Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.60 31. August 1960 vos
steuer auf die Lohnzahlungszeiträume zu verteilen, für die sie geleistet werden. Nachzahlungen
und Vorauszahlungen in anderen Fällen gehören stets zu den sonstigen Bezügen. Das gilt
auch. dann, wenn in den Lohnzahlungszeiträumen, für die die Nachzahlungen und Vorauszah-
lungen geleistet werden, laufende Bezüge noch nicht gezahlt worden sind. Nachzahlungen und
Vorauszahlungen gehören stets zum Jahresarbeitslohn des Kalenderjahrs, in dem sie zuge-
flossen sind.
Beispiel:
Ein Angestellter mit einem Monatslohn von 400 DM erhält am 31. März eine Nachzahlung
für die Monate Januar und Februar des laufenden Kalenderjahrs. Sie beträgt 2X50 = 100 DM.
Die Lohnsteuer für die Monate Januar und Februar ist aus einem Monatslohn von 450 DM
nach der am Zahltag geltenden Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzahlungen neu zu
berechnen. Würde sich die Nachzahlung von je 50 DM monatlich auf die Monate Dezember
bis Februar erstrecken, so wäre der Betrag von 3X50 = 150 DM als sonstiger Bezug zu be-
handeln. Vgl. auch das Beispiel in Abschnitt 56 Abs. 2.
Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen nach 8 35 LStD V
(4) Sonstige Bezüge dürfen für die Berechnung der Lohnsteuer nicht dem laufenden Arbeits-
lohn hinzugerechnet werden. Ihre Besteuerung richtet sich, außer in den Fällen der 88 35a
und 35b LStDV, ausschließlich nach $ 35 LStDV. Für die Bemessung der Lohnsteuer von dem
sonstigen Bezug: nach $ 35 LStDV scheiden andere sonstige Bezüge, die nach $ 35a oder $ 35b
Abs. 2 Satz 1 und 2 LStDV besteuert werden, bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage
aus. Wegen der Berechnung bei netto gezahlten sonstigen Bezügen vgl. Abschnitt 54 Abs. 4.
Hat der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber bei der Zahlung von lau-
fendem Arbeitslohn schuldhaft nicht vorgelegt oder ihre Rückgabe schuldhaft verzögert, so
sind die insgesamt nach $ 37 Abs. 1 LStDV zu berücksichtigenden Beträge dem voraussicht-
lichen Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Bezieht der Arbeitnehmer gleichzeitig aus mehreren
gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen von verschiedenen Arbeitgebern Arbeits-
lohn, so ist in die Bemessungsgrundlage nur der voraussichtliche Jahresarbeitslohn aus den
Dienstverhältnissen einzubeziehen, der auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohn-
steuerkarte zu besteuern ist. Soweit sich die Bemessungsgrundlage nicht ohne weiteres aus
dem Lohnkonto ergibt, ist ihre Berechnung im Lohnkonto kenntlich zu machen. Die Besteuerung
sonstiger Bezüge, die aus einem Dienstverhältnis gezahlt werden, für das eine zweite oder
weitere Lohnsteuerkarte vorliegt, richtet sich nicht nach 8 35 LStDV. sondern nach $ 36 Abs. 2
LStDV.
(5) Bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage und der Berechnung der Lohnsteuer
nach $ 35 LStDV sind die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte maßgebend, die dem Arbeit-
geber bei der Zahlung vorliegt. Oft werden sonstige Bezüge gezahlt, nachdem der Arbeit-
nehmer aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, In diesem Fall hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber für die' Besteuerung des sonstigen Bezugs und für die Ausschreibung der Lohn-
steuerbescheinigung eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorzulegen, wenn er zur Zeit
der Zahlung des sonstigen Bezugs gleichzeitig Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen oder frühe-
ren Dienstverhältnis von einem anderen Arbeitgeber bezieht. Der sonstige Bezug ist dann nach
8 36 Abs, 2 LStDV zu besteuern. Die Besteuerung des sonstigen Bezugs nach $ 35 LStDV und
die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung auf Grund einer ersten Lohnsteuerkarte kommt
nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit der Zahlung des sonstigen Bezugs Arbeitslohn
von anderen Arbeitgebern nicht bezieht. Für die Feststellung der Bemessungsgrundlage ist der
auf der ersten Lohnsteuerkarte eingetragene Arbeitslohn auf einen Jahresarbeitslohn umzurech-
nen. Enthält die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte keine Eintragung, so ist der
zu zahlende sonstige Bezug als Jahresarbeitslohn zu behandeln. Kürzungen und: Hinzurechnun-
gen richten sich nach $ 35 Abs. 4 LStDV.
Beispiel A:
Der Arbeitgeber A zahlt im September einen, sonstigen Bezug von 1100 DM.
In der Lohnsteuerbescheinigung unter Abschnitt VI der Lohnsteuerkarte sind einge-
tragen:
a) Dienstverhältnis bei dem Arbeitgeber A vom 1. Januar bis zum 9, April, Bruttoarbeits-
lohn 1310 DM,
b) Dienstverhältnis bei dem Arbeitgeber B vom 2. Mai bis zum 22, Juni, Bruttoarbeitslohn
620 DM.
Auf der Lohnsteurkarte ist die Steuerklasse II/0 und ein steuerfreier Jahresbetrag von
300 DM eingetragen. Die Bemessungsgrundlage ($ 35 Abs. 4 LStDV) ist wie folgt zu ermitteln:
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 22. Juni (rd. 24 Wochen) ist ein Arbeitslohn von
1930 DM bescheinigt. Es ergibt sich durch Umrechnung ein Jahresarbeitslohn von
1930X52 _ 4180 DM.
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Hinzuzurechnen ist der sonstige Bezug = 1100 DM,
ergibt zusammen 5280 DM.
Abzuziehen ist der auf der Lohnsteuerkarte
eingetragene steuerfreie Jahresbetrag von — 300 DM.
Die Bemessungsgrundlage beträgt 4980 DM.
Beispiel B:
Der Arbeitgeber A zahlt Anfang März an. einen Arbeitnehmer der Steuerklasse III/0, der
bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei ihm beschäftigt war, einen sonstigen Bezug von
5000 DM. Der Arbeitnehmer tritt erst am 15. März in ein neues Dienstverhältnis, Die Lohn-
steuerbescheinigung auf der vorgelegten ersten Lohnsteuerkarte enthält deshalb noch keine
Eintragung. Der sonstige Bezug ist als Jahresarbeitslohn zu behandeln. Nach 8 35 Abs. 1
Ziff. 1 und 2 LStDV beträgt die Lohnsteuer 20 v. H. von (5000 DM — 4620 DM =) 380 DM =
76 DM.
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