuerklassen IN
und IV um 22 562 DM ist nur zur Ermittlung der Jahressteuerschuld vorzunehmen. Der ermit
telte Jahresbruttolohn und der ermittelte Jahressteuerbetrag sind durch 12 (52, 312) zu teilen
Die sich ergebenden Beträge stellen den für die Besteuerung maßgebenden Bruttobezug sowie
die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer dar, 5
(4) Sonstige Bezüge, die netto gezahlt werden (z. B. Nettogratifikationen), sind nach 8 35
Abs. 2 LStDV zu besteuern, wenn. es sich nicht um die Zahlung sonstiger Bezüge aus einem
Dienstverhältnis handelt, für das eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorliegt ($ 36 Abs. 2
LStDV). Abschnitt 52 Absätze 4 bis 6 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der netto zu zahlende sonstige Bezuo
ohne die Hinzurechnungen, die nach $ 35 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. a oder Ziffer 4 LStDV
für die Berechnung der Lohnsteuer vorzunehmen sind, anzusetzen. Daneben sind deı
voraussichtliche laufende Jahresarbeitslohn. und frühere sonstige Bezüge bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit den entsprechenden Bruttobeträgen anzu-
setzen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber die Steuerabzüge und die Arbeit-
nehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen ganz oder teilweise übernommen
hat ($ 35 Abs. 4 Satz 2 LStDV).
In den Fällen des $ 35 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. a LStDV ist. dem sonstigen Bezug zum
Zwecke der Lohnsteuerberechnung die Lohnsteuer einmal hinzuzurechnen. Der Lohn-
steuerbetrag ist aus der-Lohnsteuertabelle zu entnehmen. Dabei ist nach $& 35 Abs. 1
Ziff. 4 LStDV zu verfahren.
In den Fällen des $ 35 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. b LStDV ist die Lohnsteuer für den
sonstigen Bezug durch Abtasten der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln (Absatz 1
Sätze 1 und 2); $ 35 Abs. 1 Ziff. 4 LStDV ist anzuwenden,
1) GVBl. 1958 S. 713: StZBIl. Bln. 1958 S. 803. — 2) GVBl. 1958 S. 1161.