iz Steuer- und Zollblatt für Berlin 10.Jahrgang Nr.60 31. August 1960
(2) Anträgen nach $ 17a Abs, 2 LStDV darf nur stattgegeben werden, wenn die Ehegatten
nachweisen oder glaubhaft machen, daß sie tatsächlich Arbeitslohn beziehen oder im Laufe des
Kalenderjahrs, für das der Antrag gestellt wird, bezogen haben. Werden Anträge nach 8 17a
Abs. 1 oder 2 LStDV erst für einen Zeitraum nach Beginn des Kalenderjahrs gestellt, so ist
zu prüfen, ob und in welcher Höhe seit Beginn des Kalenderjahrs bis zu dem Tag, an dem die
Eintragung des steuerfreien Betrags und des Hinzurechnungsbetrags auf den Lohnsteuerkarten
wirksam wird, sonstige Bezüge aus. dem ersten Dienstverhältnis ($ 17a Abs.1 LStDV) oder
sonstige Bezüge aus dem Dienstverhältnis (den Dienstverhältnissen) des geringer verdienenden
Ehegatten ($ 17a Abs. 2 LStDV) zugeflossen sind. Die sonstigen Bezüge sind bei der Berechnung
des steuerfreien Betrags und des Hinzurechnungsbetrags zu berücksichtigen.
Beispiel:
Der geringer verdienende Ehegatte (Steuerklasse IV/2) bezieht einen laufenden’ Arbeits-
lohn von monatlich 200 DM und im Februar des Kalenderjahrs einen sonstigen Bezug in
Höhe von 1200 DM. Bei der Besteuerung des sonstigen Bezugs ist Lohnsteuer nicht zu
erheben, weil der voraussichtliche Jahresarbeitslohn von (12 X 200 DM + 1200 DM =)
3600 DM den Eingangsbetrag nach $ 35 Abs. 1 Ziff. 1 LStDV (4230 DM bei Steuerklasse IV/2)
nicht erreicht.
Die Ehegatten stellen zum 1. März des Kalenderjahrs einen Antrag nach $ 17a Abs. 2
LStDV, Der auf den Lohnsteuerkarten einzutragende steuerfreie Betrag und Hinzurechnungs-
betrag ist wie folgt zu berechnen:
Eingangsbetrag der Lohnstufe, in der nach der Lohnsteuer-
tabelle für monatliche Lohnzahlung bei Steuerklasse IV/2
Lohnsteuer nicht zu erheben ist, = 350 DM,
Niedrigster Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten = 200 DM
!/ı2 des sonstigen Bezugs von 1200 DM = 100 DM = 300 DM.
Übertragungsfähiger Monatsbetrag ab 1. März 50 DM,
Jahresbetrag 10 X 50 DM = 500 DM.
Der Jahresbetrag von 500 DM und der Monatsbetrag von 50 DM sind mit Wirkung vom
1. März des Kalenderjahrs an auf der Lohnsteuerkarte des höher verdienenden Ehegatten
als steuerfreie Beträge und auf der Lohnsteuerkarte des geringer verdienenden Ehegatten als
Hinzurechnungsbeträge zu vermerken.
(3) Wird in den Fällen des Abschnitts 47 Abs. 4 die auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten
eingetragene Steuerklasse IV in Steuerklasse I oder II geändert, so sind auf Antrag der Ehe-
ygatten oder eines Ehegatten der auf den Lohnsteuerkarten nach $ 17a Abs.2 LStDV etwa ein-
getragene steuerfreie Betrag und Hinzurechnungsbetrag mit Wirkung vom Tag der Antrags-
stellung, frühestens jedoch vom gleichen Tag an aufzuheben, von dem an auch die Änderung
der Steuerklasse wirksam wird.
(4) Anträgen auf Änderung eines bereits eingetragenen steuerfreien Betrags und Hinzu-
rechnungsbetrags ist — außer in den Fällen des $ 17a Abs.3 Satz 2 LStDV — auch dann statt-
zugeben, wenn sich im Laufe des Kalenderjahrs die Zahl der Kinder, für die dem Arbeitnehmer
Kinderfreibeträge zustehen oder zu gewähren sind, erhöht. Das gilt auch dann, wenn nach
$ 17a Abs.3 Satz2 LStDV bereits eine Änderung vorgenommen war.
(5) Wegen der Aufrundung der steuerfreien Beträge und der Abrundung der Hinzurechnungs-
beträge val. Abschnitt 49
52. Besteuerung sonstiger Bezüge
Abgrenzung der sonstigen Bezüge vom laufenden Arbeitslohn
(1) Sonstige, inbesondere einmalige Bezüge (sonstige Bezüge) sind Bezüge, die ihrem
Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören. Laufender Arbeitslohn sind die regel-
mäßigen Zahlungen, die der Arbeitgeber für die üblichen Lohnzahlungszeiträume leistet, z. B.
bei Arbeitern der Wochenlohn, bei Angestellten das Monatsgehalt. Bezüge, deren Höhe
schwankt, 'z. B. weil sie sich nach der Höhe der jeweils erzielten Umsätze richten, bleiben
laufende Bezüge. Bezüge, die ihrem Wesen nach zum laufenden Arbeitslohn gehören, sind auch
dann zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie zu einem anderen Zeit-
punkt als der laufende Arbeitslohn gezahlt werden. Sie sind, vorbehaltlich der. Absätze 2 und 3,
dem laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums hinzuzurechnen, in dem sie gezahlt
werden.
'2) Als sonstige Bezüge kommen insbesondere in Betracht:
Weihnachts- und Neujahrszuwendungen, soweit sie nicht steuerfrei sind ($ 6 Ziff. 12
LStDV),
Tantiemen, wenn sie nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, Gratifikationen und das
13. Monatsgehalt, soweit diese Bezüge nicht als Weihnachtszuwendung (Neujahrszu-
wendung) steuerfrei sind,
Urlaubsabfindungen (Entschädigungen für nicht gewährten Urlaub),
Jubiläumsgeschenke, soweit sie nicht steuerfrei sind ($ 5 LStDV),
Abfindungen an ausscheidende Arbeitnehmer, bei denen nicht ohne weiteres feststeht,
für welchen Lohnzahlungszeitraum sie gezahlt werden, wenn die Abfindungen nicht
steuerfrei sind (vgl. Abschnitt 12),
Nachzahlungen und Vorauszahlungen von Arbeitslohn nach Maßgabe des Absatzes 3,
Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen (vgl. Abschnitt 52d).
Sonstige Bezüge in diesem Sinn sind auch die Kolleggelder der Hochschullehrer, die meist erst
jeweils in der zweiten Hälfte des Semesters ausgezahlt werden.
(3) Nachzahlungen und Vorauszahlungen von Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die
in dem Kalendermonat, in dem die Zahlung geleistet wird, enden, sind laufender Arbeitslohn.
Das gleiche gilt für Nachzahlungen und Vorauszahlungen von Arbeitslohn für Lohnzahlungs-
zeiträume, die in diesem Kalendermonat und in den vorangehenden oder folgenden beiden
Kalendermonaten des laufenden Kalenderjahrs enden. Sie sind für die Berechnung der Lohn-
A2