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Volume Nummer 60, 31. August 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr. 60 31. August 1960 Se 
(2) Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) enthält keine 
Regelung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Diese Regelung ist deshalb. den jeweils 
maßgebenden Tarifverträgen zu entnehmen. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Zuschläge für 
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, ohne. die Zeiten festzulegen, für die 
solche Zuschläge gezahlt werden, so ist Sonntags- und Feiertagsarbeit in der Regel nur anzu- 
erkennen bei Arbeitszeiten ab 20 Uhr am Tage vor einem Sonntag oder Feiertag bis 6 Uhr am 
Tage nach einem Sonntag oder Feiertag; als Nachtarbeit ist in der Regel nur. Arbeit in der Zeil 
von 20 Uhr bis 6 Uhr anzuerkennen, Zuschläge, die in solchen Fällen für andere Zeiten odeı 
ohne tarifvertragliche Regelung gezahlt und als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nacht- 
arbeit’ bezeichnet werden, sind nicht steuerfrei. Werden höhere Zuschläge, als tariflich vorge- 
sehen, gezahlt, so’kann nur der Betrag steuerfrei bleiben, der tariflich festgesetzt ist. Der Teil, 
der diesen Betrag übersteigt, ist steuerpflichtig. 
(3) In den tariflichen Vorschriften ist die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- 
und, Nachtarbeit oft im Zusammenhang mit der Zahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit 
geregelt.‘ In diesen Fällen ist im allgemeinen von den gezahlten Zuschlägen ein Betrag 
steuerfrei zu lassen, der den im Tarifvertrag festgesetzten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- 
und Nachtarbeit entspricht. Im einzelnen sind die folgenden Fälle zu unterscheiden: 
Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind neben den Zuschlägen 
für Mehrarbeit getrennt festgesetzt. Bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge, 
z. B. wenn Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit ist, wird 
jeder Zuschlag in voller Höhe oder‘ mit einem besonders festgesetzten oder feststell- 
baren Anteil gezahlt. Steuerfrei bleiben können nur die Zuschläge für Sonntags-, 
Feiertags- und Nachtarbeit, gegebenenfalls der dafür besonders festgesetzte oder 
feststellbare Anteil. Das gilt auch, wenn im Tarifvertrag beim Zusammentreffen 
mehrerer Zuschläge ein Zuschlagsatz ausgewiesen ist, der sich jedoch erkennbar aus 
der Zusammenrechnung der Einzelzuschläge, gegebenenfalls der besonders festgesetz- 
ten oder feststellbaren Anteile ergibt. Es genügt für die Herbeiführung der: Steuer- 
freiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, daß sie rechenmäßig 
von den steuerpflichtigen Zuschlägen getrennt werden können. 
* Bei einem Zusammentreffen von. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Mehr- 
arbeit werden nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, 
z. B. weil sie ebenso hoch oder höher sind als die Zuschläge für Mehrarbeit. Die 
gezahlten. Zuschläge sind in voller Höhe steuerfrei. - 
- Bei einem Zusammentreffen von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Mehr- 
arbeit werden nur die Zuschläge für Mehrarbeit gezahlt, z. B. weil sie höher sind als 
die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. In diesem Fall ist von den 
gezahlten Zuschlägen ein Betrag steuerfrei zu lassen, der den im Tarifvertrag fest- 
gesetzten niedrigeren Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entspricht. 
In bestimmten Fällen ist ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht 
vorgesehen, z. B. weil solche Arbeiten regelmäßig zu verrichten sind (Pförtner, Nacht- 
wächter usw.). Ein für diese Arbeiten qezahlter Mehrarbeitszuschlag kann nicht 
steuerfrei bleiben. 
Nach tarifvertraglichen Regelungen werden zuweilen. unter Verzicht auf den Einzel- 
nachweis der geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einheitliche Vergütun- 
gen für den Grundlohn und die Zuschläge hierfür — oft auch unter Einbeziehung des 
Grundlohns und der Zuschläge für Mehrarbeit und Überarbeit — gezahlt. Es gibt auch 
Fälle, in denen Tarifverträge die Zahlung einer pauschalen Vergütung nur zur Ab- 
geltung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vorsehen. Beziehen 
sich die tariflichen Regelungen auf Berufszweige, in denen Sonntags-, Feiertags- oder 
Nachtarbeit üblicherweise verrichtet wird, in denen aber wegen der Besonderheit der 
Arbeit oder der Lohnberechnung die Einzelanschreibung und Einzelbezahlung der 
geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht möglich ist, so können die für 
die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden den Teil der tarifver- 
traglichen Vergütung, der als steuerfreier Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und 
Nachtarbeit anzuerkennen ist, nach den Verhältnissen des Berufszweigs von Fall zu 
Fall feststellen. Die Oberfinanzdirektionen sind zuständig, wenn der Tarifvertrag nur 
in ihrem Bezirk gilt. Eine solche Anerkennung kommt für tarifvertragliche Regelungen, 
durch die nicht pauschale Zuschläge festgesetzt, sondern‘ bestimmte Teile eines nach 
Zeiträumen bemessenen laufenden Arbeitslohns als Zuschläge. für Sonntaqgs-, Feier- 
tads- und Nachtarbeit erklärt werden, nicht in Betracht. 
(4) Bei der Bemessung des Arbeitslohns, der dem Arbeitnehmer während einer Beurlaubung 
gezahlt wird (Urlaubsgeld), werden oft auf Grund tariflicher Vorschriften auch Zuschläge für 
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für vorher geleistete Arbeiten berücksichtigt. Diese 
Zuschläge bilden nur einen Teil der Berechnungsgrundlage für das Urlaubsgeld und sind deshalb 
nicht steuerfrei. Auch ein Teil des Betrags für nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) 
kann nicht als Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei bleiben, weil es 
sich nicht um einen gesetzlich oder tariflich vorgesehenen Zuschlag für entsprechende Arbeiten 
handelt. 
(5) Die Steuerbegünstigung (Absätze 1 bis 3) findet keine Anwendung bei Arbeitnehmern, 
deren steuerpflichtiger Arbeitslohn insgesamt 15000 DM im Kalenderjahr übersteigt. Bei der 
Feststellung, ob der Arbeitslohn diese Grenze übersteigt, sind. gesetzliche oder tarifliche 
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und steuerfreie Bezüge nicht mizu- 
zählen. Die Steuervergünstigung entfällt von der Lohnzahlung an, bei der sich, ergibt, daß 
die Summe des im Kalenderjahr etwa bereits gezahlten und des nach dem Arbeitsvertrag 
im Kalenderjahr noch zu zahlenden Arbeitslohns die Grenze von 15000 DM übersteigt. Die 
Steuervergünstigung entfällt auch für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume, wenn die 
Überschreitung des Betrags von 15000 DM auf der Zahlung von Arbeitslohn für eine zurück- 
liegende Zeit oder auf Zahlung von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen beruht. 
Wird die Grenze von 15000 DM durch die Nachzahlung von Arbeitslohn überschritten, so 
entfällt die Steuervergünstigung nur für die Lohnzahlungszeiträume, auf die die Nachzahlung 
entfällt. Beruht die Überschreitung der Grenze von 15000 DM auf der Zahlung von sonstigen, 
insbesondere einmaligen Bezügen, so bleibt aus Billigkeitsgründen, vorbehaltlich . einer 
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