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Volume Nummer 60, 31. August 1960

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

1% Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr. 60 31. August 1960 
(6) Sonstige Bezüge, die für Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gezahlt werden, sind 
auch dann nach $ 35 Abs. 3 LStDV zu besteuern, wenn ein Grund für die Zusammenballung 
der Vergütungen in einem Jahr oder eine abgrenzbare Sondertätigkeit nicht vorliegt. Das 
gilt jedoch nicht für Fälle, in denen gegen den Grundsatz verstoßen wird, daß von vornherein 
klare Abmachungen getroffen werden müssen, z. B. Gehaltsnachzahlungen an nahe Ange- 
hörige; vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6. Dezember 1955 (BStBl 1956 III S. 179). Einmalprämien 
und andere einmalige Leistungen für eine Versorgung oder eine Unfallversicherung des Arbeit- 
nehmers sowie Abfindungen an ausscheidende Arbeitnehmer zur Abgeltung von Versorgungs- 
ansprüchen und Jubiläumsgeschenke im Sinn des $ 5 LStDV, soweit sie die dort bezeichneten 
Beträge übersteigen, sind stets als sonstige Bezüge zu behandeln, die für einen Zeitraum von 
mehr als 24 Monaten gezahlt werden. Die Regelung des $ 35 Abs. 3 LStDV gilt auch für be- 
schränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. 
(7) Wegen der Besteuerung von sonstigen Bezügen, die netto gezahlt werden, vgl. Ab- 
schnitt 54 Abs. 4. 
Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz 
(3 388: LStDV): 
(8) Erholungsbeihilfen, soweit es sich nicht um steuerfreie Notstandsbeihilfen handelt (vgl. 
Abschnitt 10 Abs. 3), und die im Abschnitt 11 Satz 2 bezeichneten Sachleistungen aus Anlaß 
von Betriebsveranstaltungen können auf Antrag des Arbeitgebers statt nach $ 35 LStDV 
nach $ 35a LStDV besteuert werden. Der Antrag ist an das für die Betriebstätte ($ 43 LStDV) 
zuständige Finanzamt zu richten. Er muß mindestens für jeweils ein Kalenderjahr gestellt 
werden. Eine Änderung des Besteuerungsverfahrens im Laufe des Kalenderjahrs ist nicht 
zulässig. Steuerpflichtige Sachzuwendungen aus Anlaß von Beiriebsveranstaltungen dürfen 
nicht nach $ 35b LStDV besteuert werden, Erholungsbeihilfen nur dann, wenn sie die nach 
$ 35a Abs. 2 Ziff. 2 LStDV zulässigen Beträge übersteigen und.im übrigen die Vorausset- 
zungen des’ $ 35b LStDV vorliegen. Bei der Feststellung, ob die im Kalenderjahr gewährten 
Erholungsbeihilfen die in $ 35a Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Beträge übersteigen, ist von der 
Höhe der Zuwendungen im Einzelfalle auszugehen. Bei den steuerpflichtigen Sachzuwen- 
dungen wird dagegen für die Feststellung, ob der Betrag von 50 DM überschritten wird, die 
Gesamtsumme der Aufwendungen eines Kalenderjahrs durch die Zahl der beteiligten Arbeit- 
nehmer geteilt, 
Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen 
($35b LStD V) 
(9) Der Antrag des Arbeitgebers nach $ 35b LStDV ist an das für die Betriebstätte ($ 43 
LStDV) zuständige Finanzamt zu richten. Die Berechnung, die nach $ 35b Abs. 2 letzter Satz 
LStDV dem Antrag beigefügt werden muß, ist in der Regel nach einem repräsentativen Durch- 
schnitt der für die in Betracht kommenden Arbeitnehmer maßgebenden lohnsteuerlichen Ver- 
hältnisse aufzustellen. Wegen der steuerpflichtigen Erholungsbeihilfen und der steuerpflichtigen 
Sachzuwendungen aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen vgl. Absatz 8. Das Finanzamt kann, 
sofern der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt, bestimmen, daß das Verfahren auf Arbeit- 
nehmer, deren voraussichtlicher Jahresarbeitslohn eine bestimmte Höhe überschreitet, und auf 
Bezüge, die eine bestimmte Höhe übersteigen, nicht angewendet wird. Es muß sich dabei um 
Fälle handeln, in denen die Besteuerung nach $ 35b LStDV zu einer ungerechtfertigten Begün- 
stigung führen würde. Erklärt der Arbeitgeber sein Einverständnis nicht, so ist der Antrag 
insgesamt abzulehnen. 
(10) Wegen der Bemessung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern 
vgl. Abschnitt 52c, wegen der Bemessung bei Ausgaben für die Zukunftsicherung vgl. Ab- 
schnitt 55 Abs. 12. 
Sammellohnkonto 
(11) In bestimmten Fällen der $$ 35a, 35b LStDV sind Aufzeichnungen in einem Sammel- 
lohnkonto vorgeschrieben ($ 31 Abs. 3 Ziff, 7 LStDV). Das Sammellohnkonto muß die folgenden 
Angaben enthalten: Tag der Zahlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer, Summe der insgesamt 
gezahlten Bezüge, Höhe der Lohnsteuer und gegebenenfalls der Kirchensteuer, Hinweis auf die 
als Belege zum Sammellohnkonto aufzubewahrenden Unterlagen (Zahlungsnachweisungen, Be- 
rechnungen nach $:35b Abs. 2 letzter Satz LStDV, Bestätigung des Finanzamts über die Zulassung 
der Besteuerung nach den $8 35a, 35b LStDV). 
Kirchenlohnsteuer 
(12) In den Fällen der 8$ 35a, 35b LStDV ist auch ein Pauschsatz für die Kirchensteuer fest- 
zusetzen, sofern diese im Abzugsverfahren erhoben wird. Wegen der Handhabung bei kurz- 
fristig beschäftigten Arbeitnehmern wird auf Abschnitt 52c hingewiesen. 
52a. Berücksichtigung steuerfreier Beträge nach der Lohnsteuerkarte 
für das vorhergehende Kalenderjahr 
Wird auf Grund des $ 37 Abs. 2 LStDV die Lohnsteuerberechnung zu Beginn eines Kalender- 
jahrs noch nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr 
vorgenommen, so ist ein auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr einge- 
tragener steuerfreier Jahresbetrag .bei monatlicher Lohnzahlung nur mit 1/12 und bei wöchent: 
licher Lohnzahlung nur mit 1!/s2 zu berücksichtigen. 
52b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 
(1) Nach $ 32a LStDV gehören die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, 
Feiertags- und Nachtarbeit nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitslohn 
insgesamt 15000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Anwendung dieser ‚Vorschrift setzt 
grundsätzlich den Einzelnachweis der geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie 
die gesonderte Zahlung eines Grundlohns, zu dem ein Zuschlag gezahlt wird, voraus (vql_BFH- 
Urteil vom 6. September 1957, BStBl III S. 387%). Soweit der „Zuschlag“ die Höhe des 
Grundlohns überschreitet, kann im allgemeinen von einem Zuschlag im Sinn des $ 32a 
LStDV nicht mehr gesprochen werden. Wegen der steuerlichen Behandlung. pauschaler 
Regelungen in Tarifverträgen vgl. Absatz 3 Ziff. 5. 
1) StZBl. Bln. 1956 S. 240. — 2) StZBIl. Bln. 1958 S. 217.
	        
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