Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr. 60 31. August 1960 Se
(2) Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) enthält keine
Regelung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Diese Regelung ist deshalb. den jeweils
maßgebenden Tarifverträgen zu entnehmen. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, ohne. die Zeiten festzulegen, für die
solche Zuschläge gezahlt werden, so ist Sonntags- und Feiertagsarbeit in der Regel nur anzu-
erkennen bei Arbeitszeiten ab 20 Uhr am Tage vor einem Sonntag oder Feiertag bis 6 Uhr am
Tage nach einem Sonntag oder Feiertag; als Nachtarbeit ist in der Regel nur. Arbeit in der Zeil
von 20 Uhr bis 6 Uhr anzuerkennen, Zuschläge, die in solchen Fällen für andere Zeiten odeı
ohne tarifvertragliche Regelung gezahlt und als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nacht-
arbeit’ bezeichnet werden, sind nicht steuerfrei. Werden höhere Zuschläge, als tariflich vorge-
sehen, gezahlt, so’kann nur der Betrag steuerfrei bleiben, der tariflich festgesetzt ist. Der Teil,
der diesen Betrag übersteigt, ist steuerpflichtig.
(3) In den tariflichen Vorschriften ist die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-
und, Nachtarbeit oft im Zusammenhang mit der Zahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit
geregelt.‘ In diesen Fällen ist im allgemeinen von den gezahlten Zuschlägen ein Betrag
steuerfrei zu lassen, der den im Tarifvertrag festgesetzten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit entspricht. Im einzelnen sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:
Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind neben den Zuschlägen
für Mehrarbeit getrennt festgesetzt. Bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge,
z. B. wenn Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit ist, wird
jeder Zuschlag in voller Höhe oder‘ mit einem besonders festgesetzten oder feststell-
baren Anteil gezahlt. Steuerfrei bleiben können nur die Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit, gegebenenfalls der dafür besonders festgesetzte oder
feststellbare Anteil. Das gilt auch, wenn im Tarifvertrag beim Zusammentreffen
mehrerer Zuschläge ein Zuschlagsatz ausgewiesen ist, der sich jedoch erkennbar aus
der Zusammenrechnung der Einzelzuschläge, gegebenenfalls der besonders festgesetz-
ten oder feststellbaren Anteile ergibt. Es genügt für die Herbeiführung der: Steuer-
freiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, daß sie rechenmäßig
von den steuerpflichtigen Zuschlägen getrennt werden können.
* Bei einem Zusammentreffen von. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Mehr-
arbeit werden nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt,
z. B. weil sie ebenso hoch oder höher sind als die Zuschläge für Mehrarbeit. Die
gezahlten. Zuschläge sind in voller Höhe steuerfrei. -
- Bei einem Zusammentreffen von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Mehr-
arbeit werden nur die Zuschläge für Mehrarbeit gezahlt, z. B. weil sie höher sind als
die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. In diesem Fall ist von den
gezahlten Zuschlägen ein Betrag steuerfrei zu lassen, der den im Tarifvertrag fest-
gesetzten niedrigeren Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entspricht.
In bestimmten Fällen ist ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht
vorgesehen, z. B. weil solche Arbeiten regelmäßig zu verrichten sind (Pförtner, Nacht-
wächter usw.). Ein für diese Arbeiten qezahlter Mehrarbeitszuschlag kann nicht
steuerfrei bleiben.
Nach tarifvertraglichen Regelungen werden zuweilen. unter Verzicht auf den Einzel-
nachweis der geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einheitliche Vergütun-
gen für den Grundlohn und die Zuschläge hierfür — oft auch unter Einbeziehung des
Grundlohns und der Zuschläge für Mehrarbeit und Überarbeit — gezahlt. Es gibt auch
Fälle, in denen Tarifverträge die Zahlung einer pauschalen Vergütung nur zur Ab-
geltung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vorsehen. Beziehen
sich die tariflichen Regelungen auf Berufszweige, in denen Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit üblicherweise verrichtet wird, in denen aber wegen der Besonderheit der
Arbeit oder der Lohnberechnung die Einzelanschreibung und Einzelbezahlung der
geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht möglich ist, so können die für
die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden den Teil der tarifver-
traglichen Vergütung, der als steuerfreier Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit anzuerkennen ist, nach den Verhältnissen des Berufszweigs von Fall zu
Fall feststellen. Die Oberfinanzdirektionen sind zuständig, wenn der Tarifvertrag nur
in ihrem Bezirk gilt. Eine solche Anerkennung kommt für tarifvertragliche Regelungen,
durch die nicht pauschale Zuschläge festgesetzt, sondern‘ bestimmte Teile eines nach
Zeiträumen bemessenen laufenden Arbeitslohns als Zuschläge. für Sonntaqgs-, Feier-
tads- und Nachtarbeit erklärt werden, nicht in Betracht.
(4) Bei der Bemessung des Arbeitslohns, der dem Arbeitnehmer während einer Beurlaubung
gezahlt wird (Urlaubsgeld), werden oft auf Grund tariflicher Vorschriften auch Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für vorher geleistete Arbeiten berücksichtigt. Diese
Zuschläge bilden nur einen Teil der Berechnungsgrundlage für das Urlaubsgeld und sind deshalb
nicht steuerfrei. Auch ein Teil des Betrags für nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung)
kann nicht als Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei bleiben, weil es
sich nicht um einen gesetzlich oder tariflich vorgesehenen Zuschlag für entsprechende Arbeiten
handelt.
(5) Die Steuerbegünstigung (Absätze 1 bis 3) findet keine Anwendung bei Arbeitnehmern,
deren steuerpflichtiger Arbeitslohn insgesamt 15000 DM im Kalenderjahr übersteigt. Bei der
Feststellung, ob der Arbeitslohn diese Grenze übersteigt, sind. gesetzliche oder tarifliche
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und steuerfreie Bezüge nicht mizu-
zählen. Die Steuervergünstigung entfällt von der Lohnzahlung an, bei der sich, ergibt, daß
die Summe des im Kalenderjahr etwa bereits gezahlten und des nach dem Arbeitsvertrag
im Kalenderjahr noch zu zahlenden Arbeitslohns die Grenze von 15000 DM übersteigt. Die
Steuervergünstigung entfällt auch für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume, wenn die
Überschreitung des Betrags von 15000 DM auf der Zahlung von Arbeitslohn für eine zurück-
liegende Zeit oder auf Zahlung von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen beruht.
Wird die Grenze von 15000 DM durch die Nachzahlung von Arbeitslohn überschritten, so
entfällt die Steuervergünstigung nur für die Lohnzahlungszeiträume, auf die die Nachzahlung
entfällt. Beruht die Überschreitung der Grenze von 15000 DM auf der Zahlung von sonstigen,
insbesondere einmaligen Bezügen, so bleibt aus Billigkeitsgründen, vorbehaltlich . einer
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