Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.60 31. August 1960 731
49. Aufrundung der steuerfreien Beträge und Abrundung der Hinzurechnungsbeträge
auf der Lohnsteuerkarte
(1) Das Finanzamt hat die Beträge, die nach $ 27 Abs. 1 LStDV als steuerfrei zu berücksich-
tigen sind, für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte aufzurunden. Die Aufrundung ist nur einmal
vorzunehmen. Aufzurunden ist der Betrag, der als Monatsbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag
in die Lohnsteuerkarte einzutragen ist. Der auf der Lohnsteuerkarte einzutragende Jahresbetrag
ist ebenfalls aufzurunden, und zwar auf den nächsten vollen Deutschen Mark-Betrag.
Beispiel:
Bei einem Arbeitnehmer kommt nach $ 27 LStDV ein steuerfreier Betrag von 162,96 DM
jährlich in Betracht. Es betragen
der Monatsbetrag !/ı2 von 162,96 DM = 13,58 DM,
der Tagesbetrag !/2s von 13,58 DM = 0,52 DM,
der Wochenbetrag das Sechsfache des Tagesbetrags (6 X 0,52) = 3,12 DM.
Es sind für die Eintragungen in die Lohnsteuerkarte aufzurunden
der Tagesbetrag auf 0,55 DM,
der Wochenbetrag auf 3,20 DM,
der Monatsbetrag auf 14 DM,
der Jahresbetrag auf 163 DM.
(2) Wird der Arbeitslohn für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt, für den der steuerfreie
Betrag aus der Lohnsteuerkarte nicht abgelesen werden kann, so hat der Arbeitgeber für diesen
Lohnzahlungszeitraum den steuerfreien Betrag selbst zu berechnen. Er hat dabei von dem auf
der Lohnsteuerkarte für einen anderen Lohnzahlungszeitraum eingetragenen (also aufgerundeten)
steuerfreien Betrag auszugehen. Der danach vom Arbeitgeber für den besonderen Lohnzahlungs-
zeitraum berechnete steuerfreie Betrag ist nicht mehr aufzurunden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der sonst wöchentlich entlohnt wird, wird ausnahmsweise täglich ent-
lohnt. Auf der Lohnsteuerkarte dieses Arbeitnehmers ist nur ein steuerfreier Wochenbetrag
von 2,60 DM eingetragen. Der Arbeitgeber hat beider Berechnung des steuerfreien Betrags für
einen Tag von dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Wochenbetrag von 2,60 DM
auszugehen. Der steuerfreie Tagesbetrag ist !/s von 2,60 DM = 0,43 DM. Dieser Betrag ist nicht
mehr aufzurunden,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Hinzurechnungsbeträgen auf der Lohn-
steuerkarte mit der Maßgabe, daß nicht aufzurunden, sondern abzurunden ist.
50. Dienstverhältnisse von Ehegatten bei demselben Arbeitgeber und Dienstverhältnisse
zwischen Ehegatten
(1) Wird die Ehefrau eines Arbeitnehmers beim Arbeitgeber ihres Ehemanns tätig, sei es auch
als Gehilfin ihres Ehemanns, so ist steuerlich grundsätzlich ein eigenes Dienstverhältnis der Ehe-
frau gegenüber dem Arbeitgeber ihres Ehemanns anzunehmen. Die Lohnsteuer von den Bezügen
der Ehefrau ist nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte der Ehefrau zu berechnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn auf Grund des Arbeitsvertrags, des Tarifvertrags, der Tarif-
ordnung, der Betriebsordnung oder einer. ähnlichen arbeitsrechtlichen Vorschrift — insbeson-
dere mangels getrennter Festsetzung der Bezüge für Ehemann und Ehefrau — ein einheitliches
Dienstverhältnis der Ehegatten anzunehmen ist. Die Lohnsteuer ist in diesem Fall nach den Merk-
malen der Lohnsteuerkarte des Ehemanns zu berechnen. Der Arbeitslohn der Ehegatten muß
dann für die Lohnsteuerberechnung zusammengerechnet werden. }
(3) Wegen der steuerlichen Beurteilung von Arbeits verträgen zwischen Ehegatten
wird auf die BFH-Urteile vom 3. Dezember 1957 (BStBl 1958 III S. 27”), vom 10. Dezember
1957 (BStBl 1958 III S. 70”), vom 20. Februar 1959 (BStBl III S. 1723), vom 9. Juli 1959
(BStBl III S. 329%) und vom 14. Juli 1959 (BStBl III S. 331%) hingewiesen. Danach sind
im allgemeinen solche Verträge steuerlich nicht zu beachten, weil gewöhnlich die Mitarbeit
eines Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten im Rahmen der Ehe geschieht und es
an der einem Arbeitsverhältnis eigenen Über- und Unterordnung fehlt. Nur in besonders
gelagerten Fällen, in denen nachweislich eine solche Über- und Unterordnung besteht,. also
der mitarbeitende Ehegatte im Betrieb keine wesentlich andere Stellung als ein fremder
Arbeitnehmer einnimmt, kann das Arbeitsverhältnis steuerlich berücksichtigt werden. So
kann z. B. die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb einer Personengesellschaft, an der der
andere Ehegatte als Gesellschafter beteiligt ist und bei der es sich nicht um eine kleine
Familiengesellschaft handelt, steuerlich anerkannt werden, wenn der beteiligte Ehegatte
kapitalmäßig und tatsächlich keinen entscheidenden Einfluß hat und der mitarbeitende
Ehegatte keine leitende Stellung in der Personengesellschaft bekleidet. In der Regel besteht
ein entscheidender Einfluß, wenn der Ehegatte persönlich haftender Gesellschafter und —
allein oder neben anderen Gesellschaftern — Geschäftsführer ist und seine Beteiligung am
Vermögen und Gewinn der Gesellschaft mindestens 25 v. H. beträgt. Vgl. hierzu auch BFH-
Urteile vom 16. Februar 1960 (BStBl III S. 156, 1575) und BFH-Urteil vom 19. Februar
1960 (BStBl III S. 159%).
(4) Der eheliche Güterstand, auch der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft zwischen
Ehegatten, hat auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn keinen Einfluß (Gutachten des BFH vom
18. Februar 1959, BStBl III S. 263).
51. Vermeidung von Härten bei Anwendung der Steuerklasse IV
und bei mehreren Dienstverhältnissen
” (1) Stellen Arbeitsnehmer einen Antrag nach $ 17a LStDV, so kann, vorbehaltlich der Anord-
nungen im Absatz 2, ihren Angaben über die Höhe des Arbeitslohns aus dem ersten Dienst-
verhältnis ($ 17a Abs. 1 LStDV) oder über die Höhe des Arbeitslohns des geringer verdienenden
Ehegatten ($.17a Abs, 2 LStDV) gefolgt werden. Wird schwankender Arbeitslohn bezogen, so ist
für die Berechnung. des Unterschiedsbetrags nach ‚$ 17a Abs.1 oder 2 LStDV von dem Arbeits-
lohn des Lohnzahlungszeitraums im Kalenderjahr auszugehen, in dem voraussichtlich der
niedrigste Arbeitslohn bezogen wird. In den Fällen des $ 17a Abs. 2 LStDV ist aber mindestens
‚ der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende Pauschbetrag für Werbungskosten anzusetzen.
1) StZBl. Bln. 1958 S. 151. — 2) StZBl. Bln. 1958 S. 671. — 3) StZBl. Bln. 1959 S. 522, — 4) StZBl. Bln, 1959
S. 1110. — 5) StZBl. Bln. 1960 S. 535. — 6) StZBl. Bln. 1960 S. 5386.