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Volume Nummer 60, 31. August 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.60 381. August 1960 v7 
herein feststeht, in mehreren Raten gilt nicht als laufende Zuwendung im Sinne des ’8 1 
Nr. 3 der Verordnung. Auch wenn der Vorschlag nach Ansicht des Arbeitgebers und des 
Arbeitnehmers eine schutzfähige Erfindung darstellt, wird es steuerlich nicht beanstandet, 
wenn statt der Vergünsigung nach der Verordnung über die steuerliche Behandlung der 
Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen (Abschnitt 52 d) die Vergünstigung nach der 
Verordnung über die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge in 
Anspruch genommen wird. Die Prämiengewährung kann in einfachster Form, z. B. durch 
Anschlag, Mitteilung in der Werkszeitung oder in der Betriebsversammlung, bekannt- 
gegeben werden; dabei genügt es, wenn Anzahl und Gesamtsumme der gewährten Prämien 
angegeben werden. Es genügt, wenn die zur Voraussetzung der steuerlichen Begünstigung 
gehörende Bekanntgabe der Prämiengewährung innerhalb eines Jahres nach der Prämien- 
gewährung vollzogen wird. 
(4) Die Niederschrift ($ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung) ist vom Arbeitgeber als Beleg 
zum Lohnkonto aufzubewahren. Die Eintragung gewährter Prämien im Lohnkonto richtet sich 
nach $ 31 LStDV. 
(5) Soweit Prämien von einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der 
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost, nicht nach Richtlinien gewährt werden, 
die von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde oder dem Vorstand 
der Deutschen Bundesbahn erlassen oder gebilligt worden sind, kann die steuerliche Begünsti- 
gung nur bei Einhaltung des im $ 2 Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Verfahrens eintreten. 
53. Anderung der Lohnsteuerkarte bei Zahlung des Monatslohns in Teilbeträgen 
(1) Arbeitnehmer,. deren laufender Arbeitslohn nach monatlichen Zahlungszeiträumen be- 
messen wird, bleiben auch dann Monatslohnempfänger, wenn der Arbeitslohn in Teilbeträgen an 
mehreren Zeitpunkten ausgezahlt wird, die innerhalb des Bemessungszeitraums liegen. Eine 
Ergänzung der Lohnsteuerkarte, die in der ‚Zeit zwischen der Zahlung der einzelnen Gehalts- 
teilbeträge vorgenommen wird, hat Wirkung für den gesamten Bemessungszeitraum, in den der 
Tag fällt, von dem an die Ergänzung gilt. 
Beispiel: 
Einem Arbeitnehmer in Steuerklasse III mit Kinderfreibeträgen für drei Kinder wird mit 
Wirkung vom 20. Oktober an wegen höherer Sonderausgaben nach $ 20a LStDV vom Finanz- 
amt ein steuerfreier Betrag von 30 DM monatlich auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Für 
Oktober werden die monatlichen Dienstbezüge mit (angenommen) 850 DM zur einen Hälfte 
am 30. September, zur anderen Hälfte am 15. Oktober gezahlt. Der Arbeitgeber hat die Lohn- 
steuer für Oktober am 30. September zunächst wie folgt berechnet: 
Monatsbezüge für Oktober 850 DM, 
Lohnsteuer 21 DM, 
bleiben 829 DM 
Auf Grund der ergänzten Lohnsteuerkarte beträgt die Lohnsteuer für Oktober, berechnet 
aus (850 — 30 =) 820 DM, nur 15 DM. Der Arbeitgeber rechnet den Unterschied zwischen der 
einbehaltenen Lohnsteuer von 21DM und der einzubehaltenden Lohnsteuer von 15 DM = 6DM 
gegen die für November einzubehaltende Lohnsteuer von 15 DM auf. Es sind für November 
also 15 DM — 6 DM = 9 DM Lohnsteuer einzubehalten. 
(2) Es handelt sich bei der Lohnsteuer um einen Teil der Bezüge des Arbeitnehmers, der 
vom Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers gezahlt wird ($ 30 Abs. 1 LStDV). Es sind 
deshalb in dem Beispiel des Absatzes 1 von den Bezügen von 850 DM am 30. September 
(1. Gehaltshälfte) und am 15. Oktober (2. Gehaltshälfte) je 425 DM zu zahlen, und zwar 
I. an den Arbeitnehmer je !/2 von 829 DM = 414,50 DM, 
2 für Rechnung des Arbeitnehmers an das Finanzamt an Lohnsteuer 
je 1/2 von 21 DM = 10,50 DM, 
zusammen 425,— DM. 
54. Besteuerung des Nettolohns 
(1) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so ist 
die Lohnsteuer aus dem Bruttoarbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den 
ausgezahlten Nettolohnbetrag ergibt ($ 2 Abs. 4 LStDV). Zu diesem Zweck hat der Arbeit- 
geber aus der für die Steuerklasse des Arbeitnehmers maßgebenden Spalte der Lohnsteuer- 
tabelle durch Abtasten den Bruttoarbeitslohn zu ermitteln, der, vermindert um die Lohn- 
steuer, den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. Die aus dem Bruttoarbeitslohn berechnete Lohn- 
steuer ist vom Arbeitgeber abzuführen. 
Beispiel A: 
Nettolohn 300 DM monatlich, Steuerklasse I. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohn- 
steuer. Die Lohnsteuer würde ohne Übernahme durch den Arbeitgeber 12 DM betragen. 
Der zu ermittelnde Bruttoarbeitslohn liegt also unter Berücksichtigung der übernommenen 
Lohnsteuer über 312 DM. Der genaue Betrag ist im Wege des Abtastens an Hand der 
Tabelle etwa wie folgt zu ermitteln: 
Bei einem Bruttoarbeitslohn von 312,99 DM (Stufengrenze) beträgt die Lohnsteuer 
14,00 DM. Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettolohn von 298,49 DM. Der zu er- 
mittelnde Bruttoarbeitslohn liegt also über 312,49 DM. 
Bei einem Bruttoarbeitslohn von 314,99 DM (nächste Stufengrenze) beträgt die Lohn- 
steuer 14,50 DM. Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettoarbeitslohn von 300,49 DM, 
der nur um 0,49 DM über dem vereinbarten Nettolohn ‚liegt. Zieht man nun vom Brutto- 
arbeitslohn von 314,99 DM den Betrag von 0,49 DM ab = 314,50 DM und berechnet aus 
diesem Betrag die tarifmäßige Lohnsteuer — es ist die gleiche wie bei 314,99 DM Brutto- 
arbeitslohn —, so hat man den gesuchten Bruttoarbeitslohn von 314,50 DM gefunden, der 
nach Abzug der tarifmäßigen Lohnsteuer von 14,50 DM den vereinbarten Nettolohn von 
300 DM eraibt. 
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